Definitionen
Vermutungswirkung des Erbscheins
§ 2365 BGB · ZivilrechtNach § 2365 BGB wird vermutet, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, das darin angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist; diese gesetzliche Vermutung entlastet den Erbscheinsinhaber im Rechtsverkehr von der Beweislast hinsichtlich seiner Erbenstellung und kann nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit des Erbscheins widerlegt werden.
Die ausgewiesene Erbenstellung muss nicht bewiesen, sondern ihre Unrichtigkeit muss nachgewiesen werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Nachlassgericht hat Eva einen Erbschein ausgestellt, der sie als alleinige Erbin ihres Vaters nennt. Eva verlangt von Paul vor Gericht Geld zurück, das ihr Vater ihm geliehen hatte. 2Paul bestreitet nur, dass Eva geerbt hat, und legt keinerlei Beweise vor.
Trifft „Vermutungswirkung des Erbscheins“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusweisung als Erbe im ErbscheinDer Erbschein weist Eva als alleinige Erbin aus.
- 2erfülltKeine Widerlegung durch UnrichtigkeitsnachweisBloßes Bestreiten genügt nicht, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen.
1Das Nachlassgericht hat Eva einen Erbschein ausgestellt, der sie als alleinige Erbin ihres Vaters nennt. Eva verlangt von Paul vor Gericht Geld zurück, das ihr Vater ihm geliehen hatte. Paul legt das letzte, vollständig vom Vater handgeschriebene und unterschriebene Testament vor, in dem dieser allein Evas Bruder als Erben eingesetzt hat. Der Vater hatte es bis zu seinem Tod nicht widerrufen; Echtheit und Inhalt sind zwischen allen Beteiligten unstreitig.
Trifft „Vermutungswirkung des Erbscheins“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusweisung als Erbe im ErbscheinEva ist weiterhin im Erbschein als alleinige Erbin bezeichnet.
- 2fehltKeine Widerlegung durch UnrichtigkeitsnachweisDas unstreitige letzte Testament belegt die alleinige Erbenstellung des Bruders und damit die Unrichtigkeit des Erbscheins.
Typische Fehler
FehlerDie Vermutung wird auf die Erbenstellung beschränkt; nicht angegebene Beschränkungen bleiben außer Betracht.
RichtigVermutet wird auch, dass keine weiteren Beschränkungen durch erbrechtliche Anordnungen bestehen als die im Erbschein genannten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema