Definitionen
Vermögensvorteil
§ 263 StGB · StrafrechtEin Vermögensvorteil ist jede günstige Veränderung der Vermögenslage des Täters oder eines Dritten, die in einer Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung besteht, sei es durch Vermehrung der Aktiva, Verminderung der Passiva oder durch Erlangung einer gesicherten Rechtsposition mit wirtschaftlichem Wert.
Entscheidend ist der wirtschaftliche Wert der Verbesserung, nicht ihre äußere Form.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena erzählt ihrem Chef wahrheitswidrig, sie habe für eine Dienstfahrt 50 Euro für ein Taxi ausgelegt. Sie möchte dadurch eine Erstattung erhalten, obwohl sie keine Kosten hatte und ihr keine Zahlung zusteht. Der Chef glaubt Lena und gibt ihr aus der Firmenkasse 50 Euro.
Trifft „Vermögensvorteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirtschaftliche VerbesserungDie Zahlung erhöht Lenas Geldbestand, ohne dass ihr entsprechende Kosten entstanden sind.
- 2erfülltBegünstigung des Täters oder eines DrittenLena erhält als diejenige, die die Täuschung begeht, selbst das Geld.
Bei einem privaten Treffen erzählt Lena ihrer Freundin wahrheitswidrig, sie habe einen Marathon gewonnen. Lena möchte dafür nur bewundert werden. 2Die Freundin lobt Lena; Geld, Geschenke oder sonstige wirtschaftliche Auswirkungen hat das nicht.
Trifft „Vermögensvorteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltWirtschaftliche VerbesserungDas Lob verschafft Lena lediglich Anerkennung und verbessert ihre wirtschaftliche Stellung nicht.
- 2erfülltBegünstigung des Täters oder eines DrittenDie angestrebte Anerkennung erhält Lena selbst als diejenige, die die Täuschung begeht.
Typische Fehler
FehlerAls Vorteil nur einen Zuwachs an Geld oder anderen Vermögenswerten berücksichtigen.
RichtigAuch der Wegfall einer bestehenden Zahlungspflicht kann die wirtschaftliche Stellung verbessern.
FehlerFür die Vollendung des Betrugs verlangen, dass der angestrebte Vorteil tatsächlich erlangt wurde.
RichtigDer Vorteil muss beabsichtigt sein; sein tatsächlicher Eintritt ist für die Vollendung nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema