Definitionen
Rechtsbedingung (condicio iuris)
— · ZivilrechtEine Rechtsbedingung (condicio iuris) ist eine von Gesetzes wegen vorgeschriebene Voraussetzung, von deren Eintritt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder Rechtsakts kraft Gesetzes abhängt, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Parteien bedarf. Sie ist keine Bedingung im Sinne des § 158 BGB; die §§ 158 ff. BGB sind auf sie grundsätzlich nicht (entsprechend) anwendbar, da sich ihre Voraussetzungen und Wirkungen allein nach der jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschrift richten.
Die maßgebliche Wirksamkeitsvoraussetzung ergibt sich aus dem Gesetz, nicht erst aus einer Vereinbarung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die 17-jährige Lea kauft ohne vorherige Erlaubnis ihrer Eltern ein Fahrrad für 600 Euro auf Rechnung. Über eine spätere Erlaubnis der Eltern sprechen Lea und der Händler nicht. Am nächsten Tag erklären beide Eltern dem Händler, dass sie mit dem Kauf einverstanden sind.
Trifft „Rechtsbedingung (condicio iuris)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbhängigkeit der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder RechtsaktsDie Wirksamkeit des Kaufvertrags hängt nach § 108 Abs. 1 BGB von der Genehmigung der Eltern ab.
- 2erfülltGesetzliche Anordnung ohne erforderliche ParteivereinbarungDie Genehmigung ist gesetzlich erforderlich, obwohl Lea und der Händler darüber nichts vereinbart haben.
Die volljährige Lea kauft bei einem Händler ein Fahrrad für 600 Euro. 1Beide halten im Kaufvertrag fest, dass der Kauf nur gelten soll, wenn Leas Bank den beantragten Kredit bewilligt.
Trifft „Rechtsbedingung (condicio iuris)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbhängigkeit der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder RechtsaktsDie Wirksamkeit des Kaufvertrags hängt von der Kreditbewilligung ab.
- 2fehltGesetzliche Anordnung ohne erforderliche ParteivereinbarungDie Kreditbewilligung wird erst durch die Vereinbarung zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Kaufs.
Typische Fehler
FehlerDie §§ 158 ff. BGB werden ohne Weiteres entsprechend auf gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen angewendet.
RichtigGrundsätzlich gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und nicht entsprechend die §§ 158 ff. BGB.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema