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Vollstreckungsschuldner

Öffentliches Recht

Vollstreckungsschuldner ist die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung, gegen die sich die Verwaltungsvollstreckung richtet, also der gegenüber die Vollstreckungsbehörde die zwangsweise Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht (Geldforderung, Handlung, Duldung oder Unterlassung) betreibt. Regelmäßig wurde sie zuvor durch Verwaltungsakt verpflichtet; in gesetzlich vorgesehenen Fällen ist eine Vollstreckung auch ohne vorausgehenden Verwaltungsakt möglich.

Merksatz

Entscheidend ist, gegen wen vollstreckt wird, nicht wer lediglich am Verfahren beteiligt ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna erhält von einem Bundesamt einen 2Bescheid über eine fällige Verwaltungsgebühr. Sie zahlt auch nach einer Mahnung nicht. 3Das zuständige Hauptzollamt pfändet vier Wochen nach der Mahnung Annas Bankguthaben.

Trifft „Vollstreckungsschuldner“ hier zu?

„Vollstreckungsschuldner“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung
    Anna ist eine natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliche Pflicht als Vollstreckungsgegenstand
    Durchgesetzt wird die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Zahlung der Verwaltungsgebühr.
    erfüllt
  3. 3
    Vollstreckung gegen diese Person
    Der Vollstreckungszugriff richtet sich gegen Anna und ihr Vermögen.
    erfüllt
BFall B

1Clara ist die Anwältin von Anna und vertritt sie gegenüber einem Bundesamt. Anna erhält von diesem Amt einen 2Bescheid über eine fällige Verwaltungsgebühr und zahlt auch nach einer Mahnung nicht. Das zuständige Hauptzollamt pfändet vier Wochen nach der Mahnung ausschließlich Annas Bankguthaben und schickt die Unterlagen an Clara als Vertreterin.

Trifft „Vollstreckungsschuldner“ hier zu?

„Vollstreckungsschuldner“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollstreckung gegen diese Person

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung
    Clara ist eine natürliche Person.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliche Pflicht als Vollstreckungsgegenstand
    Gegenstand der Vollstreckung ist Annas öffentlich-rechtliche Gebührenpflicht.
    erfüllt
  3. 3
    Vollstreckung gegen diese Person
    Die Vollstreckung richtet sich allein gegen Anna; Clara erhält die Unterlagen nur als Vertreterin.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Vollstreckungsschuldner wird ausschließlich mit dem Adressaten eines bereits erlassenen Verwaltungsakts gleichgesetzt.

RichtigAuch bei einer gesetzlich zugelassenen Vollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt gibt es einen Vollstreckungsschuldner.

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