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Vermögensvermischung

§ 13 GmbHG · Zivilrecht

Vermögensvermischung liegt vor, wenn das Privatvermögen des Gesellschafters und das Gesellschaftsvermögen so miteinander vermengt werden, dass eine klare Trennung und Zuordnung der Vermögensmassen nicht mehr möglich ist und dadurch die Haftungsmasse der Gesellschaft für Gläubiger nicht mehr verlässlich feststellbar ist.

Merksatz

Die fehlende Vermögenstrennung gefährdet die verlässliche Bestimmung der Haftungsmasse für Gesellschaftsgläubiger.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. 1Sie legt ihr privates Bargeld und die Bareinnahmen der GmbH ungeordnet in eine gemeinsame Kasse und bezahlt daraus private sowie betriebliche Ausgaben. 2Die Beträge werden ohne Belege oder Aufzeichnungen eingezahlt und entnommen; Herkunft, Höhe und Zweck der einzelnen Geldbewegungen sind auch anderweitig nicht mehr rekonstruierbar.

Trifft „Vermögensvermischung“ hier zu?

„Vermögensvermischung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermengung von Privat- und Gesellschaftsvermögen
    Mara führt eigene Geldmittel und Geldmittel der GmbH zusammen und verwendet sie aus derselben Kasse.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Zuordenbarkeit mit dadurch unklarer Haftungsmasse
    Ohne rekonstruierbare Geldbewegungen lässt sich der zur Haftungsmasse gehörende Bargeldbestand der GmbH nicht mehr zuverlässig bestimmen.
    erfüllt
BFall B

Mara ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. 1Sie legt ihr privates Bargeld und die Bareinnahmen der GmbH ungeordnet in eine gemeinsame Kasse und bezahlt daraus private sowie betriebliche Ausgaben. Ein lückenloses Kassenbuch samt Belegen ordnet jede Einzahlung und Ausgabe eindeutig Mara oder der GmbH zu und weist beide Bargeldbestände getrennt aus. Private Ausgaben werden ausschließlich auf Maras eigenen Bargeldbestand angerechnet.

Trifft „Vermögensvermischung“ hier zu?

„Vermögensvermischung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlende Zuordenbarkeit mit dadurch unklarer Haftungsmasse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vermengung von Privat- und Gesellschaftsvermögen
    Die privaten und gesellschaftlichen Geldmittel werden tatsächlich in einer gemeinsamen Kasse zusammengeführt.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Zuordenbarkeit mit dadurch unklarer Haftungsmasse
    Die vollständige Dokumentation ermöglicht trotz gemeinsamer Kasse eine eindeutige Zuordnung und verlässliche Bestimmung des Gesellschaftsvermögens.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits eine gemeinsame Kassen- oder Kontoführung wird ohne weitere Prüfung als Vermögensvermischung eingeordnet.

RichtigZusätzlich muss die Vermögenszuordnung unmöglich und deshalb die Haftungsmasse für Gesellschaftsgläubiger nicht mehr verlässlich bestimmbar sein.

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