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Umschlossener Raum

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB · Strafrecht

Ein umschlossener Raum ist ein unbewegliches oder bewegliches Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt und von zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, die unbefugtes Eindringen abwehren sollen. Eine Überdachung oder Bestimmung zum Wohnen ist nicht erforderlich.

Merksatz

Ein Dach ist entbehrlich, eine gegen unbefugtes Betreten gerichtete Umgrenzung dagegen nicht.

Raum oder verschlossenes Behältnis?Links steht der Schutz vor unbefugtem Betreten, rechts der Schutz aufbewahrter Sachen vor Wegnahme.
Umschlossener Raum
Verschlossenes Behältnis
Zweck des Innenraums
Zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt.
Zur Aufnahme von Sachen, nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt.
Art der Sicherung
Eine Umgrenzung soll unbefugtes Eindringen abwehren.
Ein Verschluss schützt die enthaltenen Sachen gegen Wegnahme.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Fahrradhändler nutzt einen Hof als Lagerfläche. 2Seine Beschäftigten betreten den Hof täglich, um Fahrräder abzustellen und abzuholen. 3Den nach oben offenen Hof umgibt ein zwei Meter hoher Metallzaun mit einem geschlossenen Tor, der Personen ohne Erlaubnis vom Betreten abhalten soll.

Trifft „Umschlossener Raum“ hier zu?

„Umschlossener Raum“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unbewegliches oder bewegliches Raumgebilde
    Der Hof bildet einen räumlich abgegrenzten, unbeweglichen Bereich.
    erfüllt
  2. 2
    Zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt
    Die vorgesehene Nutzung umfasst das Betreten durch die Beschäftigten.
    erfüllt
  3. 3
    Umgrenzung zur Abwehr unbefugten Eindringens
    Zaun und Tor umgeben den Hof und sollen unbefugtes Betreten verhindern.
    erfüllt
BFall B

1Ein Fahrradhändler nutzt einen Hof als Lagerfläche. 2Seine Beschäftigten betreten den Hof täglich, um Fahrräder abzustellen und abzuholen. Eine zehn Zentimeter hohe Holzeinfassung umgibt den nach oben offenen Hof; sie markiert nur die Lagerfläche und soll niemanden am Betreten hindern.

Trifft „Umschlossener Raum“ hier zu?

„Umschlossener Raum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Umgrenzung zur Abwehr unbefugten Eindringens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unbewegliches oder bewegliches Raumgebilde
    Der Hof bildet einen räumlich abgegrenzten, unbeweglichen Bereich.
    erfüllt
  2. 2
    Zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt
    Die vorgesehene Nutzung umfasst das Betreten durch die Beschäftigten.
    erfüllt
  3. 3
    Umgrenzung zur Abwehr unbefugten Eindringens
    Die niedrige Holzeinfassung dient lediglich der Markierung und nicht der Abwehr unbefugten Betretens.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Anforderungen an ein Gebäude werden übernommen und deshalb stets Wände und ein Dach verlangt.

RichtigAuch eine eingefriedete Fläche ohne Dach kann erfasst sein, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine kleine abgeschlossene Kiste wird allein wegen ihres Schlosses als umschlossener Raum eingeordnet.

RichtigDie Sicherung allein genügt nicht; das Raumgebilde muss zumindest auch zum Betreten durch Menschen bestimmt sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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