Definitionen
Wucherdarlehen
§ 138 Abs. 2 BGB · ZivilrechtEin Wucherdarlehen liegt vor, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Gewährung eines Darlehens Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen, wobei ein solches Missverhältnis bei einem effektiven Jahreszins von etwa dem Doppelten des marktüblichen effektiven Jahreszinssatzes oder einer Überschreitung um etwa 12 Prozentpunkte indiziert wird; das Rechtsgeschäft ist gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
Beim Wucherdarlehen muss zur auffälligen Überteuerung die bewusste Ausbeutung einer besonderen Schwächesituation hinzukommen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora muss noch heute 10.000 Euro aufbringen, um den unmittelbar bevorstehenden Verlust ihrer einzigen Wohnung abzuwenden, und hat keine andere Geldquelle. Ein gewerblicher Kreditgeber kennt diese Lage und verlangt gerade deshalb besonders hohe Zinsen. Er leiht Nora 10.000 Euro für ein Jahr, und sie verspricht ihm dafür einen effektiven Jahreszins von 30 Prozent. Bei vergleichbaren Darlehen liegt der marktübliche effektive Jahreszins bei 10 Prozent.
Trifft „Wucherdarlehen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewährung eines DarlehensDer Kreditgeber stellt Nora vorübergehend Geld zur Verfügung.
- 2erfülltVersprechen oder Gewähren von VermögensvorteilenDas Zinsversprechen verschafft dem Kreditgeber einen Vermögensvorteil.
- 3erfülltGesetzlich erfasste SchwächesituationDer drohende Wohnungsverlust und die fehlende Finanzierungsalternative begründen eine Zwangslage.
- 4erfülltBewusste Ausbeutung der SchwächesituationDer Kreditgeber nutzt Noras Notlage bewusst für seine überhöhte Zinsforderung aus.
- 5erfülltAuffälliges Missverhältnis zur DarlehensleistungDer vereinbarte Effektivzins beträgt das Dreifache des vergleichbaren Marktzinses.
Nora muss noch heute 10.000 Euro aufbringen, um den unmittelbar bevorstehenden Verlust ihrer einzigen Wohnung abzuwenden, und hat keine andere Geldquelle. Der gewerbliche Kreditgeber kennt diese Lage nicht und hat auch keine Hinweise auf eine sonstige persönliche Schwäche Noras. Er leiht Nora 10.000 Euro für ein Jahr, und sie verspricht ihm dafür einen effektiven Jahreszins von 30 Prozent. Bei vergleichbaren Darlehen liegt der marktübliche effektive Jahreszins bei 10 Prozent.
Trifft „Wucherdarlehen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGewährung eines DarlehensDer Kreditgeber stellt Nora vorübergehend Geld zur Verfügung.
- 2erfülltVersprechen oder Gewähren von VermögensvorteilenNora sagt dem Kreditgeber eine Zinszahlung zu.
- 3erfülltGesetzlich erfasste SchwächesituationNoras Zwangslage besteht unabhängig davon, ob der Kreditgeber sie kennt.
- 4fehltBewusste Ausbeutung der SchwächesituationMangels Kenntnis fehlt die bewusste Ausbeutung; eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB bleibt gesondert zu prüfen.
- 5erfülltAuffälliges Missverhältnis zur DarlehensleistungDer vereinbarte Effektivzins übersteigt den vergleichbaren Marktzins um 20 Prozentpunkte.
Typische Fehler
FehlerNur die überhöhte Zinsabrede wird für nichtig gehalten, während der übrige Darlehensvertrag bestehen bleiben soll.
RichtigBeim Wucherdarlehen ist der gesamte Darlehensvertrag nichtig, nicht lediglich die Zinsabrede.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema