Definitionen
Zwei-Stufen-Theorie
(—) · Öffentliches RechtDie Zwei-Stufen-Theorie unterscheidet bei staatlicher Leistungsverwaltung zwischen dem Ob der Leistungsgewährung (erste Stufe), das öffentlich-rechtlich geregelt ist und dem Wie der Leistungserbringung (zweite Stufe), das privatrechtlich ausgestaltet sein kann; für jede Stufe gelten eigenständige Rechtsregeln und der Rechtsweg richtet sich nach der jeweils einschlägigen Stufe, wobei die Rechtswegeröffnung selbst durch die allgemeine Rechtswegegarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt flankiert wird.
Eine öffentlich-rechtliche Bewilligung macht die anschließende Abwicklung nicht automatisch öffentlich-rechtlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Stadt fördert kleine Handwerksbetriebe mit zinsgünstigen Darlehen. 2Sie bewilligt einer Tischlerin durch einen Bescheid ein Darlehen. 3Anschließend schließen die Stadt und die Tischlerin einen gesonderten Darlehensvertrag nach bürgerlichem Recht, der Auszahlung, Verzinsung und Rückzahlung regelt.
Trifft „Zwei-Stufen-Theorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche LeistungsverwaltungDie Stadt gewährt finanzielle Leistungen zur Förderung von Handwerksbetrieben.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliche Entscheidung über das ObDie Stadt entscheidet durch einen öffentlich-rechtlichen Bescheid über den Zugang zur Förderung.
- 3erfülltRechtlich eigenständige zweite Stufe für das WieDer gesonderte privatrechtliche Vertrag regelt die Abwicklung der bewilligten Förderung.
1Eine Stadt fördert kleine Handwerksbetriebe mit einmaligen Zuschüssen. 2Sie bewilligt einer Tischlerin durch einen Bescheid einen Zuschuss von 5.000 Euro. Der Bescheid regelt sämtliche Bedingungen der Förderung. Es wird kein weiterer Vertrag geschlossen; die Stadt zahlt den Zuschuss allein aufgrund des Bescheids aus.
Trifft „Zwei-Stufen-Theorie“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche LeistungsverwaltungDie Stadt gewährt finanzielle Leistungen zur Förderung von Handwerksbetrieben.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliche Entscheidung über das ObDie Stadt entscheidet durch einen öffentlich-rechtlichen Bescheid über den Zugang zur Förderung.
- 3fehltRechtlich eigenständige zweite Stufe für das WieDie Auszahlung vollzieht lediglich den Bescheid und begründet kein eigenständiges zweites Rechtsverhältnis.
Typische Fehler
FehlerEin Streit aus dem privatrechtlichen Darlehensvertrag wird allein wegen der staatlichen Förderung den Verwaltungsgerichten zugewiesen.
RichtigFür den Rechtsweg kommt es auf die Rechtsnatur der streitigen Stufe an, nicht allein auf die öffentlich-rechtliche Förderentscheidung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema