Definitionen
Sperrzeit
§ 18 GastG i.V.m. landesrechtlichen Sperrzeitverordnungen · Öffentliches RechtDie Sperrzeit ist der durch Rechtsverordnung festgelegte Zeitraum, während dessen Gaststätten und vergleichbare Betriebe für den Publikumsverkehr geschlossen sein müssen und weder Gäste empfangen noch bewirtet werden dürfen.
Die Sperrzeit begrenzt den Publikumsbetrieb, nicht nur den Ausschank.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Verordnung der Landesregierung bestimmt für Restaurants täglich von 3 bis 6 Uhr, dass sie 3für Gäste geschlossen bleiben müssen und keine Gäste einlassen oder bewirten dürfen. 2Nora betreibt dort ein Restaurant, für das keine Ausnahme gilt.
Trifft „Sperrzeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverordnung als Grundlage des ZeitraumsDer tägliche Zeitraum wird durch eine Rechtsverordnung festgelegt.
- 2erfülltGaststätte oder vergleichbarer BetriebDas Restaurant ist eine Gaststätte.
- 3erfülltSchließpflicht mit Empfangs- und BewirtungsverbotDie Regelung untersagt sowohl den Gästeempfang als auch die Bewirtung während dieses Zeitraums.
Nach einem Wasserrohrbruch ordnet die zuständige Behörde schriftlich an, dass 2Noras Restaurant wegen einer akuten hygienischen Gefahr für zwei Tage schließen muss. 3In dieser Zeit muss das Restaurant für Gäste geschlossen bleiben und darf keine Gäste einlassen oder bewirten. Allgemeine tägliche Schließzeiten sind dort nicht durch Verordnung geregelt.
Trifft „Sperrzeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltRechtsverordnung als Grundlage des ZeitraumsDie zweitägige Schließung beruht auf einer behördlichen Einzelanordnung zur Gefahrenabwehr, nicht auf einer Rechtsverordnung über Schließzeiten.
- 2erfülltGaststätte oder vergleichbarer BetriebDas Restaurant ist eine Gaststätte.
- 3erfülltSchließpflicht mit Empfangs- und BewirtungsverbotDie behördliche Anordnung verbietet während der zwei Tage den Gästeempfang und die Bewirtung.
Typische Fehler
FehlerAus § 18 GastG werden bundesweit einheitliche Schließzeiten abgeleitet.
Richtig§ 18 GastG nennt keine einheitlichen Uhrzeiten, sondern überlässt die allgemeine Festsetzung dem Verordnungsgeber auf Landesebene.