Definitionen
Ultra-vires-Grundsatz
Art. 80 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDer Ultra-vires-Grundsatz besagt, dass eine Rechtsverordnung die Grenzen ihrer gesetzlichen Ermächtigung nicht überschreiten darf.
Die gesetzliche Ermächtigung begrenzt, was eine Rechtsverordnung regeln darf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Bundesgesetz ermächtigt das zuständige Bundesministerium ausschließlich dazu, das Formular für einen neu eingeführten Förderantrag durch Verordnung festzulegen. 1Das Ministerium erlässt eine Verordnung, die 2lediglich die Anordnung der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auf dem Formular festlegt.
Trifft „Ultra-vires-Grundsatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelung durch RechtsverordnungDie Vorgaben werden durch eine Rechtsverordnung getroffen.
- 2erfülltWahrung der gesetzlichen ErmächtigungsgrenzenDie Gestaltung des Formulars bleibt innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung.
Ein Bundesgesetz ermächtigt das zuständige Bundesministerium ausschließlich dazu, das Formular für einen neu eingeführten Förderantrag durch Verordnung festzulegen. 1Das Ministerium erlässt eine Verordnung, die den im Gesetz festgelegten Förderbetrag von 200 auf 100 Euro senkt.
Trifft „Ultra-vires-Grundsatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelung durch RechtsverordnungAuch die Änderung des Förderbetrags erfolgt durch eine Rechtsverordnung.
- 2fehltWahrung der gesetzlichen ErmächtigungsgrenzenDie Ermächtigung zur Formulargestaltung erlaubt keine Änderung der Förderhöhe.
Typische Fehler
FehlerDas Vorhandensein einer gesetzlichen Ermächtigung wird für ausreichend gehalten, ohne die konkrete Verordnungsregelung mit deren Grenzen abzugleichen.
RichtigDie konkrete Regelung muss innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung bleiben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema