Definitionen
Vermummungsverbot
§ 17a VersammlG · Öffentliches RechtDas Vermummungsverbot gilt bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie auf dem Weg dorthin. Verboten sind die Teilnahme oder das Zurücklegen des Weges in einer Aufmachung sowie das Mitführen von Gegenständen, sofern Aufmachung oder Gegenstände zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet beziehungsweise dazu bestimmt sind. Ausgenommen sind Veranstaltungen im Sinne des § 17 VersammlG und behördlich zugelassene Ausnahmen nach § 17a Abs. 3 Satz 2 VersammlG.
Ein tatsächliches Scheitern der Identitätsfeststellung ist für das Verbot nicht erforderlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea nimmt in einem Bundesland, in dem das Bundesversammlungsgesetz gilt, an einer öffentlichen politischen Kundgebung auf einem Marktplatz teil. Sie trägt eine Sturmhaube, die nur ihre Augen freilässt, damit die Polizei sie auf Bildern der Kundgebung nicht erkennen kann. Für diese politische Kundgebung hat die Behörde keine Ausnahme zugelassen.
Trifft „Vermummungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfasste Veranstaltung oder Weg dorthinDie Kundgebung ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel.
- 2erfülltTeilnahme oder Anreise in Aufmachung, alternativ Mitführen von GegenständenLea trägt die Aufmachung während ihrer Teilnahme an der Kundgebung.
- 3erfülltEignung zur Verhinderung der IdentitätsfeststellungDie weitgehende Gesichtsverdeckung kann verhindern, dass Lea identifiziert wird.
- 4erfülltNach den Umständen auf Identitätsverhinderung gerichtet oder dazu bestimmtDie Sturmhaube wird gezielt zur Verhinderung der Identitätsfeststellung getragen.
- 5erfülltKeine gesetzliche oder behördlich zugelassene AusnahmeDie politische Kundgebung fällt nicht unter § 17 VersammlG, und eine behördliche Ausnahme besteht nicht.
Lea nimmt in einem Bundesland, in dem das Bundesversammlungsgesetz gilt, an einer öffentlichen politischen Kundgebung auf einem Marktplatz teil. Sie trägt ausschließlich wegen einer Hauterkrankung einen erkennbar medizinischen, ärztlich verordneten Gesichtsschutz, der nur ihre Augen freilässt. Ihre Identität will sie damit nicht verbergen; auf Nachfrage zeigt sie der Polizei ihr Attest und ihren Ausweis. Für diese politische Kundgebung hat die Behörde keine Ausnahme zugelassen.
Trifft „Vermummungsverbot“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfasste Veranstaltung oder Weg dorthinDie Kundgebung ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel.
- 2erfülltTeilnahme oder Anreise in Aufmachung, alternativ Mitführen von GegenständenLea trägt den Gesichtsschutz während ihrer Teilnahme an der Kundgebung.
- 3erfülltEignung zur Verhinderung der IdentitätsfeststellungDie weitgehende Gesichtsverdeckung kann unabhängig von ihrem medizinischen Zweck die Identifizierung verhindern.
- 4fehltNach den Umständen auf Identitätsverhinderung gerichtet oder dazu bestimmtNach den erkennbaren Umständen dient der Gesichtsschutz ausschließlich einem medizinischen Zweck und nicht der Identitätsverschleierung.
- 5erfülltKeine gesetzliche oder behördlich zugelassene AusnahmeDie politische Kundgebung fällt nicht unter § 17 VersammlG, und eine behördliche Ausnahme besteht nicht.
Typische Fehler
FehlerJede Gesichtsverdeckung wird allein wegen ihrer Eignung zur Identitätsverschleierung als verboten behandelt.
RichtigZusätzlich muss die Aufmachung nach den Umständen darauf gerichtet sein, die Identitätsfeststellung zu verhindern.
FehlerDas Verbot wird erst geprüft, wenn eine mitgebrachte Maske tatsächlich aufgesetzt wird.
RichtigBereits das Mitführen kann verboten sein, wenn der Gegenstand zur Identitätsverschleierung geeignet und nach den Umständen dafür bestimmt ist.