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Sperrzeit

§ 18 GastG i.V.m. landesrechtlichen Sperrzeitverordnungen · Öffentliches Recht

Die Sperrzeit ist der durch Rechtsverordnung festgelegte Zeitraum, während dessen Gaststätten und vergleichbare Betriebe für den Publikumsverkehr geschlossen sein müssen und weder Gäste empfangen noch bewirtet werden dürfen.

Merksatz

Die Sperrzeit begrenzt den Publikumsbetrieb, nicht nur den Ausschank.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Verordnung der Landesregierung bestimmt für Restaurants täglich von 3 bis 6 Uhr, dass sie 3für Gäste geschlossen bleiben müssen und keine Gäste einlassen oder bewirten dürfen. 2Nora betreibt dort ein Restaurant, für das keine Ausnahme gilt.

Trifft „Sperrzeit“ hier zu?

„Sperrzeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverordnung als Grundlage des Zeitraums
    Der tägliche Zeitraum wird durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
    erfüllt
  2. 2
    Gaststätte oder vergleichbarer Betrieb
    Das Restaurant ist eine Gaststätte.
    erfüllt
  3. 3
    Schließpflicht mit Empfangs- und Bewirtungsverbot
    Die Regelung untersagt sowohl den Gästeempfang als auch die Bewirtung während dieses Zeitraums.
    erfüllt
BFall B

Nach einem Wasserrohrbruch ordnet die zuständige Behörde schriftlich an, dass 2Noras Restaurant wegen einer akuten hygienischen Gefahr für zwei Tage schließen muss. 3In dieser Zeit muss das Restaurant für Gäste geschlossen bleiben und darf keine Gäste einlassen oder bewirten. Allgemeine tägliche Schließzeiten sind dort nicht durch Verordnung geregelt.

Trifft „Sperrzeit“ hier zu?

„Sperrzeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsverordnung als Grundlage des Zeitraums

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverordnung als Grundlage des Zeitraums
    Die zweitägige Schließung beruht auf einer behördlichen Einzelanordnung zur Gefahrenabwehr, nicht auf einer Rechtsverordnung über Schließzeiten.
    fehlt
  2. 2
    Gaststätte oder vergleichbarer Betrieb
    Das Restaurant ist eine Gaststätte.
    erfüllt
  3. 3
    Schließpflicht mit Empfangs- und Bewirtungsverbot
    Die behördliche Anordnung verbietet während der zwei Tage den Gästeempfang und die Bewirtung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus § 18 GastG werden bundesweit einheitliche Schließzeiten abgeleitet.

Richtig§ 18 GastG nennt keine einheitlichen Uhrzeiten, sondern überlässt die allgemeine Festsetzung dem Verordnungsgeber auf Landesebene.

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