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Sitz juristischer Person

§ 24 BGB (analog) · Zivilrecht

Der Sitz einer juristischen Person ist der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung als solcher bestimmt wird; mangels einer solchen Bestimmung gilt der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, als Sitz.

Merksatz

Eine anderweitige Sitzbestimmung geht dem tatsächlichen Verwaltungsort vor.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Lieferant möchte wissen, ob Bonn der rechtlich maßgebliche Ort eines 1im Vereinsregister eingetragenen Sportvereins ist. 2Die Satzung legt dafür Bonn fest. Die gesamte Verwaltung arbeitet in Köln.

Trifft „Sitz juristischer Person“ hier zu?

„Sitz juristischer Person“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person
    Der eingetragene Verein ist eine juristische Person.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgeblicher Ort nach Sitzbestimmung oder Verwaltungsführung
    Die Satzung bestimmt Bonn; der abweichende Verwaltungsort ist deshalb nicht maßgeblich.
    erfüllt
BFall B

Ein Lieferant möchte wissen, ob Köln der rechtlich maßgebliche Ort eines 1im Vereinsregister eingetragenen Sportvereins ist. Die Satzung legt dafür Bonn fest. Die gesamte Verwaltung arbeitet in Köln.

Trifft „Sitz juristischer Person“ hier zu?

„Sitz juristischer Person“ trifft nicht zu.Es fehlt: Maßgeblicher Ort nach Sitzbestimmung oder Verwaltungsführung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Juristische Person
    Der eingetragene Verein ist eine juristische Person.
    erfüllt
  2. 2
    Maßgeblicher Ort nach Sitzbestimmung oder Verwaltungsführung
    Köln ist lediglich Verwaltungsort und wegen der Festlegung auf Bonn nicht der Sitz.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Sitz wird mit der konkreten Geschäftsanschrift des Verwaltungsbüros gleichgesetzt.

RichtigDer Sitz bezeichnet den maßgeblichen Ort, nicht die einzelne Straße und Hausnummer.

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