Definitionen
Rechtsfolgenseite
§ 40 VwVfG · Öffentliches RechtDie Rechtsfolgenseite einer Norm bezeichnet den Teil des Rechtssatzes, der bestimmt, welche Rechtsfolge (z.B. Ermessen, gebundene Entscheidung, Anspruch) bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eintritt; sie ist von der Tatbestandsseite zu unterscheiden und maßgeblich dafür, ob der Behörde ein Entschließungs- oder Auswahlermessen zusteht.
Ob die Behörde gebunden ist oder Entscheidungsspielraum hat, zeigt sich auf der Rechtsfolgenseite.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora liest eine gesetzliche Vorschrift: Hat ein Hund einen Menschen gebissen, kann die Behörde anordnen, dass er außerhalb der Wohnung einen Maulkorb trägt. 2Nora markiert nur den Teil, nach dem die Behörde den Maulkorb anordnen kann.
Trifft „Rechtsfolgenseite“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTeil eines RechtssatzesDie markierte Passage ist Bestandteil einer gesetzlichen Regelung.
- 2erfülltFestlegung der Rechtsfolge bei erfülltem TatbestandDie Passage legt fest, was nach einem Biss rechtlich folgen kann, und räumt der Behörde dabei Ermessen ein.
1Nora liest eine gesetzliche Vorschrift: Hat ein Hund einen Menschen gebissen, kann die Behörde anordnen, dass er außerhalb der Wohnung einen Maulkorb trägt. Nora markiert nur den Teil, nach dem ein Hund einen Menschen gebissen haben muss.
Trifft „Rechtsfolgenseite“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTeil eines RechtssatzesAuch diese markierte Passage ist Bestandteil einer gesetzlichen Regelung.
- 2fehltFestlegung der Rechtsfolge bei erfülltem TatbestandDer Biss ist Voraussetzung der Regelung; diese Passage gehört damit zur Tatbestandsseite.
Typische Fehler
FehlerDie gesetzlichen Voraussetzungen werden der Rechtsfolgenseite zugeordnet.
RichtigDie Voraussetzungen gehören zur Tatbestandsseite; die Rechtsfolgenseite bestimmt, was bei ihrer Erfüllung rechtlich folgt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema