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Vermummungsverbot

§ 17a VersammlG · Öffentliches Recht

Das Vermummungsverbot gilt bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie auf dem Weg dorthin. Verboten sind die Teilnahme oder das Zurücklegen des Weges in einer Aufmachung sowie das Mitführen von Gegenständen, sofern Aufmachung oder Gegenstände zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet beziehungsweise dazu bestimmt sind. Ausgenommen sind Veranstaltungen im Sinne des § 17 VersammlG und behördlich zugelassene Ausnahmen nach § 17a Abs. 3 Satz 2 VersammlG.

Merksatz

Ein tatsächliches Scheitern der Identitätsfeststellung ist für das Verbot nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea nimmt in einem Bundesland, in dem das Bundesversammlungsgesetz gilt, an einer öffentlichen politischen Kundgebung auf einem Marktplatz teil. Sie trägt eine Sturmhaube, die nur ihre Augen freilässt, damit die Polizei sie auf Bildern der Kundgebung nicht erkennen kann. Für diese politische Kundgebung hat die Behörde keine Ausnahme zugelassen.

Trifft „Vermummungsverbot“ hier zu?

„Vermummungsverbot“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfasste Veranstaltung oder Weg dorthin
    Die Kundgebung ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel.
    erfüllt
  2. 2
    Teilnahme oder Anreise in Aufmachung, alternativ Mitführen von Gegenständen
    Lea trägt die Aufmachung während ihrer Teilnahme an der Kundgebung.
    erfüllt
  3. 3
    Eignung zur Verhinderung der Identitätsfeststellung
    Die weitgehende Gesichtsverdeckung kann verhindern, dass Lea identifiziert wird.
    erfüllt
  4. 4
    Nach den Umständen auf Identitätsverhinderung gerichtet oder dazu bestimmt
    Die Sturmhaube wird gezielt zur Verhinderung der Identitätsfeststellung getragen.
    erfüllt
  5. 5
    Keine gesetzliche oder behördlich zugelassene Ausnahme
    Die politische Kundgebung fällt nicht unter § 17 VersammlG, und eine behördliche Ausnahme besteht nicht.
    erfüllt
BFall B

Lea nimmt in einem Bundesland, in dem das Bundesversammlungsgesetz gilt, an einer öffentlichen politischen Kundgebung auf einem Marktplatz teil. Sie trägt ausschließlich wegen einer Hauterkrankung einen erkennbar medizinischen, ärztlich verordneten Gesichtsschutz, der nur ihre Augen freilässt. Ihre Identität will sie damit nicht verbergen; auf Nachfrage zeigt sie der Polizei ihr Attest und ihren Ausweis. Für diese politische Kundgebung hat die Behörde keine Ausnahme zugelassen.

Trifft „Vermummungsverbot“ hier zu?

„Vermummungsverbot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nach den Umständen auf Identitätsverhinderung gerichtet oder dazu bestimmt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfasste Veranstaltung oder Weg dorthin
    Die Kundgebung ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel.
    erfüllt
  2. 2
    Teilnahme oder Anreise in Aufmachung, alternativ Mitführen von Gegenständen
    Lea trägt den Gesichtsschutz während ihrer Teilnahme an der Kundgebung.
    erfüllt
  3. 3
    Eignung zur Verhinderung der Identitätsfeststellung
    Die weitgehende Gesichtsverdeckung kann unabhängig von ihrem medizinischen Zweck die Identifizierung verhindern.
    erfüllt
  4. 4
    Nach den Umständen auf Identitätsverhinderung gerichtet oder dazu bestimmt
    Nach den erkennbaren Umständen dient der Gesichtsschutz ausschließlich einem medizinischen Zweck und nicht der Identitätsverschleierung.
    fehlt
  5. 5
    Keine gesetzliche oder behördlich zugelassene Ausnahme
    Die politische Kundgebung fällt nicht unter § 17 VersammlG, und eine behördliche Ausnahme besteht nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Gesichtsverdeckung wird allein wegen ihrer Eignung zur Identitätsverschleierung als verboten behandelt.

RichtigZusätzlich muss die Aufmachung nach den Umständen darauf gerichtet sein, die Identitätsfeststellung zu verhindern.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Verbot wird erst geprüft, wenn eine mitgebrachte Maske tatsächlich aufgesetzt wird.

RichtigBereits das Mitführen kann verboten sein, wenn der Gegenstand zur Identitätsverschleierung geeignet und nach den Umständen dafür bestimmt ist.

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