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Vollstreckungstitel

§ 3 VwVG · Öffentliches Recht

Im öffentlichen Recht ist der Vollstreckungstitel im materiellen Sinne der Verwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt oder ein sonstiger gesetzlich bestimmter Vollstreckungsgrund, der die Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Forderung oder Verpflichtung bildet. Nach § 3 Abs. 1 VwVG bedarf es bei Geldforderungen keines vollstreckbaren Titels; erforderlich ist grundsätzlich ein Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG. Die Vollziehbarkeit und die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen sind gesondert zu prüfen.

Merksatz

Die Vollstreckungsgrundlage allein sagt noch nicht, ob schon vollstreckt werden darf.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Aufgrund einer kommunalen Gebührensatzung schuldet Lara der Gemeinde 80 Euro für die Straßenreinigung. 1Die Gemeinde hat Lara einen Bescheid bekannt gegeben, der sie zur Zahlung dieser 80 Euro innerhalb eines Monats auffordert. Der Bescheid ist unanfechtbar, und die Zahlungsfrist ist abgelaufen.

Trifft „Vollstreckungstitel“ hier zu?

„Vollstreckungstitel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt oder sonstiger gesetzlicher Vollstreckungsgrund
    Der Gebührenbescheid enthält eine bestimmte Zahlungsaufforderung und damit einen vollstreckungsfähigen Inhalt.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliche Forderung oder Verpflichtung
    Die Gebührenforderung beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Satzung.
    erfüllt
BFall B

2Aufgrund einer kommunalen Gebührensatzung schuldet Lara der Gemeinde 80 Euro für die Straßenreinigung. Sie hat bislang nur ein als unverbindlich gekennzeichnetes Berechnungsblatt erhalten. Die Gemeinde hat weder einen Bescheid erlassen noch eine vertragliche Zahlungsvereinbarung mit Lara geschlossen; auch eine gerichtliche Entscheidung liegt nicht vor.

Trifft „Vollstreckungstitel“ hier zu?

„Vollstreckungstitel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt oder sonstiger gesetzlicher Vollstreckungsgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt oder sonstiger gesetzlicher Vollstreckungsgrund
    Das unverbindliche Berechnungsblatt ist kein Verwaltungsakt; eine andere gesetzliche Vollstreckungsgrundlage besteht ebenfalls nicht.
    fehlt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliche Forderung oder Verpflichtung
    Die öffentlich-rechtliche Gebührenforderung besteht bereits, obwohl sie noch nicht durch Bescheid festgesetzt wurde.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Geldvollstreckung nach dem VwVG des Bundes stets ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid verlangen.

RichtigGrundsätzlich bildet der behördliche Leistungsbescheid die Vollstreckungsgrundlage; ein zusätzlicher gerichtlicher Titel ist nicht erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerJeden Verwaltungsakt unabhängig von seinem Inhalt als Vollstreckungstitel behandeln.

RichtigDer Verwaltungsakt muss einen zwangsweise durchsetzbaren Inhalt haben; eine bloße Feststellung genügt dafür nicht.

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