Definitionen
Umgrenzungsfunktion
§ 200 StPO · StrafrechtDie Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift verlangt, dass die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist, so genau bezeichnet wird, dass sie von anderen Lebenssachverhalten unterscheidbar und der Verfahrensgegenstand eindeutig bestimmt ist; sie dient damit der Abgrenzung des Prozessgegenstandes und der Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft.
Entscheidend ist, welches konkrete Geschehen angeklagt ist, nicht allein die Benennung eines Straftatbestands.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul nimmt am 3. und am 10. Mai 2025 jeweils ohne Erlaubnis ein fremdes schwarzes Fahrrad derselben Marke vom Fahrradständer am Bahnhof in Bonn mit, um es zu behalten. Die Staatsanwaltschaft wirft Paul in ihrer Anklageschrift ausschließlich vor, am 3. Mai 2025 am Bahnhof in Bonn ein solches Fahrrad mitgenommen zu haben, um es zu behalten.
Trifft „Umgrenzungsfunktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezeichnung der verfahrensgegenständlichen TatDie Anklageschrift beschreibt die Paul vorgeworfene Fahrradmitnahme.
- 2erfülltEindeutige Abgrenzung von anderen LebenssachverhaltenDas Datum unterscheidet die angeklagte Handlung eindeutig von der weiteren Fahrradmitnahme.
Paul nimmt am 3. und am 10. Mai 2025 jeweils ohne Erlaubnis ein fremdes schwarzes Fahrrad derselben Marke vom Fahrradständer am Bahnhof in Bonn mit, um es zu behalten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in ihrer Anklageschrift nur eine dieser beiden Handlungen vor. 1Darin steht lediglich, Paul habe im Mai 2025 am Bahnhof in Bonn ein fremdes schwarzes Fahrrad dieser Marke ohne Erlaubnis mitgenommen, um es zu behalten. Auch sonst enthält die Anklageschrift keine Angaben, aus denen hervorgeht, welche der beiden Handlungen gemeint ist.
Trifft „Umgrenzungsfunktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezeichnung der verfahrensgegenständlichen TatDie Anklageschrift beschreibt eine Paul vorgeworfene Fahrradmitnahme.
- 2fehltEindeutige Abgrenzung von anderen LebenssachverhaltenDie Beschreibung passt auf beide Handlungen und lässt offen, welche davon angeklagt ist.
Typische Fehler
FehlerDie Umgrenzungsfunktion wird mit der Information des Angeschuldigten zur Vorbereitung seiner Verteidigung gleichgesetzt.
RichtigDie Umgrenzungsfunktion legt den Verfahrensgegenstand und die Reichweite der Rechtskraft fest; die Vorbereitung der Verteidigung betrifft die Informationsfunktion.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema