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Umdeutung (Zivilrecht)

§ 140 BGB · Zivilrecht

Die Umdeutung ist die Möglichkeit, ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein anderes Rechtsgeschäft umzudeuten, wenn das nichtige Rechtsgeschäft die Erfordernisse des anderen Rechtsgeschäfts erfüllt und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Merksatz

Nicht das nichtige Geschäft wird wirksam, sondern ein anderes tritt an seine Stelle.

Umdeutung oder Auslegung?Die Auslegung bestimmt den Inhalt der Erklärung. Erst danach kommt bei Nichtigkeit die Geltung eines anderen Geschäfts in Betracht.
Umdeutung
Auslegung
Ausgangspunkt
Das Ausgangsgeschäft ist nichtig.
Die Bedeutung einer Erklärung ist zu klären.
Ziel
Ein anderes Geschäft soll gelten.
Der Inhalt der abgegebenen Erklärung soll feststehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eva vermietet Tom eine Garage unabhängig von einer Wohnung auf unbestimmte Zeit; besondere Kündigungsregeln sind nicht vereinbart. 1Tom zahlt pünktlich und hält alle Vereinbarungen ein. Weil Eva die Garage für ihr neues Auto nutzen möchte, lässt sie Tom einen unterschriebenen Brief zukommen, in dem sie die sofortige Beendigung der Vermietung erklärt. 3Zuvor hat Eva Tom gesagt, dass sie den Vertrag auf jeden Fall zum frühestmöglichen Zeitpunkt beenden wolle.

Trifft „Umdeutung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Umdeutung (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nichtigkeit des Ausgangsgeschäfts
    Die fristlose Kündigung ist unwirksam, weil der bloße Wunsch nach eigener Nutzung keinen wichtigen Grund bildet.
    erfüllt
  2. 2
    Erfordernisse des Ersatzgeschäfts erfüllt
    Die zugegangene Erklärung kann den unbefristeten Garagenmietvertrag ohne besonderen Kündigungsgrund unter Einhaltung der gesetzlichen Frist beenden.
    erfüllt
  3. 3
    Hypothetischer Geltungswille
    Eva hätte bei Kenntnis der Unwirksamkeit eine Beendigung zum nächsten zulässigen Termin gewollt.
    erfüllt
BFall B

2Eva vermietet Tom eine Garage unabhängig von einer Wohnung auf unbestimmte Zeit; besondere Kündigungsregeln sind nicht vereinbart. 1Tom zahlt pünktlich und hält alle Vereinbarungen ein. Weil Eva die Garage für ihr neues Auto nutzen möchte, lässt sie Tom einen unterschriebenen Brief zukommen, in dem sie die sofortige Beendigung der Vermietung erklärt. Im Brief erklärt Eva außerdem, dass sie den Vertrag fortsetzen wolle, falls die sofortige Beendigung nicht möglich sei.

Trifft „Umdeutung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Umdeutung (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hypothetischer Geltungswille

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nichtigkeit des Ausgangsgeschäfts
    Die fristlose Kündigung ist unwirksam, weil der bloße Wunsch nach eigener Nutzung keinen wichtigen Grund bildet.
    erfüllt
  2. 2
    Erfordernisse des Ersatzgeschäfts erfüllt
    Die objektiven Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung liegen vor, da der unbefristete Garagenmietvertrag ohne besonderen Kündigungsgrund kündbar und die Erklärung zugegangen ist.
    erfüllt
  3. 3
    Hypothetischer Geltungswille
    Eva will bei Unwirksamkeit der sofortigen Beendigung gerade keine Beendigung zu einem späteren Termin.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEs wird geprüft, ob das Ersatzgeschäft die Anforderungen des nichtigen Ausgangsgeschäfts erfüllt.

RichtigDie bereits vorgenommenen Erklärungen müssen die Anforderungen des Ersatzgeschäfts erfüllen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin rechtlich mögliches Ersatzgeschäft wird ohne Prüfung des hypothetischen Willens angenommen.

RichtigDie Geltung des Ersatzgeschäfts muss bei unterstellter Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen sein.

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