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Spezialität der Grundrechte

Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Spezialität der Grundrechte bezeichnet den Grundsatz, dass ein spezielleres Grundrecht ein allgemeineres verdrängt, wenn beide auf denselben Lebenssachverhalt anwendbar sind; das speziellere Grundrecht enthält typischerweise engere tatbestandliche Voraussetzungen und abschließende Schrankenregelungen, sodass ein Rückgriff auf das allgemeinere Grundrecht (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht) ausscheidet.

Merksatz

Die Überschneidung von Schutzbereichen genügt nicht; eines der Grundrechte muss gegenüber dem anderen spezieller sein.

Spezialität oder Idealkonkurrenz?Die Gegenüberstellung zeigt, wann ein Grundrecht zurücktritt und wann mehrere Grundrechte nebeneinander zu prüfen sind.
Spezialität der Grundrechte
Idealkonkurrenz
Verhältnis der Rechte
Ein Grundrecht ist spezieller als das andere.
Die Grundrechte haben eigenständige Schutzrichtungen.
Folge für die Prüfung
Das speziellere Grundrecht verdrängt das allgemeinere.
Die Grundrechte werden grundsätzlich nebeneinander geprüft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die deutsche Staatsangehörige Lea plant mit einer unbewaffneten Gruppe eine friedliche Kundgebung auf dem Marktplatz für mehr Radwege. Die Stadt verbietet die Kundgebung. 2Lea beruft sich dagegen auf die Versammlungsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit.

Trifft „Spezialität der Grundrechte“ hier zu?

„Spezialität der Grundrechte“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anwendbarkeit beider Grundrechte auf denselben Lebenssachverhalt
    Die Teilnahme an der Kundgebung fällt sowohl unter die Versammlungsfreiheit als auch unter den weiten Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Verhältnis von speziellerem und allgemeinerem Grundrecht
    Für die Teilnahme an der Kundgebung verdrängt die speziellere Versammlungsfreiheit die allgemeine Handlungsfreiheit.
    erfüllt
BFall B

1Die deutsche Staatsangehörige Aylin betreibt eine Bäckerei und trägt bei der Arbeit aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch, das ihr Gesicht frei lässt. Die Behörde untersagt ihr, mit diesem Kopftuch im Laden zu arbeiten. Aylin beruft sich dagegen auf die Glaubensfreiheit und die Berufsfreiheit.

Trifft „Spezialität der Grundrechte“ hier zu?

„Spezialität der Grundrechte“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verhältnis von speziellerem und allgemeinerem Grundrecht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Anwendbarkeit beider Grundrechte auf denselben Lebenssachverhalt
    Das religiös begründete Tragen des Kopftuchs bei der Berufsausübung wird sowohl von der Glaubensfreiheit als auch von der Berufsfreiheit erfasst.
    erfüllt
  2. 2
    Verhältnis von speziellerem und allgemeinerem Grundrecht
    Glaubensfreiheit und Berufsfreiheit schützen hier unterschiedliche Aspekte, ohne dass eines dieser Grundrechte gegenüber dem anderen spezieller ist.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerNach einem gerechtfertigten Eingriff in das speziellere Grundrecht wird dieselbe Freiheitsbetätigung zusätzlich an Art. 2 Abs. 1 GG geprüft.

RichtigFür den vom spezielleren Grundrecht erfassten Freiheitsbereich bleibt der Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 GG auch bei einem gerechtfertigten Eingriff ausgeschlossen.

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