Definitionen
Zwischenverfahren
§§ 199–211 StPO · StrafrechtDas Zwischenverfahren ist das dem Hauptverfahren vorgelagerte gerichtliche Prüfungsverfahren, in dem das zuständige Gericht nach Eingang der Anklageschrift prüft, ob gegen den Angeschuldigten hinreichender Tatverdacht besteht und ob die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen oder abzulehnen ist.
Die Anklage allein eröffnet kein Hauptverfahren, denn darüber entscheidet erst das Gericht.
- AnklageeingangAnklageschrift beim GerichtDie Anklageschrift geht beim zuständigen Gericht ein.
- PrüfungsphaseZwischenverfahrenDas Gericht prüft den hinreichenden Tatverdacht und die Voraussetzungen der Eröffnung.
- EntscheidungEröffnung oder AblehnungDas Gericht entscheidet, ob es das Hauptverfahren eröffnet.
- Anklageschrift beim Gericht Die Anklageschrift geht beim zuständigen Gericht ein.
- Zwischenverfahren Das Gericht prüft den hinreichenden Tatverdacht und die Voraussetzungen der Eröffnung.
- Eröffnung oder Ablehnung Das Gericht entscheidet, ob es das Hauptverfahren eröffnet.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Staatsanwaltschaft reicht beim zuständigen Gericht eine Anklageschrift wegen eines Fahrraddiebstahls ein. 1Bevor es die Anklage zur Verhandlung zulässt, prüft das Gericht anhand der Akten, 3ob eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist und ob es die Verhandlung durchführen darf.
Trifft „Zwischenverfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliches Prüfungsverfahren vor dem HauptverfahrenDie gerichtliche Prüfung findet vor einer möglichen Eröffnung des Hauptverfahrens statt.
- 2erfülltEingang der AnklageschriftDie Anklageschrift ist beim zuständigen Gericht eingereicht.
- 3erfülltPrüfung von hinreichendem Tatverdacht und EröffnungDas Gericht untersucht die Verurteilungswahrscheinlichkeit und die Voraussetzungen einer Eröffnung.
2Die Anklageschrift ist beim zuständigen Gericht eingegangen; 1über ihre Zulassung zur Verhandlung ist noch nicht entschieden. Der Beschuldigte beantragt dort in einem gesonderten Verfahren seine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Gericht prüft in diesem gesonderten Verfahren ausschließlich, ob starke Beweise und Fluchtgefahr die weitere Haft rechtfertigen.
Trifft „Zwischenverfahren“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGerichtliches Prüfungsverfahren vor dem HauptverfahrenAuch die gesonderte Haftprüfung ist hier eine gerichtliche Prüfung vor Beginn des Hauptverfahrens.
- 2erfülltEingang der AnklageschriftDie Anklageschrift liegt dem zuständigen Gericht bereits vor.
- 3fehltPrüfung von hinreichendem Tatverdacht und EröffnungDas beschriebene gesonderte Verfahren betrifft ausschließlich die Haft und nicht die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Typische Fehler
FehlerFür die Eröffnung des Hauptverfahrens wird dringender Tatverdacht verlangt.
RichtigDer für die Eröffnung maßgebliche Verdachtsgrad ist hinreichender Tatverdacht.
FehlerDie Staatsanwaltschaft eröffnet durch das Einreichen der Anklageschrift das Hauptverfahren.
RichtigÜber die Eröffnung entscheidet das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema