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Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses

§§ 987 ff. BGB · Zivilrecht

Die Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV) bewirkt, dass die §§ 987 ff. BGB als abschließende Sonderregelung zwischen dem vindizierenden Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer konkurrierende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) grundsätzlich verdrängen. Sie betrifft Nutzungsherausgabe, Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache sowie Verwendungsersatz und setzt voraus, dass keine gesetzliche oder anerkannte Ausnahme eingreift.

Merksatz

Ein im EBV ausgeschlossener Ersatz lässt sich grundsätzlich nicht über Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht erzwingen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora wurde ihr Fahrrad gestohlen. Paul kauft es vom Dieb, den er nach sorgfältiger Prüfung für den Eigentümer hält. Noch bevor Nora gegen ihn klagt oder Paul von ihrem Eigentum erfährt, beschädigt er beim unachtsamen Rangieren den Rahmen. Nora verlangt von Paul die Reparaturkosten.

Trifft „Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ hier zu?

„Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentümer und ihm gegenüber unberechtigter Besitzer
    Nora bleibt wegen des Diebstahls Eigentümerin; Paul besitzt das Fahrrad ohne ein ihr gegenüber bestehendes Besitzrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruch innerhalb des sachlichen Regelungsbereichs des EBV
    Verlangt wird Schadensersatz wegen einer Verschlechterung des Fahrrads.
    erfüllt
  3. 3
    Konkurrenz zum Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht
    Die fahrlässige Eigentumsverletzung würde ohne die Sonderregelung einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB tragen.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesetzliche oder anerkannte Ausnahme
    Paul ist gutgläubiger Eigenbesitzer und hat sich den Besitz nicht deliktisch verschafft; eine Ausnahme greift nicht.
    erfüllt
BFall B

1Nora gehört ein Fahrrad. Paul bricht ihren Keller auf und nimmt das Fahrrad mit, um es dauerhaft für sich zu behalten. Noch bevor Nora gegen ihn klagt, 3beschädigt Paul beim unachtsamen Rangieren den Rahmen. 2Nora verlangt von Paul die Reparaturkosten.

Trifft „Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ hier zu?

„Sperrwirkung des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine gesetzliche oder anerkannte Ausnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentümer und ihm gegenüber unberechtigter Besitzer
    Nora ist Eigentümerin; Paul besitzt das Fahrrad ohne ein ihr gegenüber bestehendes Besitzrecht.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruch innerhalb des sachlichen Regelungsbereichs des EBV
    Verlangt wird Schadensersatz wegen einer Verschlechterung des Fahrrads.
    erfüllt
  3. 3
    Konkurrenz zum Bereicherungsrecht oder Deliktsrecht
    Die fahrlässige Eigentumsverletzung erfüllt die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesetzliche oder anerkannte Ausnahme
    Paul hat den Besitz durch Diebstahl erlangt, sodass § 992 BGB ausnahmsweise das Deliktsrecht eröffnet.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Sperrwirkung wird gefolgert, dass der Besitzer dem Eigentümer überhaupt nichts schulden könne.

RichtigDie Sperrwirkung verdrängt konkurrierende Anspruchsgrundlagen; Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB bleiben nach ihren jeweiligen Voraussetzungen möglich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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