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Zweifelsregel des § 364 Abs. 2 BGB

§ 364 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit (z. B. durch Hingabe eines Wechsels oder Schecks), so erlischt die alte Schuld im Zweifel nicht bereits mit Übernahme der neuen Verbindlichkeit, sondern erst, soweit der Gläubiger daraus Befriedigung erlangt. Lässt sich durch Auslegung nicht feststellen, ob die neue Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernommen wurde, liegt lediglich eine Leistung erfüllungshalber vor.

Merksatz

Bei verbleibenden Auslegungszweifeln tilgt die neue Verpflichtung allein noch nicht die alte Schuld.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara schuldet Ben aus einem Darlehen 800 Euro. 2Um diese Schuld zu begleichen, 1gibt sie Ben ein eigenhändig unterschriebenes Zahlungsversprechen über 800 Euro, das eine vom Darlehen unabhängige Zahlungspflicht begründen soll. Ben nimmt das Versprechen an. 3Aus ihren Erklärungen und den übrigen Umständen lässt sich nicht klären, ob die Darlehensschuld schon mit Annahme des Versprechens wegfallen soll.

Trifft „Zweifelsregel des § 364 Abs. 2 BGB“ hier zu?

„Zweifelsregel des § 364 Abs. 2 BGB“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Neue Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger
    Durch das angenommene schriftliche Zahlungsversprechen begründet Mara eine selbstständige Verpflichtung gegenüber Ben.
    erfüllt
  2. 2
    Zweck der Befriedigung des Gläubigers
    Das Versprechen soll der Befriedigung Bens wegen der bestehenden Darlehensforderung dienen.
    erfüllt
  3. 3
    Verbleibende Auslegungszweifel zur Ablösung der alten Schuld
    Auch die Auslegung ergibt nicht, ob bereits die neue Verpflichtung die alte Schuld ablösen soll.
    erfüllt
BFall B

Mara schuldet Ben aus einem Darlehen 800 Euro. 2Um diese Schuld zu begleichen, 1gibt sie Ben ein eigenhändig unterschriebenes Zahlungsversprechen über 800 Euro, das eine vom Darlehen unabhängige Zahlungspflicht begründen soll. Ben nimmt das Versprechen an. Dabei vereinbaren beide ausdrücklich, dass die Darlehensschuld bereits mit Annahme des Versprechens wegfallen soll.

Trifft „Zweifelsregel des § 364 Abs. 2 BGB“ hier zu?

„Zweifelsregel des § 364 Abs. 2 BGB“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verbleibende Auslegungszweifel zur Ablösung der alten Schuld

An der Definition geprüft

  1. 1
    Neue Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger
    Durch das angenommene schriftliche Zahlungsversprechen begründet Mara eine selbstständige Verpflichtung gegenüber Ben.
    erfüllt
  2. 2
    Zweck der Befriedigung des Gläubigers
    Das Versprechen soll der Befriedigung Bens wegen der bestehenden Darlehensforderung dienen.
    erfüllt
  3. 3
    Verbleibende Auslegungszweifel zur Ablösung der alten Schuld
    Die ausdrückliche Vereinbarung klärt, dass die neue Verpflichtung die Darlehensschuld sofort ablösen soll.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Zweifelsregel wird angewandt, ohne zuvor die Vereinbarung der Parteien auszulegen.

RichtigZunächst ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die neue Verpflichtung die alte Schuld sofort ablösen soll; nur bei verbleibenden Zweifeln greift die Regel.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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