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Vermögensverschiebung

§ 812 BGB · Öffentliches Recht

Eine Vermögensverschiebung liegt vor, wenn eine Person durch die Leistung einer anderen Person oder auf andere Weise auf deren Kosten einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Ein entsprechender Vermögensverlust der anderen Person ist nicht erforderlich. Ob ein rechtlicher Grund besteht, ist gesondert zu prüfen.

Merksatz

Ein rechtlicher Grund schließt eine Vermögensverschiebung nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt hat gegen Jana eine wirksam festgesetzte und noch offene Verwaltungsgebühr von 60 Euro. 2Jana überweist die 60 Euro zur Bezahlung der Gebühr auf das Konto der Stadt; 1der Betrag wird dort gutgeschrieben.

Trifft „Vermögensverschiebung“ hier zu?

„Vermögensverschiebung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlangung eines vermögenswerten Vorteils
    Die Stadt erhält mit der Kontogutschrift einen vermögenswerten Vorteil.
    erfüllt
  2. 2
    Erlangung durch fremde Leistung oder auf fremde Kosten
    Jana zahlt bewusst zur Erfüllung ihrer Gebührenschuld und erbringt damit eine Leistung an die Stadt.
    erfüllt
BFall B

Die Stadt besitzt ein unbebautes Grundstück. Wegen allgemein steigender Nachfrage nach Grundstücken in der Region 1erhöht sich dessen Marktwert um 20.000 Euro. Dabei erhält die Stadt von niemandem Geld, Sachen oder Rechte.

Trifft „Vermögensverschiebung“ hier zu?

„Vermögensverschiebung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erlangung durch fremde Leistung oder auf fremde Kosten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlangung eines vermögenswerten Vorteils
    Durch die Wertsteigerung verbessert sich die Vermögenslage der Stadt.
    erfüllt
  2. 2
    Erlangung durch fremde Leistung oder auf fremde Kosten
    Die allgemeine Marktwertsteigerung beruht weder auf einer fremden Leistung noch auf einem Erwerb auf fremde Kosten.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Vermögensverschiebung wird abgelehnt, weil beim anderen kein entsprechender Vermögensverlust feststellbar ist.

RichtigEntscheidend ist der Vorteil durch fremde Leistung oder auf fremde Kosten, nicht ein spiegelbildlicher Vermögensverlust.

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