Definitionen
Rechtliches Gehör
Art. 103 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtRechtliches Gehör ist das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Verfahrensbeteiligten, grundsätzlich vor einer gerichtlichen Entscheidung Kenntnis vom entscheidungserheblichen Prozessstoff zu erhalten und sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage äußern zu können, wobei das Gericht verpflichtet ist, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Die Möglichkeit zur Stellungnahme genügt nicht, wenn das Gericht das Vorbringen übergeht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Händler verlangt vor Gericht von Lea die Zahlung eines Kaufpreises und behauptet, sie habe noch nicht gezahlt. 1Lea erhält die Klageschrift mit allen Anlagen und 2ausreichend Zeit, sich vor dem Urteil zu den Tatsachen und rechtlichen Fragen zu äußern. Sie reicht rechtzeitig eine Stellungnahme und einen Kontoauszug ein, der eine Überweisung der gesamten Summe an den Händler ausweist. 3Die Richterin liest beides vor ihrer Entscheidung, prüft Leas Zahlungseinwand und setzt sich damit im Urteil auseinander.
Trifft „Rechtliches Gehör“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInformation über den Prozessstoff grundsätzlich vor der gerichtlichen EntscheidungLea kennt die für den Rechtsstreit maßgeblichen Unterlagen vor dem Urteil.
- 2erfülltMöglichkeit zur Äußerung über Sachverhalt und RechtslageLea kann vor der Entscheidung sowohl tatsächliche als auch rechtliche Einwände vorbringen.
- 3erfülltKenntnisnahme und Erwägung des VorbringensDie Richterin nimmt Leas Vorbringen auf und bezieht es in ihre Entscheidung ein.
Ein Händler verlangt vor Gericht von Lea die Zahlung eines Kaufpreises und behauptet, sie habe noch nicht gezahlt. 1Lea erhält die Klageschrift mit allen Anlagen und 2ausreichend Zeit, sich vor dem Urteil zu den Tatsachen und rechtlichen Fragen zu äußern. Sie reicht rechtzeitig eine Stellungnahme und einen Kontoauszug ein, der eine Überweisung der gesamten Summe an den Händler ausweist. Im Urteil erklärt die Richterin, sie habe Leas Stellungnahme und den Kontoauszug aus Zeitmangel ungelesen gelassen.
Trifft „Rechtliches Gehör“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInformation über den Prozessstoff grundsätzlich vor der gerichtlichen EntscheidungLea kennt die für den Rechtsstreit maßgeblichen Unterlagen vor dem Urteil.
- 2erfülltMöglichkeit zur Äußerung über Sachverhalt und RechtslageLea kann ihre tatsächlichen und rechtlichen Einwände rechtzeitig vorbringen.
- 3fehltKenntnisnahme und Erwägung des VorbringensDie Richterin lässt das rechtzeitige Vorbringen ungelesen und erfüllt damit Leas Anspruch auf Gehör nicht.
Typische Fehler
FehlerDie Äußerungsmöglichkeit wird auf Tatsachen beschränkt; rechtliche Ausführungen werden ausgeklammert.
RichtigDie Beteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich auch zu Rechtsfragen zu äußern.
FehlerAus der Pflicht zur Berücksichtigung wird eine Pflicht abgeleitet, dem Vorbringen inhaltlich zu folgen.
RichtigDas Gericht muss sich mit dem Vorbringen befassen, darf es aber nach Prüfung für unzutreffend halten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema