Definitionen
Tötungsvorsatz (dolus eventualis)
§ 15 StGB · StrafrechtBedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Handelns erkennt und sich damit abfindet, ihn billigend in Kauf nimmt, ohne dass er den Todeserfolg anstrebt oder dessen Eintritt für sicher hält.
Die bloße Erkenntnis einer Todesgefahr genügt nicht; der Täter muss den möglichen Tod auch hinnehmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul sticht Leon bei einem Streit mit einem Messer in den Oberarm, um ihm Schmerzen zuzufügen. 1Er weiß, dass Leon an einer verletzten Schlagader sterben könnte, 3will Leon aber nicht töten und hält Leons Tod auch nicht für sicher. 2Paul ist bereit, für die Verletzung auch Leons Tod hinzunehmen. Leon verblutet.
Trifft „Tötungsvorsatz (dolus eventualis)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTod als mögliche Handlungsfolge erkanntPaul erkennt, dass sein Stich zum Tod führen kann.
- 2erfülltMit dem möglichen Tod abgefundenPaul akzeptiert den möglichen Tod als Folge seines Handelns.
- 3erfülltWeder Tötungsabsicht noch sicheres TodeswissenPaul verfolgt kein Tötungsziel und erwartet den Tod nicht als sichere Folge.
Paul sticht Leon bei einem Streit mit einem Messer in den Oberarm, um ihm Schmerzen zuzufügen. 1Er weiß, dass Leon an einer verletzten Schlagader sterben könnte, 3will Leon aber nicht töten und hält Leons Tod auch nicht für sicher. Paul vertraut jedoch ernsthaft darauf, dass Leon überleben wird. Leon verblutet.
Trifft „Tötungsvorsatz (dolus eventualis)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTod als mögliche Handlungsfolge erkanntPaul erkennt die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs.
- 2fehltMit dem möglichen Tod abgefundenPaul vertraut ernsthaft auf Leons Überleben, statt dessen möglichen Tod hinzunehmen.
- 3erfülltWeder Tötungsabsicht noch sicheres TodeswissenPaul strebt den Tod nicht an und hält ihn nicht für gewiss.
Typische Fehler
FehlerBedingter Tötungsvorsatz wird verneint, weil der Täter den Tod nicht als Ziel verfolgt.
RichtigEine Tötungsabsicht ist nicht erforderlich; auch bei einem anderen Handlungsziel kann der Täter den möglichen Tod hinnehmen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema