Definitionen
Spezialität der Grundrechte
Art. 2 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtSpezialität der Grundrechte bezeichnet den Grundsatz, dass ein spezielleres Grundrecht ein allgemeineres verdrängt, wenn beide auf denselben Lebenssachverhalt anwendbar sind; das speziellere Grundrecht enthält typischerweise engere tatbestandliche Voraussetzungen und abschließende Schrankenregelungen, sodass ein Rückgriff auf das allgemeinere Grundrecht (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht) ausscheidet.
Die Überschneidung von Schutzbereichen genügt nicht; eines der Grundrechte muss gegenüber dem anderen spezieller sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die deutsche Staatsangehörige Lea plant mit einer unbewaffneten Gruppe eine friedliche Kundgebung auf dem Marktplatz für mehr Radwege. Die Stadt verbietet die Kundgebung. 2Lea beruft sich dagegen auf die Versammlungsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit.
Trifft „Spezialität der Grundrechte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnwendbarkeit beider Grundrechte auf denselben LebenssachverhaltDie Teilnahme an der Kundgebung fällt sowohl unter die Versammlungsfreiheit als auch unter den weiten Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit.
- 2erfülltVerhältnis von speziellerem und allgemeinerem GrundrechtFür die Teilnahme an der Kundgebung verdrängt die speziellere Versammlungsfreiheit die allgemeine Handlungsfreiheit.
1Die deutsche Staatsangehörige Aylin betreibt eine Bäckerei und trägt bei der Arbeit aus religiöser Überzeugung ein Kopftuch, das ihr Gesicht frei lässt. Die Behörde untersagt ihr, mit diesem Kopftuch im Laden zu arbeiten. Aylin beruft sich dagegen auf die Glaubensfreiheit und die Berufsfreiheit.
Trifft „Spezialität der Grundrechte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnwendbarkeit beider Grundrechte auf denselben LebenssachverhaltDas religiös begründete Tragen des Kopftuchs bei der Berufsausübung wird sowohl von der Glaubensfreiheit als auch von der Berufsfreiheit erfasst.
- 2fehltVerhältnis von speziellerem und allgemeinerem GrundrechtGlaubensfreiheit und Berufsfreiheit schützen hier unterschiedliche Aspekte, ohne dass eines dieser Grundrechte gegenüber dem anderen spezieller ist.
Typische Fehler
FehlerNach einem gerechtfertigten Eingriff in das speziellere Grundrecht wird dieselbe Freiheitsbetätigung zusätzlich an Art. 2 Abs. 1 GG geprüft.
RichtigFür den vom spezielleren Grundrecht erfassten Freiheitsbereich bleibt der Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 GG auch bei einem gerechtfertigten Eingriff ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema