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Selbsttätigkeit des Aufzeichnungsgeräts

§ 268 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Selbsttätigkeit des Aufzeichnungsgeräts bedeutet, dass das technische Gerät bei der Herstellung einer Aufzeichnung zumindest teilweise selbstständig neue Informationen gewinnt und nicht lediglich menschliche Angaben wiedergibt. Menschliche Bedienung und die Eingabe von Ausgangsdaten sind dabei möglich.

Merksatz

Die technische Form allein genügt nicht; entscheidend ist die eigene Informationsleistung des Geräts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea fährt mit einem Lastwagen eine Tour für ihren Arbeitgeber. Der eingebaute Fahrtenschreiber 2misst dabei selbst die gefahrene Geschwindigkeit und die Lenkzeiten. 1Er hält die Werte fortlaufend auf einer Diagrammscheibe fest.

Trifft „Selbsttätigkeit des Aufzeichnungsgeräts“ hier zu?

„Selbsttätigkeit des Aufzeichnungsgeräts“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Technische Herstellung einer Aufzeichnung
    Der Fahrtenschreiber hält die Messwerte dauerhaft auf der Diagrammscheibe fest.
    erfüllt
  2. 2
    Zumindest teilweise eigenständige Informationsgewinnung
    Das Gerät ermittelt Geschwindigkeit und Lenkzeiten selbst und gibt nicht nur menschliche Angaben wieder.
    erfüllt
BFall B

Für die Abrechnung einer Werkstatt berechnet Lea den Gesamtpreis selbst und 1tippt ihn mit einer elektrischen Schreibmaschine auf einen Papierbogen. Die Maschine überträgt nur die von Lea eingegebenen Zeichen auf das Papier.

Trifft „Selbsttätigkeit des Aufzeichnungsgeräts“ hier zu?

„Selbsttätigkeit des Aufzeichnungsgeräts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zumindest teilweise eigenständige Informationsgewinnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Technische Herstellung einer Aufzeichnung
    Die Schreibmaschine hält die eingegebenen Angaben auf Papier fest.
    erfüllt
  2. 2
    Zumindest teilweise eigenständige Informationsgewinnung
    Die Maschine gibt lediglich Leas Angaben wieder und erbringt keine eigene Informationsleistung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede menschliche Bedienung oder Dateneingabe wird als Ausschluss der Selbsttätigkeit behandelt.

RichtigMenschen dürfen das Gerät bedienen und Ausgangsdaten eingeben, solange das Gerät zumindest teilweise selbstständig neue Informationen gewinnt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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