Definitionen
Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
§§ 987 ff. BGB · ZivilrechtDie Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) bewirkt, dass die §§ 987 ff. BGB als abschließende Sonderregelung zwischen dem vindizierenden Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer konkurrierende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) grundsätzlich verdrängen. Sie betrifft Nutzungsherausgabe, Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache sowie Verwendungsersatz und setzt voraus, dass keine gesetzliche oder anerkannte Ausnahme eingreift.
Ein im EBV ausgeschlossener Ersatz lässt sich grundsätzlich nicht über Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht erzwingen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora wurde ihr Fahrrad gestohlen. Paul kauft es vom Dieb, den er nach sorgfältiger Prüfung für den Eigentümer hält. Noch bevor Nora gegen ihn klagt oder Paul von ihrem Eigentum erfährt, beschädigt er beim unachtsamen Rangieren den Rahmen. Nora verlangt von Paul die Reparaturkosten.
Trifft „Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentümer und ihm gegenüber unberechtigter BesitzerNora bleibt wegen des Diebstahls Eigentümerin; Paul besitzt das Fahrrad ohne ein ihr gegenüber bestehendes Besitzrecht.
- 2erfülltAnspruch innerhalb des sachlichen Regelungsbereichs des EBVVerlangt wird Schadensersatz wegen einer Verschlechterung des Fahrrads.
- 3erfülltKonkurrenz zum Bereicherungsrecht oder DeliktsrechtDie fahrlässige Eigentumsverletzung würde ohne die Sonderregelung einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB tragen.
- 4erfülltKeine gesetzliche oder anerkannte AusnahmePaul ist gutgläubiger Eigenbesitzer und hat sich den Besitz nicht deliktisch verschafft; eine Ausnahme greift nicht.
1Nora gehört ein Fahrrad. Paul bricht ihren Keller auf und nimmt das Fahrrad mit, um es dauerhaft für sich zu behalten. Noch bevor Nora gegen ihn klagt, 3beschädigt Paul beim unachtsamen Rangieren den Rahmen. 2Nora verlangt von Paul die Reparaturkosten.
Trifft „Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentümer und ihm gegenüber unberechtigter BesitzerNora ist Eigentümerin; Paul besitzt das Fahrrad ohne ein ihr gegenüber bestehendes Besitzrecht.
- 2erfülltAnspruch innerhalb des sachlichen Regelungsbereichs des EBVVerlangt wird Schadensersatz wegen einer Verschlechterung des Fahrrads.
- 3erfülltKonkurrenz zum Bereicherungsrecht oder DeliktsrechtDie fahrlässige Eigentumsverletzung erfüllt die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB.
- 4fehltKeine gesetzliche oder anerkannte AusnahmePaul hat den Besitz durch Diebstahl erlangt, sodass § 992 BGB ausnahmsweise das Deliktsrecht eröffnet.
Typische Fehler
FehlerAus der Sperrwirkung wird gefolgert, dass der Besitzer dem Eigentümer überhaupt nichts schulden könne.
RichtigDie Sperrwirkung verdrängt konkurrierende Anspruchsgrundlagen; Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB bleiben nach ihren jeweiligen Voraussetzungen möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema