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Sittenwidrigkeit der Bürgschaft

§ 138 BGB · Zivilrecht

Eine Bürgschaft ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie den Bürgen finanziell krass überfordert und weitere Umstände hinzutreten, die das Geschäft als anstößig erscheinen lassen, insbesondere wenn der Bürge eine dem Hauptschuldner emotional nahestehende Person ist, die ohne eigenes wirtschaftliches Interesse allein aus persönlicher Verbundenheit eine ihn finanziell erdrückende Verpflichtung eingeht und der Gläubiger dies in sittlich anstößiger Weise ausnutzt. Bei krasser finanzieller Überforderung eines nahestehenden Bürgen wird nach der Rechtsprechung des BGH widerleglich vermutet, dass er die Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit übernommen und der Gläubiger dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.

Merksatz

Krasse Überforderung nahestehender Bürgen begründet eine widerlegbare Vermutung anstößiger Ausnutzung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara verdient monatlich 1.200 Euro netto und hat weder Ersparnisse noch sonstiges Vermögen. Sie unterschreibt bei einer Bank, dass sie für einen Kredit ihres Ehemanns über 200.000 Euro mit jährlich acht Prozent Zinsen einsteht. 2Das Geld fließt ausschließlich in den Betrieb des Ehemanns; Mara ist daran weder beteiligt noch dort beschäftigt und erhält für ihre Unterschrift nichts. Die Bank kennt Maras finanzielle Lage und weiß, dass Mara nur unterschreibt, um ihren Ehemann nicht im Stich zu lassen.

Trifft „Sittenwidrigkeit der Bürgschaft“ hier zu?

„Sittenwidrigkeit der Bürgschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen
    Mara kann aus ihrem pfändbaren Einkommen und Vermögen voraussichtlich nicht einmal die laufenden Kreditzinsen aufbringen.
    erfüllt
  2. 2
    Zusätzliche Umstände mit anstößigem Charakter
    Bei der krass überforderten Ehefrau greift die hier nicht widerlegte Vermutung einer anstößigen Ausnutzung ihrer emotionalen Bindung.
    erfüllt
BFall B

1Ben verdient monatlich 1.200 Euro netto und hat keine Ersparnisse oder sonstigen Vermögenswerte. Gegen einmalig 2.000 Euro unterschreibt er bei einer Bank, für einen Kredit eines ihm persönlich unbekannten Unternehmers über 200.000 Euro mit jährlich acht Prozent Zinsen einzustehen. Vor seiner Entscheidung lässt er sich von einer selbst gewählten Anwältin alle Folgen erklären und nimmt sich vier Wochen Bedenkzeit. Die Bank kennt seine finanziellen Verhältnisse und hat ihm alle Kreditunterlagen vollständig und mit zutreffenden Angaben vorgelegt.

Trifft „Sittenwidrigkeit der Bürgschaft“ hier zu?

„Sittenwidrigkeit der Bürgschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zusätzliche Umstände mit anstößigem Charakter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen
    Auch unter Berücksichtigung der einmaligen Vergütung kann Ben voraussichtlich nicht einmal die laufenden Kreditzinsen dauerhaft aufbringen.
    erfüllt
  2. 2
    Zusätzliche Umstände mit anstößigem Charakter
    Ben entscheidet sich ohne persönliche Bindung gegen Bezahlung nach unabhängiger Beratung; zusätzliche anstößige Umstände fehlen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der krassen finanziellen Überforderung wird ohne weitere Prüfung die Nichtigkeit abgeleitet.

RichtigZur krassen Überforderung müssen zusätzliche Umstände kommen, die der Übernahme einen anstößigen Charakter geben.

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