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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG · Öffentliches Recht

Zweifel i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG liegen vor, wenn die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz für möglich hält, d.h. wenn ernsthafte, nicht von vornherein von der Hand zu weisende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen, ohne dass bereits Gewissheit über die Verfassungswidrigkeit erforderlich ist. Für einen Antrag nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG muss der Antragsteller die Norm nach dem Gesetzeswortlaut jedoch für nichtig halten; ob bloße Zweifel genügen, ist umstritten.

Merksatz

Zweifel verlangen ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken; die bloß politische Ablehnung eines Gesetzes genügt nicht.

Zweifel oder Überzeugung von der Nichtigkeit?Links steht der Zweifelsmaßstab des Grundgesetzes, rechts das von § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG nach seinem Wortlaut verlangte Fürnichtighalten.
Zweifel
Überzeugung von der Nichtigkeit
Überzeugungsgrad
Ein Verfassungsverstoß wird ernsthaft für möglich gehalten.
Der Antragsteller ist von der Nichtigkeit der Norm überzeugt.
Wirkung für den Antrag
Ob Zweifel für den Antrag genügen, ist umstritten.
Nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Bundesregierung befasst sich mit einem geltenden Bundesgesetz, das Unternehmen eine neue Abgabe auferlegt. 2Sie hält nach rechtlicher Prüfung ernsthaft für möglich, dass das Gesetz gegen die Zuständigkeitsregeln des Grundgesetzes verstößt, kann sich aber noch nicht abschließend festlegen.

Trifft „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes“ hier zu?

„Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antragsberechtigter
    Die Bundesregierung gehört zum Kreis der Antragsberechtigten.
    erfüllt
  2. 2
    Ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken
    Die Bundesregierung erwägt ernsthaft einen Grundgesetzverstoß, ohne bereits von ihm überzeugt zu sein.
    erfüllt
BFall B

1Die Bundesregierung befasst sich mit einem geltenden Bundesgesetz, das Unternehmen eine neue Abgabe auferlegt. Sie hält die Abgabe für wirtschaftlich unklug und möchte allein deren politische Zweckmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen. Mit dem Grundgesetz hält sie das Gesetz dagegen sicher für vereinbar.

Trifft „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes“ hier zu?

„Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antragsberechtigter
    Die Bundesregierung gehört zum Kreis der Antragsberechtigten.
    erfüllt
  2. 2
    Ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken
    Die Bundesregierung lehnt nur die politische Zweckmäßigkeit ab und sieht keinen möglichen Grundgesetzverstoß.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie politische Ablehnung eines Gesetzes wird bereits als verfassungsrechtlicher Zweifel behandelt.

RichtigErforderlich sind ernsthafte Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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