Definitionen
Sitz juristischer Person
§ 24 BGB (analog) · ZivilrechtDer Sitz einer juristischen Person ist der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung als solcher bestimmt wird; mangels einer solchen Bestimmung gilt der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, als Sitz.
Eine anderweitige Sitzbestimmung geht dem tatsächlichen Verwaltungsort vor.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Lieferant möchte wissen, ob Bonn der rechtlich maßgebliche Ort eines 1im Vereinsregister eingetragenen Sportvereins ist. 2Die Satzung legt dafür Bonn fest. Die gesamte Verwaltung arbeitet in Köln.
Trifft „Sitz juristischer Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische PersonDer eingetragene Verein ist eine juristische Person.
- 2erfülltMaßgeblicher Ort nach Sitzbestimmung oder VerwaltungsführungDie Satzung bestimmt Bonn; der abweichende Verwaltungsort ist deshalb nicht maßgeblich.
Ein Lieferant möchte wissen, ob Köln der rechtlich maßgebliche Ort eines 1im Vereinsregister eingetragenen Sportvereins ist. Die Satzung legt dafür Bonn fest. Die gesamte Verwaltung arbeitet in Köln.
Trifft „Sitz juristischer Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltJuristische PersonDer eingetragene Verein ist eine juristische Person.
- 2fehltMaßgeblicher Ort nach Sitzbestimmung oder VerwaltungsführungKöln ist lediglich Verwaltungsort und wegen der Festlegung auf Bonn nicht der Sitz.
Typische Fehler
FehlerDer Sitz wird mit der konkreten Geschäftsanschrift des Verwaltungsbüros gleichgesetzt.
RichtigDer Sitz bezeichnet den maßgeblichen Ort, nicht die einzelne Straße und Hausnummer.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema