Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen

Ultra-vires-Grundsatz

Art. 80 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Der Ultra-vires-Grundsatz besagt, dass eine Rechtsverordnung die Grenzen ihrer gesetzlichen Ermächtigung nicht überschreiten darf.

Merksatz

Die gesetzliche Ermächtigung begrenzt, was eine Rechtsverordnung regeln darf.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Bundesgesetz ermächtigt das zuständige Bundesministerium ausschließlich dazu, das Formular für einen neu eingeführten Förderantrag durch Verordnung festzulegen. 1Das Ministerium erlässt eine Verordnung, die 2lediglich die Anordnung der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auf dem Formular festlegt.

Trifft „Ultra-vires-Grundsatz“ hier zu?

„Ultra-vires-Grundsatz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelung durch Rechtsverordnung
    Die Vorgaben werden durch eine Rechtsverordnung getroffen.
    erfüllt
  2. 2
    Wahrung der gesetzlichen Ermächtigungsgrenzen
    Die Gestaltung des Formulars bleibt innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung.
    erfüllt
BFall B

Ein Bundesgesetz ermächtigt das zuständige Bundesministerium ausschließlich dazu, das Formular für einen neu eingeführten Förderantrag durch Verordnung festzulegen. 1Das Ministerium erlässt eine Verordnung, die den im Gesetz festgelegten Förderbetrag von 200 auf 100 Euro senkt.

Trifft „Ultra-vires-Grundsatz“ hier zu?

„Ultra-vires-Grundsatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wahrung der gesetzlichen Ermächtigungsgrenzen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelung durch Rechtsverordnung
    Auch die Änderung des Förderbetrags erfolgt durch eine Rechtsverordnung.
    erfüllt
  2. 2
    Wahrung der gesetzlichen Ermächtigungsgrenzen
    Die Ermächtigung zur Formulargestaltung erlaubt keine Änderung der Förderhöhe.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Vorhandensein einer gesetzlichen Ermächtigung wird für ausreichend gehalten, ohne die konkrete Verordnungsregelung mit deren Grenzen abzugleichen.

RichtigDie konkrete Regelung muss innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung bleiben.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.