Definitionen
Umdeutung (Zivilrecht)
§ 140 BGB · ZivilrechtDie Umdeutung ist die Möglichkeit, ein nichtiges Rechtsgeschäft in ein anderes Rechtsgeschäft umzudeuten, wenn das nichtige Rechtsgeschäft die Erfordernisse des anderen Rechtsgeschäfts erfüllt und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Nicht das nichtige Geschäft wird wirksam, sondern ein anderes tritt an seine Stelle.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eva vermietet Tom eine Garage unabhängig von einer Wohnung auf unbestimmte Zeit; besondere Kündigungsregeln sind nicht vereinbart. 1Tom zahlt pünktlich und hält alle Vereinbarungen ein. Weil Eva die Garage für ihr neues Auto nutzen möchte, lässt sie Tom einen unterschriebenen Brief zukommen, in dem sie die sofortige Beendigung der Vermietung erklärt. 3Zuvor hat Eva Tom gesagt, dass sie den Vertrag auf jeden Fall zum frühestmöglichen Zeitpunkt beenden wolle.
Trifft „Umdeutung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNichtigkeit des AusgangsgeschäftsDie fristlose Kündigung ist unwirksam, weil der bloße Wunsch nach eigener Nutzung keinen wichtigen Grund bildet.
- 2erfülltErfordernisse des Ersatzgeschäfts erfülltDie zugegangene Erklärung kann den unbefristeten Garagenmietvertrag ohne besonderen Kündigungsgrund unter Einhaltung der gesetzlichen Frist beenden.
- 3erfülltHypothetischer GeltungswilleEva hätte bei Kenntnis der Unwirksamkeit eine Beendigung zum nächsten zulässigen Termin gewollt.
2Eva vermietet Tom eine Garage unabhängig von einer Wohnung auf unbestimmte Zeit; besondere Kündigungsregeln sind nicht vereinbart. 1Tom zahlt pünktlich und hält alle Vereinbarungen ein. Weil Eva die Garage für ihr neues Auto nutzen möchte, lässt sie Tom einen unterschriebenen Brief zukommen, in dem sie die sofortige Beendigung der Vermietung erklärt. Im Brief erklärt Eva außerdem, dass sie den Vertrag fortsetzen wolle, falls die sofortige Beendigung nicht möglich sei.
Trifft „Umdeutung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNichtigkeit des AusgangsgeschäftsDie fristlose Kündigung ist unwirksam, weil der bloße Wunsch nach eigener Nutzung keinen wichtigen Grund bildet.
- 2erfülltErfordernisse des Ersatzgeschäfts erfülltDie objektiven Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung liegen vor, da der unbefristete Garagenmietvertrag ohne besonderen Kündigungsgrund kündbar und die Erklärung zugegangen ist.
- 3fehltHypothetischer GeltungswilleEva will bei Unwirksamkeit der sofortigen Beendigung gerade keine Beendigung zu einem späteren Termin.
Typische Fehler
FehlerEs wird geprüft, ob das Ersatzgeschäft die Anforderungen des nichtigen Ausgangsgeschäfts erfüllt.
RichtigDie bereits vorgenommenen Erklärungen müssen die Anforderungen des Ersatzgeschäfts erfüllen.
FehlerEin rechtlich mögliches Ersatzgeschäft wird ohne Prüfung des hypothetischen Willens angenommen.
RichtigDie Geltung des Ersatzgeschäfts muss bei unterstellter Kenntnis der Nichtigkeit gewollt gewesen sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata