Definitionen
Stammesprinzip
§§ 1924, 2310 BGB · ZivilrechtNach dem Stammesprinzip erhalten die von den Kindern des Erblassers ausgehenden, zur Erbfolge berufenen Stämme gleiche Anteile. Innerhalb jedes Stammes schließt ein nicht weggefallener Abkömmling seine Abkömmlinge aus (Repräsentationsprinzip); fällt er mit Wirkung nur für seine Person weg, treten seine Abkömmlinge an seine Stelle und teilen seinen Anteil wiederum nach Stämmen (Eintrittsprinzip). Für den der Pflichtteilsberechnung zugrunde liegenden gesetzlichen Erbteil gilt dies unter Beachtung der besonderen Regeln der §§ 2309, 2310 BGB.
Für die Erbquote zählt zunächst der Stamm, nicht die Zahl seiner Abkömmlinge.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der verwitwete Otto stirbt ohne Testament oder Erbvertrag und hinterlässt schuldenfrei 120.000 Euro. Seine einzigen Kinder sind die lebende Anna und Ben, der vor Otto gestorben ist und zwei lebende Töchter hinterlassen hat. Anna hat einen Sohn. Anna notiert als gesetzliche Verteilung 60.000 Euro für sich, je 30.000 Euro für Bens Töchter und nichts für ihren Sohn.
Trifft „Stammesprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGleiche Anteile für die berufenen StämmeBeide Kinderstämme sind in der Berechnung mit jeweils 60.000 Euro berücksichtigt.
- 2erfülltAusschluss fernerer AbkömmlingeAnnas Sohn wird neben seiner lebenden Mutter nicht berücksichtigt.
- 3erfülltPersönlicher Wegfall eines AbkömmlingsBen ist vor dem Erbfall gestorben, während seine Töchter noch leben.
- 4erfülltNachrücken seiner AbkömmlingeDie Berechnung berücksichtigt Bens Töchter anstelle ihres verstorbenen Vaters.
- 5erfülltErneute Verteilung innerhalb des StammesDie beiden Töchter erhalten jeweils die Hälfte des für ihren Stamm angesetzten Betrags.
Der verwitwete Otto stirbt ohne Testament oder Erbvertrag und hinterlässt schuldenfrei 120.000 Euro. Seine einzigen Kinder sind die lebende Anna und Ben, der vor Otto gestorben ist und zwei lebende Töchter hinterlassen hat. Anna hat einen Sohn. Anna notiert als gesetzliche Verteilung 40.000 Euro für sich, je 40.000 Euro für Bens Töchter und nichts für ihren Sohn.
Trifft „Stammesprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGleiche Anteile für die berufenen StämmeDie Berechnung weist Annas Stamm ein Drittel und Bens Stamm zwei Drittel statt gleicher Anteile zu.
- 2erfülltAusschluss fernerer AbkömmlingeAnnas Sohn wird neben seiner lebenden Mutter nicht berücksichtigt.
- 3erfülltPersönlicher Wegfall eines AbkömmlingsBen ist vor dem Erbfall gestorben, während seine Töchter noch leben.
- 4erfülltNachrücken seiner AbkömmlingeAuch diese Berechnung berücksichtigt Bens Töchter anstelle ihres verstorbenen Vaters.
- 5erfülltErneute Verteilung innerhalb des StammesInnerhalb von Bens Stamm erhalten beide Töchter jeweils die Hälfte des dafür angesetzten Betrags.
Typische Fehler
FehlerDas Nachrücken entfernterer Abkömmlinge wird als Repräsentationsprinzip bezeichnet.
RichtigDas Nachrücken beruht auf dem Eintrittsprinzip; das Repräsentationsprinzip erklärt dagegen den Ausschluss entfernterer Abkömmlinge durch einen nicht weggefallenen näheren Abkömmling.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema