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Repräsentationsprinzip (Öffentliches Recht)

Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG · Öffentliches Recht

Im Staatsorganisationsrecht bezeichnet das Repräsentationsprinzip den Grundsatz, dass das Volk die Staatsgewalt grundsätzlich durch gewählte Vertreter (insbesondere den Bundestag) ausübt, die nicht an imperative Mandate gebunden sind und das gesamte Volk repräsentieren.

Merksatz

Die gewählten Vertreter entscheiden für das ganze Volk und nicht als weisungsgebundene Beauftragte ihrer Wähler.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Verfassungsentwurf sieht 1ein von den Bürgern gewähltes Parlament vor, das die staatlichen Gesetze beschließt. 3Seine Mitglieder sollen für alle Bürger des Staates handeln. 2Weder Wähler noch Parteien sollen ihnen verbindlich vorschreiben dürfen, wie sie abstimmen.

Trifft „Repräsentationsprinzip (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Repräsentationsprinzip (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausübung der Staatsgewalt durch gewählte Vertreter
    Im vorgesehenen Modell treffen gewählte Parlamentsmitglieder staatliche Entscheidungen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Bindung an imperative Mandate
    Der Entwurf schließt verbindliche Abstimmungsweisungen aus.
    erfüllt
  3. 3
    Vertretung des gesamten Volkes
    Die Mitglieder sollen das gesamte Staatsvolk vertreten.
    erfüllt
BFall B

Ein Verfassungsentwurf sieht 1ein von den Bürgern gewähltes Parlament vor, das die staatlichen Gesetze beschließt. 3Seine Mitglieder sollen für alle Bürger des Staates handeln. Die Wähler eines Wahlkreises sollen ihrem Abgeordneten verbindlich vorschreiben dürfen, wie er abstimmt.

Trifft „Repräsentationsprinzip (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Repräsentationsprinzip (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Bindung an imperative Mandate

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausübung der Staatsgewalt durch gewählte Vertreter
    Auch dieses Modell überträgt staatliche Entscheidungen einem gewählten Parlament.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Bindung an imperative Mandate
    Die vorgesehenen verbindlichen Abstimmungsweisungen begründen gerade eine solche Bindung.
    fehlt
  3. 3
    Vertretung des gesamten Volkes
    Der Entwurf weist den Mitgliedern weiterhin die Vertretung des gesamten Staatsvolkes zu.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Fraktionsmitgliedschaft wird eine rechtliche Pflicht abgeleitet, nach den Abstimmungsvorgaben der Fraktion zu stimmen.

RichtigAbgeordnete entscheiden eigenverantwortlich; Fraktionen können ihnen keine rechtlich verbindlichen Abstimmungsbefehle erteilen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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