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Staatsvolk

Art. 20 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Das Staatsvolk ist die Gesamtheit der Personen, die durch das Band der Staatsangehörigkeit dauerhaft einem Staat zugeordnet sind; nach dem Grundgesetz gehören dazu auch die den deutschen Staatsangehörigen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen. Als personales Substrat staatlicher Herrschaft vermittelt es die demokratische Legitimation der Staatsgewalt.

Merksatz

Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk setzt keinen Wohnsitz im Staatsgebiet voraus.

Staatsvolk oder Wohnbevölkerung?Links entscheidet die rechtliche Staatszugehörigkeit, rechts der Wohnort. Beide Personengruppen überschneiden sich, sind aber nicht identisch.
Staatsvolk
Wohnbevölkerung
Zuordnung
Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung nach Art. 116 Abs. 1 GG.
Wohnsitz im Staatsgebiet.
Wohnsitz im Ausland
Bei fortbestehender Staatszugehörigkeit weiterhin erfasst.
Bei dauerhaftem Auslandswohnsitz nicht erfasst.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Untersuchung fasst sämtliche Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit und alle ihnen nach dem Grundgesetz als Deutsche gleichgestellten Menschen zu einer Gruppe zusammen. Kinder und Menschen mit dauerhaftem Wohnsitz im Ausland sind ebenfalls erfasst.

Trifft „Staatsvolk“ hier zu?

„Staatsvolk“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesamtheit von Personen
    Betrachtet wird die Gesamtheit einer durch gemeinsame Eigenschaften bestimmten Personengruppe.
    erfüllt
  2. 2
    Dauerhafte Zuordnung durch Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung
    Die Gruppe wird vollständig anhand der rechtlichen Zugehörigkeit zu Deutschland gebildet.
    erfüllt
BFall B

1Eine Untersuchung fasst sämtliche Menschen mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland zu einer Gruppe zusammen. Dazu zählen auch Menschen, die ausschließlich die französische Staatsangehörigkeit besitzen und denen das Grundgesetz nicht die Stellung als Deutsche einräumt.

Trifft „Staatsvolk“ hier zu?

„Staatsvolk“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dauerhafte Zuordnung durch Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesamtheit von Personen
    Betrachtet wird die Gesamtheit einer durch ihren Wohnsitz bestimmten Personengruppe.
    erfüllt
  2. 2
    Dauerhafte Zuordnung durch Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung
    Der Wohnsitz ersetzt die rechtliche Staatszugehörigkeit nicht; die Gruppe umfasst auch Personen ohne diese Zugehörigkeit.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Staatsvolk wird mit den Wahlberechtigten gleichgesetzt und deshalb werden Kinder ausgeschlossen.

RichtigAuch minderjährige Deutsche gehören zum Staatsvolk; die Wahlberechtigung ist keine Voraussetzung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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