Definitionen
Wahlfreiheit zwischen VA und Vertrag
§ 54 VwVfG · Öffentliches RechtDie Wahlfreiheit zwischen VA und Vertrag bezeichnet den Grundsatz, dass der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich sowohl in der Handlungsform des Verwaltungsakts (einseitig-hoheitlich) als auch in der des öffentlich-rechtlichen Vertrags (konsensual) tätig werden darf, sofern keine gesetzliche Formenpflicht besteht und die gewählte Form nicht zur Umgehung zwingender Rechtsvorschriften missbraucht wird.
Ein möglicher Verwaltungsakt hat nicht automatisch Vorrang vor einer vertraglichen Lösung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Stadt möchte einem Kulturverein 2.000 Euro für ein Stadtteilfest gewähren. 2Für diese freiwillige Förderung ist keine bestimmte Entscheidungsform vorgeschrieben. Die Stadt erwägt einen Bescheid oder eine schriftliche Vereinbarung mit dem Verein. 3Bei beiden Wegen sollen Betrag, Zweck und Bedingungen sämtlichen verbindlichen Vorgaben entsprechen.
Trifft „Wahlfreiheit zwischen VA und Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche AufgabenerfüllungDie Stadt erfüllt mit der Kulturförderung eine öffentliche Aufgabe.
- 2erfülltKeine gesetzliche FormenpflichtKeine Vorschrift legt die Stadt auf eine bestimmte Handlungsform fest.
- 3erfülltKeine Umgehung zwingender RechtsvorschriftenDie Stadt will durch die Formwahl keine verbindlichen Anforderungen umgehen.
1Eine Stadt will eine Bewerberin nach erfolgreichem Auswahlverfahren zur Beamtin ernennen. Die Bewerberin erfüllt alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen. Das Gesetz verlangt für die Ernennung die Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 3Die Stadt will diese Urkunde mit dem gesetzlich vorgesehenen Inhalt übergeben.
Trifft „Wahlfreiheit zwischen VA und Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche AufgabenerfüllungDie Ernennung gehört zur öffentlichen Personalverwaltung.
- 2fehltKeine gesetzliche FormenpflichtDie Ernennung muss nach § 8 Abs. 2 BeamtStG durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde erfolgen und kann nicht durch einen Vertrag ersetzt werden.
- 3erfülltKeine Umgehung zwingender RechtsvorschriftenDie Stadt beabsichtigt keine Umgehung, sondern hält den vorgeschriebenen Ernennungsweg ein.
Typische Fehler
FehlerAus dem Einverständnis beider Seiten wird geschlossen, dass ein Vertrag jede gesetzlich vorgeschriebene Handlungsform ersetzen kann.
RichtigSchreibt das Gesetz eine bestimmte Handlungsform vor, besteht insoweit keine Wahlfreiheit.
FehlerDer Wechsel zum Vertrag wird als Möglichkeit behandelt, zwingende inhaltliche Anforderungen zu umgehen.
RichtigAuch ein Vertrag darf nicht dazu missbraucht werden, zwingende Rechtsvorschriften zu umgehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema