Definitionen
Repräsentationsprinzip (Öffentliches Recht)
Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches RechtIm Staatsorganisationsrecht bezeichnet das Repräsentationsprinzip den Grundsatz, dass das Volk die Staatsgewalt grundsätzlich durch gewählte Vertreter (insbesondere den Bundestag) ausübt, die nicht an imperative Mandate gebunden sind und das gesamte Volk repräsentieren.
Die gewählten Vertreter entscheiden für das ganze Volk und nicht als weisungsgebundene Beauftragte ihrer Wähler.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Verfassungsentwurf sieht 1ein von den Bürgern gewähltes Parlament vor, das die staatlichen Gesetze beschließt. 3Seine Mitglieder sollen für alle Bürger des Staates handeln. 2Weder Wähler noch Parteien sollen ihnen verbindlich vorschreiben dürfen, wie sie abstimmen.
Trifft „Repräsentationsprinzip (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusübung der Staatsgewalt durch gewählte VertreterIm vorgesehenen Modell treffen gewählte Parlamentsmitglieder staatliche Entscheidungen.
- 2erfülltKeine Bindung an imperative MandateDer Entwurf schließt verbindliche Abstimmungsweisungen aus.
- 3erfülltVertretung des gesamten VolkesDie Mitglieder sollen das gesamte Staatsvolk vertreten.
Ein Verfassungsentwurf sieht 1ein von den Bürgern gewähltes Parlament vor, das die staatlichen Gesetze beschließt. 3Seine Mitglieder sollen für alle Bürger des Staates handeln. Die Wähler eines Wahlkreises sollen ihrem Abgeordneten verbindlich vorschreiben dürfen, wie er abstimmt.
Trifft „Repräsentationsprinzip (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusübung der Staatsgewalt durch gewählte VertreterAuch dieses Modell überträgt staatliche Entscheidungen einem gewählten Parlament.
- 2fehltKeine Bindung an imperative MandateDie vorgesehenen verbindlichen Abstimmungsweisungen begründen gerade eine solche Bindung.
- 3erfülltVertretung des gesamten VolkesDer Entwurf weist den Mitgliedern weiterhin die Vertretung des gesamten Staatsvolkes zu.
Typische Fehler
FehlerAus der Fraktionsmitgliedschaft wird eine rechtliche Pflicht abgeleitet, nach den Abstimmungsvorgaben der Fraktion zu stimmen.
RichtigAbgeordnete entscheiden eigenverantwortlich; Fraktionen können ihnen keine rechtlich verbindlichen Abstimmungsbefehle erteilen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema