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Zwei-Wochen-Frist

§ 626 Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund muss gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat; die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine hinreichend sichere und umfassende Kenntnis des Kündigungssachverhalts besitzt, die ihm eine Entscheidung über die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses ermöglicht.

Merksatz

Die Frist knüpft an eine gesicherte Entscheidungsgrundlage an, nicht bereits an bloße Vermutungen.

Wann endet die Zweiwochenfrist?Beispiel: Vollständige Kenntnis am 2. März 2026. Entscheidend ist, wann die Kündigung zugeht.
  1. 2. März 2026
    Gesicherte Kenntnis
    Die kündigungsberechtigte Person kennt den Sachverhalt hinreichend sicher und umfassend.
  2. 16. März 2026
    Fristende
    Die Kündigung muss spätestens an diesem Montag um 24 Uhr zugegangen sein.
  3. 17. März 2026
    Zugang zu spät
    Eine erst jetzt zugehende Kündigung wahrt die Zweiwochenfrist nicht.
  1. Gesicherte Kenntnis Die kündigungsberechtigte Person kennt den Sachverhalt hinreichend sicher und umfassend.
  2. Fristende Die Kündigung muss spätestens an diesem Montag um 24 Uhr zugegangen sein.
  3. Zugang zu spät Eine erst jetzt zugehende Kündigung wahrt die Zweiwochenfrist nicht.
Zwei Wochen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lara ist Inhaberin eines Betriebs ohne Betriebsrat und hat Paul als Buchhalter angestellt. Am 2. März 2026 hat sie nach Prüfung aller Belege und einem abschließenden Gespräch mit Paul sichere Kenntnis von allen Einzelheiten: Paul hat im Vormonat wissentlich 20.000 Euro durch erfundene Reisekostenabrechnungen erhalten. Auch sämtliche Umstände zu Pauls Gunsten sind ihr bekannt. Am 16. März 2026 übergibt sie Paul ein unterschriebenes Schreiben, mit dem sie sein Arbeitsverhältnis wegen dieser Abrechnungen mit sofortiger Wirkung beendet.

Trifft „Zwei-Wochen-Frist“ hier zu?

„Zwei-Wochen-Frist“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
    Die vorsätzlich erschlichenen Zahlungen bilden einen wichtigen Grund für die sofortige Beendigung.
    erfüllt
  2. 2
    Kündigung innerhalb von zwei Wochen
    Bei Kenntnis am 2. März endet die Frist am Montag, dem 16. März 2026; die persönliche Übergabe erfolgt rechtzeitig.
    erfüllt
  3. 3
    Hinreichend sichere und umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten
    Lara kennt als kündigungsberechtigte Arbeitgeberin sowohl die belastenden als auch die entlastenden Tatsachen.
    erfüllt
BFall B

Lara ist Inhaberin eines Betriebs ohne Betriebsrat und hat Paul als Buchhalter angestellt. 3Am 2. März 2026 hat sie nach Prüfung aller Belege und einem abschließenden Gespräch mit Paul sichere Kenntnis von allen Einzelheiten: Paul hat im Vormonat wissentlich 20.000 Euro durch erfundene Reisekostenabrechnungen erhalten. Auch sämtliche Umstände zu Pauls Gunsten sind ihr bekannt. Am 17. März 2026 übergibt sie Paul 1ein unterschriebenes Schreiben, mit dem sie sein Arbeitsverhältnis wegen dieser Abrechnungen mit sofortiger Wirkung beendet.

Trifft „Zwei-Wochen-Frist“ hier zu?

„Zwei-Wochen-Frist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kündigung innerhalb von zwei Wochen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
    Die vorsätzlich erschlichenen Zahlungen bilden einen wichtigen Grund für die sofortige Beendigung.
    erfüllt
  2. 2
    Kündigung innerhalb von zwei Wochen
    Die Frist endet am 16. März 2026; die Übergabe am folgenden Tag ist verspätet.
    fehlt
  3. 3
    Hinreichend sichere und umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten
    Lara kennt als kündigungsberechtigte Arbeitgeberin sowohl die belastenden als auch die entlastenden Tatsachen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, dass die rechtzeitige Absendung des Kündigungsschreibens genügt.

RichtigDas Kündigungsschreiben muss dem anderen Teil vor Fristablauf zugehen; die bloße Absendung reicht nicht.

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