Definitionen
Rechtsfolge der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen
§ 306 BGB · ZivilrechtSind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 BGB wirksam; an die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Klauseln treten nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Würde das Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung dieser Ersetzung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen, ist der gesamte Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.
Unwirksame AGB lassen den übrigen Vertrag grundsätzlich bestehen; die Lücke füllt regelmäßig das Gesetz.
- 1Restvertrag erhaltenDie übrigen Vereinbarungen gelten grundsätzlich weiter.
- 2Lücke gesetzlich füllenFür die betroffene Regelung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben.
- 3Unzumutbare Härte prüfenIst das Festhalten auch nach der gesetzlichen Ersetzung unzumutbar, wird der gesamte Vertrag unwirksam.
- 1Restvertrag erhalten Die übrigen Vereinbarungen gelten grundsätzlich weiter.
- 2Lücke gesetzlich füllen Für die betroffene Regelung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben.
- 3Unzumutbare Härte prüfen Ist das Festhalten auch nach der gesetzlichen Ersetzung unzumutbar, wird der gesamte Vertrag unwirksam.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Fahrradverleiher legt allen Kunden dasselbe vorformulierte Vertragsformular vor. 2Darin steht, dass er auch für Schäden nicht haftet, die er persönlich absichtlich verursacht. Eine Kundin liest das Formular und unterschreibt es ohne Verhandlung über den Inhalt.
Trifft „Rechtsfolge der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAllgemeine GeschäftsbedingungenDer Verleiher gibt für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen einseitig vor.
- 2erfülltFehlende Einbeziehung oder UnwirksamkeitDer vorab vereinbarte Ausschluss der Haftung für eigenes vorsätzliches Verhalten ist unwirksam.
Ein Fahrradverleiher und eine Kundin entwickeln gemeinsam in einem längeren Gespräch eine Haftungsregelung nur für ihren einzelnen Mietvertrag. Keiner verwendet dafür einen vorformulierten Text. 2Sie vereinbaren, dass der Verleiher auch für Schäden nicht haften soll, die er persönlich absichtlich verursacht.
Trifft „Rechtsfolge der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAllgemeine GeschäftsbedingungenDie gemeinsam entwickelte Einzelvereinbarung unterliegt nicht der besonderen Rechtsfolgenregel des § 306 BGB.
- 2erfülltFehlende Einbeziehung oder UnwirksamkeitAuch eine individuell ausgehandelte Freizeichnung von eigener vorsätzlicher Haftung ist nach § 276 Abs. 3 BGB unwirksam.
Typische Fehler
FehlerAus der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel wird grundsätzlich die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags nach § 139 BGB abgeleitet.
Richtig§ 306 Abs. 1 BGB erhält den übrigen Vertrag grundsätzlich aufrecht und verdrängt insoweit § 139 BGB.
FehlerEine unwirksame Klausel wird auf ihren gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt.
RichtigDie Lücke wird grundsätzlich durch das Gesetz geschlossen, nicht durch eine inhaltlich auf das zulässige Maß reduzierte Klausel.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata