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Zwischenverfahren

§§ 199–211 StPO · Strafrecht

Das Zwischenverfahren ist das dem Hauptverfahren vorgelagerte gerichtliche Prüfungsverfahren, in dem das zuständige Gericht nach Eingang der Anklageschrift prüft, ob gegen den Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht und ob die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen oder abzulehnen ist.

Merksatz

Die Anklage allein eröffnet kein Hauptverfahren, denn darüber entscheidet erst das Gericht.

Wo liegt das Zwischenverfahren?Gezeigt ist der Weg vom Anklageeingang zur Entscheidung über die Eröffnung. Eine vorläufige Einstellung ist ebenfalls möglich.
  1. Anklageeingang
    Anklageschrift beim Gericht
    Die Anklageschrift geht beim zuständigen Gericht ein.
  2. Prüfungsphase
    Zwischenverfahren
    Das Gericht prüft den hinreichenden Tatverdacht und die Voraussetzungen der Eröffnung.
  3. Entscheidung
    Eröffnung oder Ablehnung
    Das Gericht entscheidet, ob es das Hauptverfahren eröffnet.
  1. Anklageschrift beim Gericht Die Anklageschrift geht beim zuständigen Gericht ein.
  2. Zwischenverfahren Das Gericht prüft den hinreichenden Tatverdacht und die Voraussetzungen der Eröffnung.
  3. Eröffnung oder Ablehnung Das Gericht entscheidet, ob es das Hauptverfahren eröffnet.
Zwischenverfahren

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Staatsanwaltschaft reicht beim zuständigen Gericht eine Anklageschrift wegen eines Fahrraddiebstahls ein. 1Bevor es die Anklage zur Verhandlung zulässt, prüft das Gericht anhand der Akten, 3ob eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist und ob es die Verhandlung durchführen darf.

Trifft „Zwischenverfahren“ hier zu?

„Zwischenverfahren“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliches Prüfungsverfahren vor dem Hauptverfahren
    Die gerichtliche Prüfung findet vor einer möglichen Eröffnung des Hauptverfahrens statt.
    erfüllt
  2. 2
    Eingang der Anklageschrift
    Die Anklageschrift ist beim zuständigen Gericht eingereicht.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung von hinreichendem Tatverdacht und Eröffnung
    Das Gericht untersucht die Verurteilungswahrscheinlichkeit und die Voraussetzungen einer Eröffnung.
    erfüllt
BFall B

2Die Anklageschrift ist beim zuständigen Gericht eingegangen; 1über ihre Zulassung zur Verhandlung ist noch nicht entschieden. Der Beschuldigte beantragt dort in einem gesonderten Verfahren seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Gericht prüft in diesem gesonderten Verfahren ausschließlich, ob starke Beweise und Fluchtgefahr die weitere Haft rechtfertigen.

Trifft „Zwischenverfahren“ hier zu?

„Zwischenverfahren“ trifft nicht zu.Es fehlt: Prüfung von hinreichendem Tatverdacht und Eröffnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gerichtliches Prüfungsverfahren vor dem Hauptverfahren
    Auch die gesonderte Haftprüfung ist hier eine gerichtliche Prüfung vor Beginn des Hauptverfahrens.
    erfüllt
  2. 2
    Eingang der Anklageschrift
    Die Anklageschrift liegt dem zuständigen Gericht bereits vor.
    erfüllt
  3. 3
    Prüfung von hinreichendem Tatverdacht und Eröffnung
    Das beschriebene gesonderte Verfahren betrifft ausschließlich die Haft und nicht die Eröffnung des Hauptverfahrens.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Eröffnung des Hauptverfahrens wird dringender Tatverdacht verlangt.

RichtigDer für die Eröffnung maßgebliche Verdachtsgrad ist hinreichender Tatverdacht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Staatsanwaltschaft eröffnet durch das Einreichen der Anklageschrift das Hauptverfahren.

RichtigÜber die Eröffnung entscheidet das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht.

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