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Vertragswidriger Gebrauch

§ 603 BGB · Zivilrecht

Ein vertragswidriger Gebrauch liegt vor, wenn der Entleiher die geliehene Sache nicht zu dem im Leihvertrag vereinbarten Zweck oder in einer Weise gebraucht, die über den vertraglich gestatteten Umfang hinausgeht, oder wenn er die Sache ohne Erlaubnis des Verleihers einem Dritten zum Gebrauch überlässt.

Merksatz

Entscheidend sind die vereinbarten Nutzungsgrenzen und die Erlaubnis zur Nutzung durch Dritte.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara leiht Ben ihr Fahrrad für eine Woche kostenlos. Nach ihrer Vereinbarung darf Ben es ausschließlich selbst für Fahrten zur Arbeit nutzen. 2Ohne Maras Erlaubnis gibt Ben das Fahrrad Clara für deren Fahrt zum Bahnhof.

Trifft „Vertragswidriger Gebrauch“ hier zu?

„Vertragswidriger Gebrauch“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leihverhältnis über die Sache
    Mara gestattet Ben die zeitlich begrenzte und unentgeltliche Nutzung des Fahrrads.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragsabweichende Nutzung oder unerlaubte Gebrauchsüberlassung
    Ben überlässt Clara die Nutzung des Fahrrads, obwohl Mara dies nicht erlaubt hat.
    erfüllt
BFall B

1Mara leiht Ben ihr Fahrrad für eine Woche kostenlos. Nach ihrer Vereinbarung darf Ben es ausschließlich selbst für Fahrten zur Arbeit nutzen. Mara gestattet anschließend ausdrücklich auch Clara eine Fahrt zum Bahnhof. Ben gibt Clara das Fahrrad für diese Fahrt.

Trifft „Vertragswidriger Gebrauch“ hier zu?

„Vertragswidriger Gebrauch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertragsabweichende Nutzung oder unerlaubte Gebrauchsüberlassung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leihverhältnis über die Sache
    Mara gestattet Ben die zeitlich begrenzte und unentgeltliche Nutzung des Fahrrads.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragsabweichende Nutzung oder unerlaubte Gebrauchsüberlassung
    Maras zusätzliche Erlaubnis deckt die Überlassung an Clara und deren Fahrt zum Bahnhof ab.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Übergabe an einen Dritten wird als unerlaubte Gebrauchsüberlassung eingeordnet, auch eine Weitergabe zur bloßen Verwahrung.

RichtigDie Weitergabe zur bloßen Verwahrung ist keine Überlassung zur Nutzung; andere Vertragspflichten bleiben unberührt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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