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Rechtsfolge der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen

§ 306 BGB · Zivilrecht

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 BGB wirksam; an die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Klauseln treten nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Würde das Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung dieser Ersetzung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen, ist der gesamte Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam.

Merksatz

Unwirksame AGB lassen den übrigen Vertrag grundsätzlich bestehen; die Lücke füllt regelmäßig das Gesetz.

Was folgt aus unwirksamen AGB?Zunächst bleibt der Restvertrag bestehen und wird gesetzlich ergänzt. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob das Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre.
  1. 1
    Restvertrag erhalten
    Die übrigen Vereinbarungen gelten grundsätzlich weiter.
  2. 2
    Lücke gesetzlich füllen
    Für die betroffene Regelung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben.
  3. 3
    Unzumutbare Härte prüfen
    Ist das Festhalten auch nach der gesetzlichen Ersetzung unzumutbar, wird der gesamte Vertrag unwirksam.
  1. 1
    Restvertrag erhalten Die übrigen Vereinbarungen gelten grundsätzlich weiter.
  2. 2
    Lücke gesetzlich füllen Für die betroffene Regelung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben.
  3. 3
    Unzumutbare Härte prüfen Ist das Festhalten auch nach der gesetzlichen Ersetzung unzumutbar, wird der gesamte Vertrag unwirksam.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Fahrradverleiher legt allen Kunden dasselbe vorformulierte Vertragsformular vor. 2Darin steht, dass er auch für Schäden nicht haftet, die er persönlich absichtlich verursacht. Eine Kundin liest das Formular und unterschreibt es ohne Verhandlung über den Inhalt.

Trifft „Rechtsfolge der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ hier zu?

„Rechtsfolge der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Der Verleiher gibt für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen einseitig vor.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende Einbeziehung oder Unwirksamkeit
    Der vorab vereinbarte Ausschluss der Haftung für eigenes vorsätzliches Verhalten ist unwirksam.
    erfüllt
BFall B

Ein Fahrradverleiher und eine Kundin entwickeln gemeinsam in einem längeren Gespräch eine Haftungsregelung nur für ihren einzelnen Mietvertrag. Keiner verwendet dafür einen vorformulierten Text. 2Sie vereinbaren, dass der Verleiher auch für Schäden nicht haften soll, die er persönlich absichtlich verursacht.

Trifft „Rechtsfolge der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ hier zu?

„Rechtsfolge der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Allgemeine Geschäftsbedingungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Die gemeinsam entwickelte Einzelvereinbarung unterliegt nicht der besonderen Rechtsfolgenregel des § 306 BGB.
    fehlt
  2. 2
    Fehlende Einbeziehung oder Unwirksamkeit
    Auch eine individuell ausgehandelte Freizeichnung von eigener vorsätzlicher Haftung ist nach § 276 Abs. 3 BGB unwirksam.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel wird grundsätzlich die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags nach § 139 BGB abgeleitet.

Richtig§ 306 Abs. 1 BGB erhält den übrigen Vertrag grundsätzlich aufrecht und verdrängt insoweit § 139 BGB.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine unwirksame Klausel wird auf ihren gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt.

RichtigDie Lücke wird grundsätzlich durch das Gesetz geschlossen, nicht durch eine inhaltlich auf das zulässige Maß reduzierte Klausel.

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