Definitionen
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG · Öffentliches RechtZweifel i.S.d. Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG liegen vor, wenn die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz für möglich hält, d.h. wenn ernsthafte, nicht von vornherein von der Hand zu weisende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestehen, ohne dass bereits Gewissheit über die Verfassungswidrigkeit erforderlich ist. Für einen Antrag nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG muss der Antragsteller die Norm nach dem Gesetzeswortlaut jedoch für nichtig halten; ob bloße Zweifel genügen, ist umstritten.
Zweifel verlangen ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken; die bloß politische Ablehnung eines Gesetzes genügt nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Bundesregierung befasst sich mit einem geltenden Bundesgesetz, das Unternehmen eine neue Abgabe auferlegt. 2Sie hält nach rechtlicher Prüfung ernsthaft für möglich, dass das Gesetz gegen die Zuständigkeitsregeln des Grundgesetzes verstößt, kann sich aber noch nicht abschließend festlegen.
Trifft „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntragsberechtigterDie Bundesregierung gehört zum Kreis der Antragsberechtigten.
- 2erfülltErnsthafte verfassungsrechtliche BedenkenDie Bundesregierung erwägt ernsthaft einen Grundgesetzverstoß, ohne bereits von ihm überzeugt zu sein.
1Die Bundesregierung befasst sich mit einem geltenden Bundesgesetz, das Unternehmen eine neue Abgabe auferlegt. Sie hält die Abgabe für wirtschaftlich unklug und möchte allein deren politische Zweckmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen. Mit dem Grundgesetz hält sie das Gesetz dagegen sicher für vereinbar.
Trifft „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntragsberechtigterDie Bundesregierung gehört zum Kreis der Antragsberechtigten.
- 2fehltErnsthafte verfassungsrechtliche BedenkenDie Bundesregierung lehnt nur die politische Zweckmäßigkeit ab und sieht keinen möglichen Grundgesetzverstoß.
Typische Fehler
FehlerDie politische Ablehnung eines Gesetzes wird bereits als verfassungsrechtlicher Zweifel behandelt.
RichtigErforderlich sind ernsthafte Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema