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Sofortige Vollziehung

§ 80 Abs. 2, 3 VwGO · Öffentliches Recht

Die sofortige Vollziehung bedeutet für einen Verwaltungsakt, dass Widerspruch oder Anfechtungsklage kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer behördlicher Anordnung ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung entfalten, sodass er trotz eingelegten Rechtsbehelfs sofort vollziehbar bleibt. Die behördliche Anordnung setzt ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten voraus und ist grundsätzlich schriftlich und einzelfallbezogen zu begründen. Eine besondere Begründung ist entbehrlich, wenn die Behörde wegen Gefahr im Verzug im öffentlichen Interesse vorsorglich eine ausdrücklich als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme trifft.

Merksatz

Ein eingelegter Rechtsbehelf verhindert bei sofortiger Vollziehung für sich genommen nicht den Vollzug.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Gewerbeamt untersagt einem Gebrauchtwagenhändler den Betrieb, nachdem er mehrfach Käufer durch manipulierte Kilometerstände getäuscht hat. 2In demselben Schreiben bestimmt es ausdrücklich, dass die Schließung auch während eines Widerspruchsverfahrens durchgesetzt werden darf. Schriftlich erklärt es dazu, der Händler setze seine Täuschungen fort und gefährde deshalb täglich weitere Käufer. Der Händler legt Widerspruch ein.

Trifft „Sofortige Vollziehung“ hier zu?

„Sofortige Vollziehung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt als Gegenstand des Rechtsbehelfs
    Die verbindliche Betriebsuntersagung des Gewerbeamts ist ein Verwaltungsakt.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher oder besonders behördlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
    Das zuständige Gewerbeamt ordnet die sofortige Durchsetzung besonders an und begründet das besondere öffentliche Interesse schriftlich mit der fortdauernden Gefahr weiterer Täuschungen.
    erfüllt
BFall B

1Das Gewerbeamt untersagt einem Gebrauchtwagenhändler den Betrieb, nachdem er mehrfach Käufer durch manipulierte Kilometerstände getäuscht hat. Es ordnet nicht an, dass die Schließung trotz eines Widerspruchs durchgesetzt werden darf. Der Händler legt Widerspruch ein.

Trifft „Sofortige Vollziehung“ hier zu?

„Sofortige Vollziehung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzlicher oder besonders behördlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt als Gegenstand des Rechtsbehelfs
    Die verbindliche Betriebsuntersagung des Gewerbeamts ist ein Verwaltungsakt.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlicher oder besonders behördlich angeordneter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
    Bei dieser Gewerbeuntersagung greift kein gesetzlicher Ausschluss ein, und das Gewerbeamt hat auch keine besondere Anordnung getroffen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie behördliche Anordnung wird ausschließlich bei einem besonderen öffentlichen Interesse für möglich gehalten.

RichtigAuch ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten kann die behördliche Anordnung tragen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine pauschale Berufung auf das öffentliche Interesse wird als ausreichende Begründung angesehen.

RichtigGrundsätzlich muss die Behörde schriftlich anhand des Einzelfalls erklären, warum gerade der sofortige Vollzug erforderlich ist.

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