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Rechtsgrund

§ 812 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Rechtsgrund ist eine wirksame rechtliche Grundlage, die den konkreten Vermögensvorteil des Empfängers gegenüber dem Leistenden oder dem sonst Betroffenen dauerhaft rechtfertigt, insbesondere ein Schuldverhältnis (z.B. Vertrag), das die Leistung als endgültig behaltbar ausweist. Fehlt er, kommt unter den weiteren Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten in Betracht.

Merksatz

Dass ein Vertrag besteht, erklärt noch nicht, warum der Empfänger gerade diese Zahlung behalten darf.

Wo steht der Rechtsgrund in der Prüfung?Gezeigt ist die Grundprüfung der Leistungskondiktion. Nach dem erlangten Vorteil und der Leistung wird geprüft, ob der Rechtsgrund fehlt.
  1. 1
    Etwas erlangt
    Der Empfänger hat einen Vermögensvorteil erhalten.
  2. 2
    Durch Leistung
    Der Vorteil beruht auf einer Leistung des Anspruchstellers.
  3. 3
    Ohne Rechtsgrund
    Es fehlt eine rechtliche Grundlage, die das Behalten gegenüber dem Leistenden rechtfertigt.
  1. 1
    Etwas erlangt Der Empfänger hat einen Vermögensvorteil erhalten.
  2. 2
    Durch Leistung Der Vorteil beruht auf einer Leistung des Anspruchstellers.
  3. 3
    Ohne Rechtsgrund Es fehlt eine rechtliche Grundlage, die das Behalten gegenüber dem Leistenden rechtfertigt.
Rechtsgrund

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna kauft von Ben ein gebrauchtes Fahrrad für 120 Euro. Ben gibt ihr das Fahrrad, und 2Anna überweist ihm wie vereinbart 120 Euro.

Trifft „Rechtsgrund“ hier zu?

„Rechtsgrund“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksamkeit der in Betracht kommenden Grundlage
    Der Kaufvertrag zwischen Anna und Ben ist wirksam.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtfertigung des konkreten Vorteils gegenüber dem Betroffenen
    Die Zahlung entspricht genau Annas Kaufpreispflicht gegenüber Ben.
    erfüllt
BFall B

1Anna kauft von Ben ein gebrauchtes Fahrrad für 120 Euro. Ben gibt ihr das Fahrrad. Beim Überweisen vertippt sich Anna und sendet Ben deshalb 220 Euro. Als sie das bemerkt, verlangt sie die zusätzlichen 100 Euro zurück.

Trifft „Rechtsgrund“ hier zu?

„Rechtsgrund“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtfertigung des konkreten Vorteils gegenüber dem Betroffenen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksamkeit der in Betracht kommenden Grundlage
    Der als Grundlage in Betracht kommende Kaufvertrag ist wirksam.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtfertigung des konkreten Vorteils gegenüber dem Betroffenen
    Der Vertrag rechtfertigt nur den Kaufpreis von 120 Euro, nicht die zusätzlich überwiesenen 100 Euro.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin Rechtsgrund wird mit einem Vertrag gleichgesetzt.

RichtigNicht nur Verträge, sondern beispielsweise auch gesetzliche Schuldverhältnisse können das Behalten rechtfertigen.

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