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Sofortige Vollziehbarkeit

§ 80 II VwGO · Öffentliches Recht

Sofortige Vollziehbarkeit bezeichnet den Zustand, in dem ein Verwaltungsakt auch bei eingelegtem Widerspruch oder erhobener Anfechtungsklage sofort vollzogen werden kann, weil die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a, Satz 2 VwGO) oder die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im zweiten Fall ist grundsätzlich das besondere Vollziehungsinteresse schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Merksatz

Sofortige Vollziehbarkeit setzt keine Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts voraus.

Vollziehbarkeit oder Sofortvollzug?Sofortvollzug meint hier Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt, nicht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Sofortige Vollziehbarkeit
Sofortvollzug im Vollstreckungsrecht
Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt liegt vor.
Ein vorausgehender Verwaltungsakt fehlt.
Kernfrage
Darf trotz Widerspruchs oder Anfechtungsklage vollzogen werden?
Darf ohne vorherigen Verwaltungsakt vollstreckt werden?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Stadt München setzt gegenüber Lea durch einen Bescheid Müllgebühren von 180 Euro fest und fordert sie zur Zahlung auf. Lea legt dagegen rechtzeitig Widerspruch ein.

Trifft „Sofortige Vollziehbarkeit“ hier zu?

„Sofortige Vollziehbarkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Stadt regelt gegenüber Lea verbindlich eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht im Einzelfall.
    erfüllt
  2. 2
    Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes oder besonderer behördlicher Anordnung
    Bei der Anforderung kommunaler Müllgebühren entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes.
    erfüllt
BFall B

1Die Bauaufsichtsbehörde in München verpflichtet Lea durch einen Bescheid, einen ohne die erforderliche Erlaubnis errichteten Werbemast abzubauen. Lea reicht rechtzeitig Klage ein, um den Bescheid aufheben zu lassen. Eine sofortige Umsetzung hat die Behörde nicht zusätzlich angeordnet.

Trifft „Sofortige Vollziehbarkeit“ hier zu?

„Sofortige Vollziehbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes oder besonderer behördlicher Anordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Die Behörde legt gegenüber Lea verbindlich eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht im Einzelfall fest.
    erfüllt
  2. 2
    Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes oder besonderer behördlicher Anordnung
    Für diese baurechtliche Abbauanordnung greift kein gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, und eine besondere Vollziehungsanordnung fehlt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie schriftliche Begründungspflicht wird mit einer zwingenden Schriftform für die behördliche Anordnung gleichgesetzt.

RichtigGrundsätzlich muss das besondere Vollziehungsinteresse schriftlich begründet werden; § 80 Abs. 3 VwGO schreibt dagegen nicht die Schriftform der Anordnung selbst vor.

Verwechslung

FehlerAuch bei einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird stets deren Wiederherstellung beantragt.

RichtigBei den gesetzlichen Ausschlüssen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt, bei einer behördlichen Vollziehungsanordnung deren Wiederherstellung.

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