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Wahlfreiheit zwischen VA und Vertrag

§ 54 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Wahlfreiheit zwischen VA und Vertrag bezeichnet den Grundsatz, dass der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich sowohl in der Handlungsform des Verwaltungsakts (einseitig-hoheitlich) als auch in der des öffentlich-rechtlichen Vertrags (konsensual) tätig werden darf, sofern keine gesetzliche Formenpflicht besteht und die gewählte Form nicht zur Umgehung zwingender Rechtsvorschriften missbraucht wird.

Merksatz

Ein möglicher Verwaltungsakt hat nicht automatisch Vorrang vor einer vertraglichen Lösung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Stadt möchte einem Kulturverein 2.000 Euro für ein Stadtteilfest gewähren. 2Für diese freiwillige Förderung ist keine bestimmte Entscheidungsform vorgeschrieben. Die Stadt erwägt einen Bescheid oder eine schriftliche Vereinbarung mit dem Verein. 3Bei beiden Wegen sollen Betrag, Zweck und Bedingungen sämtlichen verbindlichen Vorgaben entsprechen.

Trifft „Wahlfreiheit zwischen VA und Vertrag“ hier zu?

„Wahlfreiheit zwischen VA und Vertrag“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Aufgabenerfüllung
    Die Stadt erfüllt mit der Kulturförderung eine öffentliche Aufgabe.
    erfüllt
  2. 2
    Keine gesetzliche Formenpflicht
    Keine Vorschrift legt die Stadt auf eine bestimmte Handlungsform fest.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Umgehung zwingender Rechtsvorschriften
    Die Stadt will durch die Formwahl keine verbindlichen Anforderungen umgehen.
    erfüllt
BFall B

1Eine Stadt will eine Bewerberin nach erfolgreichem Auswahlverfahren zur Beamtin ernennen. Die Bewerberin erfüllt alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Das Gesetz verlangt für die Ernennung die Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 3Die Stadt will diese Urkunde mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt übergeben.

Trifft „Wahlfreiheit zwischen VA und Vertrag“ hier zu?

„Wahlfreiheit zwischen VA und Vertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine gesetzliche Formenpflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Aufgabenerfüllung
    Die Ernennung gehört zur öffentlichen Personalverwaltung.
    erfüllt
  2. 2
    Keine gesetzliche Formenpflicht
    Die Ernennung muss nach § 8 Abs. 2 BeamtStG durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde erfolgen und kann nicht durch einen Vertrag ersetzt werden.
    fehlt
  3. 3
    Keine Umgehung zwingender Rechtsvorschriften
    Die Stadt beabsichtigt keine Umgehung, sondern hält den vorgeschriebenen Ernennungsweg ein.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem Einverständnis beider Seiten wird geschlossen, dass ein Vertrag jede gesetzlich vorgeschriebene Handlungsform ersetzen kann.

RichtigSchreibt das Gesetz eine bestimmte Handlungsform vor, besteht insoweit keine Wahlfreiheit.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Wechsel zum Vertrag wird als Möglichkeit behandelt, zwingende inhaltliche Anforderungen zu umgehen.

RichtigAuch ein Vertrag darf nicht dazu missbraucht werden, zwingende Rechtsvorschriften zu umgehen.

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