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Wahlcomputer-Entscheidung

Art. 38 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Wahlcomputer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 39) besagt, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 2 GG) nur vereinbar ist, wenn alle wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger ohne besondere technische Kenntnisse zuverlässig und nachvollziehbar überprüft werden können (Öffentlichkeitsgrundsatz/Transparenzgebot).

Merksatz

Technische Zuverlässigkeit allein ersetzt keine für Bürger ohne Spezialwissen mögliche Kontrolle der wesentlichen Wahlschritte.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Bei einer Bundestagswahl wählen die Wähler an elektronischen Geräten, die jeweils einen Papierstimmzettel mit der Wahlentscheidung in lesbarer Schrift drucken. 2Jeder Wähler kontrolliert seinen Ausdruck in der Wahlkabine und wirft ihn anschließend in eine versiegelte Urne. Nach Ende der Abstimmung werden ausschließlich diese Stimmzettel im für alle Bürger zugänglichen Wahlraum von Hand ausgezählt. Jeder Anwesende kann die aufgerufenen Stimmen und ihre Zusammenrechnung verfolgen.

Trifft „Wahlcomputer-Entscheidung“ hier zu?

„Wahlcomputer-Entscheidung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einsatz elektronischer Wahlgeräte
    Die Stimmabgabe erfolgt mithilfe elektronischer Geräte.
    erfüllt
  2. 2
    Zuverlässige und nachvollziehbare Bürgerkontrolle aller wesentlichen Wahlschritte ohne besondere technische Kenntnisse
    Die maßgeblichen Papierstimmen lassen sich bei der Abgabe und der öffentlichen Auszählung ohne technisches Spezialwissen kontrollieren.
    erfüllt
BFall B

1Bei einer Bundestagswahl geben die Wähler ihre Stimmen an elektronischen Geräten ab. Das Gerät zeigt jedem Wähler seine Auswahl kurz auf dem Bildschirm an und speichert die Stimme ausschließlich elektronisch. Nach Ende der Abstimmung druckt es die von ihm errechneten Gesamtsummen aus; Papierbelege zu den einzelnen Stimmen gibt es nicht. Die Bürger können beobachten, wie die Geräte aufgestellt, bedient und die ausgedruckten Summen bekanntgegeben werden.

Trifft „Wahlcomputer-Entscheidung“ hier zu?

„Wahlcomputer-Entscheidung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zuverlässige und nachvollziehbare Bürgerkontrolle aller wesentlichen Wahlschritte ohne besondere technische Kenntnisse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einsatz elektronischer Wahlgeräte
    Die Stimmen werden mit elektronischen Geräten abgegeben und gespeichert.
    erfüllt
  2. 2
    Zuverlässige und nachvollziehbare Bürgerkontrolle aller wesentlichen Wahlschritte ohne besondere technische Kenntnisse
    Bildschirmanzeige und Summenausdruck ermöglichen keine vom Gerät unabhängige Kontrolle der tatsächlichen Speicherung und Zählung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Bestätigung auf dem Bildschirm wird bereits als ausreichende Kontrolle der Stimmabgabe behandelt.

RichtigDie Anzeige genügt nicht, wenn Bürger die tatsächliche Erfassung und Zählung ihrer Stimmen nicht ohne technisches Spezialwissen überprüfen können.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Entscheidung wird ein generelles Verbot elektronischer Wahlgeräte abgeleitet.

RichtigDie Entscheidung schließt elektronische Wahlgeräte nicht generell aus, sondern verlangt eine zuverlässige und nachvollziehbare Bürgerkontrolle der wesentlichen Wahlvorgänge ohne technisches Spezialwissen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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