Definitionen
Schutzbereich Art. 13 GG
Art. 13 GG · Öffentliches RechtArt. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung; sachlich erfasst der Schutzbereich alle Räumlichkeiten, die dem privaten oder beruflichen Leben dienen und gegenüber der Außenwelt abgegrenzt sind (Wohnräume, Geschäftsräume, Nebenräume), während der persönliche Schutzbereich den jeweiligen Wohnungsinhaber erfasst, insbesondere Mieter und selbst nutzende Eigentümer.
Der Schutz räumlicher Privatheit setzt keine Nutzung als Wohn- oder Schlafraum voraus.
- 1SchutzbereichZuerst werden die geschützten Räume und ihre jeweiligen Inhaber bestimmt.
- 2EingriffDanach wird geprüft, ob staatliches Handeln den geschützten Bereich beeinträchtigt.
- 3RechtfertigungDie Maßnahme muss die für sie geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.
- 1Schutzbereich Zuerst werden die geschützten Räume und ihre jeweiligen Inhaber bestimmt.
- 2Eingriff Danach wird geprüft, ob staatliches Handeln den geschützten Bereich beeinträchtigt.
- 3Rechtfertigung Die Maßnahme muss die für sie geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara hat ein Büro für ihre Arbeit als Übersetzerin gemietet und nutzt es allein. Das Zimmer hat feste Wände, Fenster und eine abschließbare Tür. Nur Mara besitzt einen Schlüssel. Polizisten möchten das Büro betreten.
Trifft „Schutzbereich Art. 13 GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRäumlichkeitDas Büro ist ein Raum.
- 2erfülltPrivate oder berufliche ZweckbestimmungDas Büro dient Maras beruflicher Tätigkeit.
- 3erfülltAbgrenzung gegenüber der AußenweltDie bauliche Umschließung grenzt das Büro von seiner Umgebung ab.
- 4erfülltStellung als WohnungsinhaberMara ist als Mieterin und alleinige Nutzerin Inhaberin des geschützten Geschäftsraums.
Paul gehört 1eine Wohnung, die er vollständig an Nora vermietet hat. 2Nora lebt dort und hat allein sämtliche Schlüssel; Paul nutzt die Räume nicht und darf sie ohne Noras Zustimmung nicht betreten. 3Die Wohnung ist durch Wände, Fenster und eine abschließbare Eingangstür von ihrer Umgebung getrennt. Paul möchte verhindern, dass Polizisten die vermietete Wohnung betreten.
Trifft „Schutzbereich Art. 13 GG“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRäumlichkeitDie Wohnung besteht aus Räumen.
- 2erfülltPrivate oder berufliche ZweckbestimmungDie Räume werden zum Wohnen und damit für das private Leben genutzt.
- 3erfülltAbgrenzung gegenüber der AußenweltDie bauliche Umschließung grenzt die Wohnung von der Außenwelt ab.
- 4fehltStellung als WohnungsinhaberWohnungsinhaberin ist Nora; Paul ist lediglich der nicht selbst nutzende Eigentümer.
Typische Fehler
FehlerAls Grundrechtsträger wird automatisch der Eigentümer statt des tatsächlichen Wohnungsinhabers geprüft.
RichtigMaßgeblich ist die Stellung als Wohnungsinhaber; deshalb sind insbesondere Mieter und selbst nutzende Eigentümer geschützt.