Definitionen
Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (eingeschränkt formelle Betrachtung)
§ 113 Abs. 3 StGB · StrafrechtDie Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 3 StGB beurteilt sich nach eingeschränkt formeller Betrachtung: Die Diensthandlung ist rechtmäßig, wenn der Amtsträger die sachliche sowie örtliche Zuständigkeit und die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten hat und sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, ohne dass es auf die materielle Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Maßnahme im Einzelnen ankommt.
Nicht jeder materielle Fehler macht eine Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 StGB rechtswidrig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Gerichtsvollzieher soll in seinem Bezirk aus einem rechtskräftigen Zahlungsurteil 5.000 Euro eintreiben; die vollstreckbare Urteilsausfertigung liegt vor und das Urteil wurde dem Schuldner zugestellt. Trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen hat der Schuldner nicht gezahlt und den Zutritt zur Wohnung verweigert; 2für die geplante Suche in der Wohnung hat der Gerichtsvollzieher einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erhalten. 3Er hat die Angaben zum Schuldner und zur Forderung geprüft, kennt keine andere Zugriffsmöglichkeit und will nur in den Räumen des Schuldners nach Wertsachen suchen. Als er dem Schuldner seinen Dienstausweis, die Urteilsausfertigung und den Beschluss zeigt und die Wohnung betreten will, stößt dieser ihn mit beiden Händen zurück.
Trifft „Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (eingeschränkt formelle Betrachtung)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachliche und örtliche ZuständigkeitDie Vollstreckung einer titulierten Geldforderung gehört zu seinen Aufgaben und erfolgt in seinem Zuständigkeitsbezirk.
- 2erfülltEinhaltung der wesentlichen FörmlichkeitenDie erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung liegt neben den weiteren Vollstreckungsunterlagen vor.
- 3erfülltPflichtgemäße ErmessensausübungDie Auswahl und Begrenzung der Suche beruhen auf geprüften Umständen und berücksichtigen weniger belastende Möglichkeiten.
1Ein Gerichtsvollzieher soll in seinem Bezirk aus einem rechtskräftigen Zahlungsurteil 5.000 Euro eintreiben; die vollstreckbare Urteilsausfertigung liegt vor und das Urteil wurde dem Schuldner zugestellt. Trotz mehrerer Zahlungsaufforderungen hat der Schuldner nicht gezahlt und den Zutritt zur Wohnung verweigert; der Gerichtsvollzieher hat keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss und könnte eine gerichtliche Entscheidung abwarten, ohne den Zugriff auf die Sachen zu gefährden. 3Er hat die Angaben zum Schuldner und zur Forderung geprüft, kennt keine andere Zugriffsmöglichkeit und will nur in den Räumen des Schuldners nach Wertsachen suchen. Als er dem Schuldner seinen Dienstausweis und die Urteilsausfertigung zeigt und die Wohnung zur Suche betreten will, stößt dieser ihn mit beiden Händen zurück.
Trifft „Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung (eingeschränkt formelle Betrachtung)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachliche und örtliche ZuständigkeitDie Vollstreckung einer titulierten Geldforderung gehört zu seinen Aufgaben und erfolgt in seinem Zuständigkeitsbezirk.
- 2fehltEinhaltung der wesentlichen FörmlichkeitenFür die Wohnungsdurchsuchung fehlt die nach § 758a Abs. 1 ZPO erforderliche richterliche Anordnung, ohne dass Gefahr im Verzug besteht.
- 3erfülltPflichtgemäße ErmessensausübungDie sachbezogene Auswahl und Begrenzung der Suche weisen neben dem gesonderten Formverstoß keinen eigenständigen Ermessensfehler auf.
Typische Fehler
FehlerAus der Rechtswidrigkeit der Diensthandlung wird eine allgemeine Straffreiheit für jede Gewalt gegen den Amtsträger abgeleitet.
RichtigDie Regelung vermittelt keine allgemeine Straffreiheit; insbesondere eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung ist gesondert zu prüfen.
FehlerBei einer rechtswidrigen Diensthandlung wird § 113 StGB dennoch angewendet, weil der Täter sie für rechtmäßig hält.
RichtigDie irrtümliche Annahme der Rechtmäßigkeit begründet keine Strafbarkeit nach § 113 StGB, wenn die Diensthandlung tatsächlich rechtswidrig ist.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema