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326 Definitionen

Abdingbarkeitsverbot

§ 476 BGB · Zivilrecht

Das Abdingbarkeitsverbot des § 476 BGB bedeutet, dass sich der Unternehmer beim Verbrauchsgüterkauf auf eine vor Mitteilung des Mangels getroffene Vereinbarung nicht berufen kann, soweit sie zulasten des Verbrauchers von den in § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Vorschriften abweicht. Ausnahmen ergeben sich für Abweichungen von objektiven Anforderungen und für Verjährungserleichterungen aus § 476 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB sowie für Schadensersatzbeschränkungen aus § 476 Abs. 3 BGB. Die §§ 307 bis 309 BGB bleiben unberührt; auch Umgehungsgestaltungen werden erfasst.

Merksatz

Auch spätere Vertragsänderungen unterliegen grundsätzlich dem Verbot, solange der Mangel dem Unternehmer noch nicht mitgeteilt wurde.

Wann greift das Abdingbarkeitsverbot?Entscheidend ist, wann die Vereinbarung im Verhältnis zur Mitteilung des Mangels an den Unternehmer getroffen wird.
  1. Vor der Mitteilung
    Nachteilige Vereinbarung
    Auf vorher getroffene nachteilige Abreden kann sich der Unternehmer grundsätzlich nicht berufen.
  2. Mitteilung des Mangels
    Maßgeblicher Zeitpunkt
    Der Verbraucher teilt dem Unternehmer den Mangel mit.
  3. Nach der Mitteilung
    Spätere Vereinbarung
    Für erst danach geschlossene Vereinbarungen gilt das Verbot des § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
  1. Nachteilige Vereinbarung Auf vorher getroffene nachteilige Abreden kann sich der Unternehmer grundsätzlich nicht berufen.
  2. Maßgeblicher Zeitpunkt Der Verbraucher teilt dem Unternehmer den Mangel mit.
  3. Spätere Vereinbarung Für erst danach geschlossene Vereinbarungen gilt das Verbot des § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara kauft bei einem gewerblichen Händler eine neue Kaffeemaschine für ihre private Küche. Im Kaufvertrag vereinbaren beide nach einem persönlichen Gespräch, dass der Händler bei einem Defekt weder reparieren noch ein Ersatzgerät liefern muss. Zwei Wochen später entdeckt Mara einen schon bei der Übergabe vorhandenen Herstellungsfehler und meldet ihn dem Händler.

Trifft „Abdingbarkeitsverbot“ hier zu?

„Abdingbarkeitsverbot“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbrauchsgüterkauf
    Eine Verbraucherin kauft eine Ware von einem Unternehmer.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarung vor Mitteilung des Mangels
    Die Vereinbarung im Kaufvertrag liegt zeitlich vor der Mitteilung des Fehlers.
    erfüllt
  3. 3
    Nachteilige Abweichung von geschützten Vorschriften
    Die Vereinbarung schließt Maras gesetzliches Recht auf Nacherfüllung aus.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Der Ausschluss betrifft die Nacherfüllung, nicht objektive Anforderungen, Verjährung oder Schadensersatz.
    erfüllt
BFall B

Mara kauft bei einem gewerblichen Händler eine neue Kaffeemaschine für ihre private Küche. Zwei Wochen später entdeckt sie einen schon bei der Übergabe vorhandenen Herstellungsfehler und meldet ihn dem Händler. Eine Woche nach dieser Mitteilung vereinbaren beide nach einem persönlichen Gespräch schriftlich, dass der Händler wegen dieses Fehlers weder reparieren noch ein Ersatzgerät liefern muss.

Trifft „Abdingbarkeitsverbot“ hier zu?

„Abdingbarkeitsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vereinbarung vor Mitteilung des Mangels

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verbrauchsgüterkauf
    Eine Verbraucherin kauft eine Ware von einem Unternehmer.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarung vor Mitteilung des Mangels
    Die Vereinbarung wird erst eine Woche nach Mitteilung des konkreten Fehlers getroffen.
    fehlt
  3. 3
    Nachteilige Abweichung von geschützten Vorschriften
    Die Vereinbarung schließt Maras gesetzliches Recht auf Nacherfüllung wegen dieses Fehlers aus.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Die besonderen Ausnahmen für objektive Anforderungen, Verjährung und Schadensersatz betreffen diese Abrede nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine verbotswidrige Vereinbarung wird ohne Weiteres als für beide Seiten nichtig behandelt.

RichtigDie besondere Rechtsfolge besteht darin, dass sich der Unternehmer auf die nachteilige Vereinbarung nicht berufen kann.

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch ein Schadensersatzausschluss wird allein wegen § 476 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB verworfen.

RichtigSchadensersatzbeschränkungen sind von diesen beiden Absätzen ausgenommen; insbesondere die AGB-Kontrolle bleibt aber anwendbar.

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