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Rechtliches Gehör

Art. 103 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Rechtliches Gehör ist das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Verfahrensbeteiligten, grundsätzlich vor einer gerichtlichen Entscheidung Kenntnis vom entscheidungserheblichen Prozessstoff zu erhalten und sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage äußern zu können, wobei das Gericht verpflichtet ist, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Merksatz

Die Möglichkeit zur Stellungnahme genügt nicht, wenn das Gericht das Vorbringen übergeht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Händler verlangt vor Gericht von Lea die Zahlung eines Kaufpreises und behauptet, sie habe noch nicht gezahlt. 1Lea erhält die Klageschrift mit allen Anlagen und 2ausreichend Zeit, sich vor dem Urteil zu den Tatsachen und rechtlichen Fragen zu äußern. Sie reicht rechtzeitig eine Stellungnahme und einen Kontoauszug ein, der eine Überweisung der gesamten Summe an den Händler ausweist. 3Die Richterin liest beides vor ihrer Entscheidung, prüft Leas Zahlungseinwand und setzt sich damit im Urteil auseinander.

Trifft „Rechtliches Gehör“ hier zu?

„Rechtliches Gehör“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Information über den Prozessstoff grundsätzlich vor der gerichtlichen Entscheidung
    Lea kennt die für den Rechtsstreit maßgeblichen Unterlagen vor dem Urteil.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichkeit zur Äußerung über Sachverhalt und Rechtslage
    Lea kann vor der Entscheidung sowohl tatsächliche als auch rechtliche Einwände vorbringen.
    erfüllt
  3. 3
    Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens
    Die Richterin nimmt Leas Vorbringen auf und bezieht es in ihre Entscheidung ein.
    erfüllt
BFall B

Ein Händler verlangt vor Gericht von Lea die Zahlung eines Kaufpreises und behauptet, sie habe noch nicht gezahlt. 1Lea erhält die Klageschrift mit allen Anlagen und 2ausreichend Zeit, sich vor dem Urteil zu den Tatsachen und rechtlichen Fragen zu äußern. Sie reicht rechtzeitig eine Stellungnahme und einen Kontoauszug ein, der eine Überweisung der gesamten Summe an den Händler ausweist. Im Urteil erklärt die Richterin, sie habe Leas Stellungnahme und den Kontoauszug aus Zeitmangel ungelesen gelassen.

Trifft „Rechtliches Gehör“ hier zu?

„Rechtliches Gehör“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Information über den Prozessstoff grundsätzlich vor der gerichtlichen Entscheidung
    Lea kennt die für den Rechtsstreit maßgeblichen Unterlagen vor dem Urteil.
    erfüllt
  2. 2
    Möglichkeit zur Äußerung über Sachverhalt und Rechtslage
    Lea kann ihre tatsächlichen und rechtlichen Einwände rechtzeitig vorbringen.
    erfüllt
  3. 3
    Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens
    Die Richterin lässt das rechtzeitige Vorbringen ungelesen und erfüllt damit Leas Anspruch auf Gehör nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Äußerungsmöglichkeit wird auf Tatsachen beschränkt; rechtliche Ausführungen werden ausgeklammert.

RichtigDie Beteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich auch zu Rechtsfragen zu äußern.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Pflicht zur Berücksichtigung wird eine Pflicht abgeleitet, dem Vorbringen inhaltlich zu folgen.

RichtigDas Gericht muss sich mit dem Vorbringen befassen, darf es aber nach Prüfung für unzutreffend halten.

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