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Vermutungswirkung des Erbscheins

§ 2365 BGB · Zivilrecht

Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, das darin angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist; diese gesetzliche Vermutung entlastet den Erbscheinsinhaber im Rechtsverkehr von der Beweislast hinsichtlich seiner Erbenstellung und kann nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit des Erbscheins widerlegt werden.

Merksatz

Die ausgewiesene Erbenstellung muss nicht bewiesen, sondern ihre Unrichtigkeit muss nachgewiesen werden.

Welche Wirkung hat der Erbschein?Links geht es um den Nachweis des Erbrechts, rechts um den Schutz beim Erwerb vom ausgewiesenen Erben.
Vermutungswirkung
Öffentlicher Glaube
Funktion
Beweiserleichterung hinsichtlich der ausgewiesenen Erbenstellung.
Schutz des rechtsgeschäftlichen Erwerbs vom ausgewiesenen Erben.
Unrichtigkeit
Der Nachweis der Unrichtigkeit widerlegt die Vermutung.
Ein Erwerb trotz Unrichtigkeit bleibt bei Gutgläubigkeit möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Nachlassgericht hat Eva einen Erbschein ausgestellt, der sie als alleinige Erbin ihres Vaters nennt. Eva verlangt von Paul vor Gericht Geld zurück, das ihr Vater ihm geliehen hatte. 2Paul bestreitet nur, dass Eva geerbt hat, und legt keinerlei Beweise vor.

Trifft „Vermutungswirkung des Erbscheins“ hier zu?

„Vermutungswirkung des Erbscheins“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausweisung als Erbe im Erbschein
    Der Erbschein weist Eva als alleinige Erbin aus.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Widerlegung durch Unrichtigkeitsnachweis
    Bloßes Bestreiten genügt nicht, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
    erfüllt
BFall B

1Das Nachlassgericht hat Eva einen Erbschein ausgestellt, der sie als alleinige Erbin ihres Vaters nennt. Eva verlangt von Paul vor Gericht Geld zurück, das ihr Vater ihm geliehen hatte. Paul legt das letzte, vollständig vom Vater handgeschriebene und unterschriebene Testament vor, in dem dieser allein Evas Bruder als Erben eingesetzt hat. Der Vater hatte es bis zu seinem Tod nicht widerrufen; Echtheit und Inhalt sind zwischen allen Beteiligten unstreitig.

Trifft „Vermutungswirkung des Erbscheins“ hier zu?

„Vermutungswirkung des Erbscheins“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Widerlegung durch Unrichtigkeitsnachweis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausweisung als Erbe im Erbschein
    Eva ist weiterhin im Erbschein als alleinige Erbin bezeichnet.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Widerlegung durch Unrichtigkeitsnachweis
    Das unstreitige letzte Testament belegt die alleinige Erbenstellung des Bruders und damit die Unrichtigkeit des Erbscheins.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Vermutung wird auf die Erbenstellung beschränkt; nicht angegebene Beschränkungen bleiben außer Betracht.

RichtigVermutet wird auch, dass keine weiteren Beschränkungen durch erbrechtliche Anordnungen bestehen als die im Erbschein genannten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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