Definitionen
Vollstreckungstitel
§ 3 VwVG · Öffentliches RechtIm öffentlichen Recht ist der Vollstreckungstitel im materiellen Sinne der Verwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt oder ein sonstiger gesetzlich bestimmter Vollstreckungsgrund, der die Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Forderung oder Verpflichtung bildet. Nach § 3 Abs. 1 VwVG bedarf es bei Geldforderungen keines vollstreckbaren Titels; erforderlich ist grundsätzlich ein Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG. Die Vollziehbarkeit und die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen sind gesondert zu prüfen.
Die Vollstreckungsgrundlage allein sagt noch nicht, ob schon vollstreckt werden darf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Aufgrund einer kommunalen Gebührensatzung schuldet Lara der Gemeinde 80 Euro für die Straßenreinigung. 1Die Gemeinde hat Lara einen Bescheid bekannt gegeben, der sie zur Zahlung dieser 80 Euro innerhalb eines Monats auffordert. Der Bescheid ist unanfechtbar, und die Zahlungsfrist ist abgelaufen.
Trifft „Vollstreckungstitel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt oder sonstiger gesetzlicher VollstreckungsgrundDer Gebührenbescheid enthält eine bestimmte Zahlungsaufforderung und damit einen vollstreckungsfähigen Inhalt.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliche Forderung oder VerpflichtungDie Gebührenforderung beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Satzung.
2Aufgrund einer kommunalen Gebührensatzung schuldet Lara der Gemeinde 80 Euro für die Straßenreinigung. Sie hat bislang nur ein als unverbindlich gekennzeichnetes Berechnungsblatt erhalten. Die Gemeinde hat weder einen Bescheid erlassen noch eine vertragliche Zahlungsvereinbarung mit Lara geschlossen; auch eine gerichtliche Entscheidung liegt nicht vor.
Trifft „Vollstreckungstitel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVerwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt oder sonstiger gesetzlicher VollstreckungsgrundDas unverbindliche Berechnungsblatt ist kein Verwaltungsakt; eine andere gesetzliche Vollstreckungsgrundlage besteht ebenfalls nicht.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliche Forderung oder VerpflichtungDie öffentlich-rechtliche Gebührenforderung besteht bereits, obwohl sie noch nicht durch Bescheid festgesetzt wurde.
Typische Fehler
FehlerFür die Geldvollstreckung nach dem VwVG des Bundes stets ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid verlangen.
RichtigGrundsätzlich bildet der behördliche Leistungsbescheid die Vollstreckungsgrundlage; ein zusätzlicher gerichtlicher Titel ist nicht erforderlich.
FehlerJeden Verwaltungsakt unabhängig von seinem Inhalt als Vollstreckungstitel behandeln.
RichtigDer Verwaltungsakt muss einen zwangsweise durchsetzbaren Inhalt haben; eine bloße Feststellung genügt dafür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema