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Zwei-Spuren-Theorie (Raub vs. räuberische Erpressung)

§§ 249, 253, 255 StGB · Strafrecht

Die Zwei-Spuren-Theorie beschreibt die in der Literatur überwiegend vertretene Abgrenzung zwischen Raub (§ 249 StGB) und räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB): Beide Delikte schließen einander aus, wobei die räuberische Erpressung eine Vermögensverfügung des Opfers voraussetzt. Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers: Hält es seine Mitwirkung für den Vermögensverlust für notwendig, liegt eine Vermögensverfügung vor; fehlt aus seiner Sicht diese Schlüsselstellung, kommt bei einer Wegnahme Raub in Betracht. Die Rechtsprechung verlangt dagegen keine Vermögensverfügung, grenzt nach dem äußeren Erscheinungsbild von Nehmen und Geben ab und behandelt Raub als spezielleren Tatbestand.

Merksatz

Entscheidend ist nach dieser Literaturauffassung, ob das Opfer seine Mitwirkung für unverzichtbar hält.

Wie unterscheiden sich die Abgrenzungsmodelle?Links steht die Verfügungslösung der Literatur, rechts die Rechtsprechung. Verglichen werden Deliktsverhältnis, Verfügungserfordernis und Abgrenzungsmaßstab.
Zwei-Spuren-Theorie
Rechtsprechung
Verhältnis der Delikte
Raub und räuberische Erpressung schließen einander aus.
Raub ist der speziellere Tatbestand.
Vermögensverfügung
Für räuberische Erpressung erforderlich.
Keine notwendige Voraussetzung.
Abgrenzungsmaßstab
Innere Willensrichtung und Schlüsselstellung aus Opfersicht.
Äußeres Erscheinungsbild von Nehmen und Geben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mann bedroht eine Kassiererin mit einem Messer und verlangt Geld aus der Kasse. Eine Studentin untersucht den Fall und 1behandelt Raub und räuberische Erpressung als einander ausschließend. 2Für die räuberische Erpressung verlangt sie einen von der Kassiererin selbst durch ihr Verhalten bewirkten Geldverlust. Zur Abgrenzung fragt sie, 3ob die Kassiererin glaubt, dass der Mann ohne ihre Mithilfe nicht an das Geld gelangen kann.

Trifft „Zwei-Spuren-Theorie (Raub vs. räuberische Erpressung)“ hier zu?

„Zwei-Spuren-Theorie (Raub vs. räuberische Erpressung)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenseitiger Ausschluss von Raub und räuberischer Erpressung
    Die Studentin legt ihrer Untersuchung ein Ausschließlichkeitsverhältnis zugrunde.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensverfügung als Voraussetzung der räuberischen Erpressung
    Die Studentin verlangt eine Selbstschädigung durch das Verhalten der Kassiererin.
    erfüllt
  3. 3
    Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers
    Die Studentin fragt nach der Schlüsselstellung aus Sicht der Kassiererin.
    erfüllt
BFall B

Ein Mann bedroht eine Kassiererin mit einem Messer und verlangt Geld aus der Kasse. Eine Studentin untersucht den Fall und 1behandelt Raub und räuberische Erpressung als einander ausschließend. 2Für die räuberische Erpressung verlangt sie einen von der Kassiererin selbst durch ihr Verhalten bewirkten Geldverlust. Zur Abgrenzung betrachtet sie ausschließlich, ob der Mann nach dem Geld greift oder die Kassiererin es ihm reicht.

Trifft „Zwei-Spuren-Theorie (Raub vs. räuberische Erpressung)“ hier zu?

„Zwei-Spuren-Theorie (Raub vs. räuberische Erpressung)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenseitiger Ausschluss von Raub und räuberischer Erpressung
    Die Studentin hält an einem Ausschließlichkeitsverhältnis fest.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensverfügung als Voraussetzung der räuberischen Erpressung
    Die Studentin verlangt weiterhin eine Selbstschädigung durch das Verhalten der Kassiererin.
    erfüllt
  3. 3
    Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers
    Die Studentin betrachtet nur den sichtbaren Ablauf und nicht die Vorstellungen der Kassiererin.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Erfordernis einer Vermögensverfügung wird der Rechtsprechung zugeschrieben.

RichtigDie Rechtsprechung verlangt keine Vermögensverfügung und behandelt Raub als spezielleren Tatbestand.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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