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Umsatzsteuerklausel

§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB · Zivilrecht

Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kann der Geschädigte, der bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangt, die Umsatzsteuer nur dann ersetzt verlangen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist; ein fiktiver Umsatzsteueranteil ist nicht erstattungsfähig.

Merksatz

Ein Kostenvoranschlag allein macht die darin kalkulierte Umsatzsteuer noch nicht ersatzfähig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ben stößt aus Unachtsamkeit Annas privat genutztes Fahrrad um und verbiegt das Vorderrad. 3Die Werkstatt richtet das Vorderrad und berechnet dafür die ortsüblichen 100 Euro zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer. 2Anna bezahlt die Rechnung und verlangt von Ben 119 Euro.

Trifft „Umsatzsteuerklausel“ hier zu?

„Umsatzsteuerklausel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschädigung einer Sache
    Das Verbiegen des Vorderrads beschädigt Annas Fahrrad.
    erfüllt
  2. 2
    Geldersatz statt Naturalrestitution
    Anna verlangt von Ben die Reparaturkosten und nicht die Reparatur durch ihn.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächlicher Anfall der Umsatzsteuer
    Die Umsatzsteuer von 19 Euro ist durch die ausgeführte Reparatur tatsächlich angefallen.
    erfüllt
BFall B

1Ben stößt aus Unachtsamkeit Annas privat genutztes Fahrrad um und verbiegt das Vorderrad. Eine Werkstatt veranschlagt für das Richten des Vorderrads die ortsüblichen 100 Euro zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer. Anna lässt das Fahrrad nicht reparieren und kauft auch kein Ersatzfahrrad. 2Sie verlangt von Ben 119 Euro.

Trifft „Umsatzsteuerklausel“ hier zu?

„Umsatzsteuerklausel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächlicher Anfall der Umsatzsteuer

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschädigung einer Sache
    Das Verbiegen des Vorderrads beschädigt Annas Fahrrad.
    erfüllt
  2. 2
    Geldersatz statt Naturalrestitution
    Anna verlangt Geld für die Reparatur und nicht deren Durchführung durch Ben.
    erfüllt
  3. 3
    Tatsächlicher Anfall der Umsatzsteuer
    Mangels Reparatur oder Ersatzbeschaffung ist keine Umsatzsteuer angefallen; die bloße Kalkulation genügt nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerWeil keine Umsatzsteuer angefallen ist, wird auch der Ersatz der erforderlichen Nettoreparaturkosten abgelehnt.

RichtigDer fehlende Steueranfall schließt nur den Umsatzsteueranteil aus; die erforderlichen Nettoreparaturkosten können weiterhin verlangt werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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