Definitionen
Vermutungsindiz
ZivilrechtEin Vermutungsindiz ist eine Tatsache, deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung oder gesetzlicher Anordnung den Schluss auf eine andere, rechtlich erhebliche Tatsache nahelegt und dadurch eine tatsächliche oder gesetzliche Vermutung begründet oder stützt. Eine tatsächliche Vermutung bewirkt grundsätzlich keine Beweislastumkehr; zu ihrer Entkräftung genügt ein Gegenbeweis, der die richterliche Überzeugung erschüttert. Bei einer widerleglichen gesetzlichen Tatsachenvermutung ist dagegen grundsätzlich der Beweis des Gegenteils erforderlich.
Entscheidend ist der begründete Schluss auf die Haupttatsache, nicht das bloße Vorliegen irgendeiner anderen Tatsache.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben streiten darüber, wem ein Fahrrad gehört. 1Ben bewahrt es in seiner Wohnung auf und 2benutzt es seit Jahren wie sein eigenes. Niemand hat das Fahrrad verloren, und alle früheren Besitzer haben es freiwillig weitergegeben.
Trifft „Vermutungsindiz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnknüpfung an eine TatsacheBens tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrrad ist die Anknüpfungstatsache.
- 2erfülltBegründeter Schluss auf eine andere rechtlich erhebliche TatsacheAn Bens Besitz knüpft § 1006 Abs. 1 BGB die widerlegliche Vermutung seines Eigentums.
Anna und Ben streiten darüber, wem ein Fahrrad gehört. Das Fahrrad steht in einer Werkstatt; wer es dort abgegeben hat, ist unbekannt. 1Sein Rahmen ist blau lackiert. Ben beruft sich allein auf diese Farbe.
Trifft „Vermutungsindiz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnknüpfung an eine TatsacheDie blaue Rahmenfarbe ist eine feststehende Tatsache.
- 2fehltBegründeter Schluss auf eine andere rechtlich erhebliche TatsacheWeder ein Erfahrungssatz noch eine gesetzliche Anordnung verbindet die blaue Rahmenfarbe mit Bens Eigentum.
Typische Fehler
FehlerAuch bei einer tatsächlichen Vermutung wird stets der volle Beweis des Gegenteils verlangt.
RichtigBei einer tatsächlichen Vermutung genügt grundsätzlich ein Gegenbeweis, der die richterliche Überzeugung erschüttert; die Beweislast wird dadurch nicht umgekehrt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema