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Stammesprinzip

§§ 1924, 2310 BGB · Zivilrecht

Nach dem Stammesprinzip erhalten die von den Kindern des Erblassers ausgehenden, zur Erbfolge berufenen Stämme gleiche Anteile. Innerhalb jedes Stammes schließt ein nicht weggefallener Abkömmling seine Abkömmlinge aus (Repräsentationsprinzip); fällt er mit Wirkung nur für seine Person weg, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle und teilen seinen Anteil wiederum nach Stämmen (Eintrittsprinzip). Für den der Pflichtteilsberechnung zugrunde liegenden gesetzlichen Erbteil gilt dies unter Beachtung der besonderen Regeln der §§ 2309, 2310 BGB.

Merksatz

Für die Erbquote zählt zunächst der Stamm, nicht die Zahl seiner Abkömmlinge.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der verwitwete Otto stirbt ohne Testament oder Erbvertrag und hinterlässt schuldenfrei 120.000 Euro. Seine einzigen Kinder sind die lebende Anna und Ben, der vor Otto gestorben ist und zwei lebende Töchter hinterlassen hat. Anna hat einen Sohn. Anna notiert als gesetzliche Verteilung 60.000 Euro für sich, je 30.000 Euro für Bens Töchter und nichts für ihren Sohn.

Trifft „Stammesprinzip“ hier zu?

„Stammesprinzip“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gleiche Anteile für die berufenen Stämme
    Beide Kinderstämme sind in der Berechnung mit jeweils 60.000 Euro berücksichtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschluss fernerer Abkömmlinge
    Annas Sohn wird neben seiner lebenden Mutter nicht berücksichtigt.
    erfüllt
  3. 3
    Persönlicher Wegfall eines Abkömmlings
    Ben ist vor dem Erbfall gestorben, während seine Töchter noch leben.
    erfüllt
  4. 4
    Nachrücken seiner Abkömmlinge
    Die Berechnung berücksichtigt Bens Töchter anstelle ihres verstorbenen Vaters.
    erfüllt
  5. 5
    Erneute Verteilung innerhalb des Stammes
    Die beiden Töchter erhalten jeweils die Hälfte des für ihren Stamm angesetzten Betrags.
    erfüllt
BFall B

Der verwitwete Otto stirbt ohne Testament oder Erbvertrag und hinterlässt schuldenfrei 120.000 Euro. Seine einzigen Kinder sind die lebende Anna und Ben, der vor Otto gestorben ist und zwei lebende Töchter hinterlassen hat. Anna hat einen Sohn. Anna notiert als gesetzliche Verteilung 40.000 Euro für sich, je 40.000 Euro für Bens Töchter und nichts für ihren Sohn.

Trifft „Stammesprinzip“ hier zu?

„Stammesprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gleiche Anteile für die berufenen Stämme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gleiche Anteile für die berufenen Stämme
    Die Berechnung weist Annas Stamm ein Drittel und Bens Stamm zwei Drittel statt gleicher Anteile zu.
    fehlt
  2. 2
    Ausschluss fernerer Abkömmlinge
    Annas Sohn wird neben seiner lebenden Mutter nicht berücksichtigt.
    erfüllt
  3. 3
    Persönlicher Wegfall eines Abkömmlings
    Ben ist vor dem Erbfall gestorben, während seine Töchter noch leben.
    erfüllt
  4. 4
    Nachrücken seiner Abkömmlinge
    Auch diese Berechnung berücksichtigt Bens Töchter anstelle ihres verstorbenen Vaters.
    erfüllt
  5. 5
    Erneute Verteilung innerhalb des Stammes
    Innerhalb von Bens Stamm erhalten beide Töchter jeweils die Hälfte des dafür angesetzten Betrags.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Nachrücken entfernterer Abkömmlinge wird als Repräsentationsprinzip bezeichnet.

RichtigDas Nachrücken beruht auf dem Eintrittsprinzip; das Repräsentationsprinzip erklärt dagegen den Ausschluss entfernterer Abkömmlinge durch einen nicht weggefallenen näheren Abkömmling.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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