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Polizeifestigkeit der Versammlung

Art. 8 GG · Öffentliches Recht

Die Polizeifestigkeit der Versammlung bezeichnet den Grundsatz, dass Maßnahmen gegenüber einer Versammlung oder ihren Teilnehmern zur Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren vorrangig nach dem speziellen Versammlungsrecht beurteilt werden, soweit dieses abschließende Regelungen trifft; die allgemeinen polizeirechtlichen Generalklauseln und Standardmaßnahmen sind insoweit verdrängt. Dieser Vorrang setzt keine rechtmäßige Versammlung voraus und besteht grundsätzlich bis zu deren Auflösung beziehungsweise bis zum Ausschluss des betroffenen Teilnehmers. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ist nur zulässig, soweit das Versammlungsrecht keine abschließende Regelung trifft, etwa bei nicht versammlungsspezifischen Gefahren oder bei Vorfeldmaßnahmen ohne versammlungsrechtliche Sperrwirkung.

Merksatz

Eine fehlende versammlungsrechtliche Befugnis erlaubt nicht automatisch den Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2In einem Bundesland, in dem das Versammlungsgesetz des Bundes gilt, blockieren Lena und die anderen Teilnehmer einer friedlichen Kundgebung unter freiem Himmel mit ihren Transparenten auf einem öffentlichen Platz die einzige Zufahrt zu einer Feuerwache. Ein Löschfahrzeug kann deshalb nicht zu einem Einsatz ausrücken. 1Die Polizei fordert Lena auf, die Zufahrt freizumachen. 3Die Kundgebung ist nicht aufgelöst, und Lena wurde nicht von der Teilnahme ausgeschlossen.

Trifft „Polizeifestigkeit der Versammlung“ hier zu?

„Polizeifestigkeit der Versammlung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßnahme gegenüber einer Versammlung oder einem Teilnehmer
    Die polizeiliche Aufforderung richtet sich gegen Lena als Teilnehmerin der Kundgebung.
    erfüllt
  2. 2
    Versammlungsspezifische Gefahrenabwehr im abschließend geregelten Bereich
    Die durch die Kundgebung verursachte Gefahr fällt unter die abschließenden Beschränkungsbefugnisse des Versammlungsgesetzes des Bundes.
    erfüllt
  3. 3
    Weder Auflösung der Versammlung noch Ausschluss des Betroffenen
    Die Kundgebung und Lenas Teilnahme bestehen fort.
    erfüllt
BFall B

In einem Bundesland, in dem das Versammlungsgesetz des Bundes gilt, nimmt Lena an einer friedlichen Kundgebung auf einem öffentlichen Platz teil. Ihr privat gehaltenes Pferd ist von einer mehrere Kilometer entfernten Weide ausgebrochen und schlägt auf einem dortigen Spielplatz nach Kindern aus. 1Die Polizei fordert Lena auf, für das Einfangen und sichere Unterbringen des Pferdes zu sorgen. 3Die Kundgebung ist nicht aufgelöst, und Lena wurde nicht von der Teilnahme ausgeschlossen.

Trifft „Polizeifestigkeit der Versammlung“ hier zu?

„Polizeifestigkeit der Versammlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Versammlungsspezifische Gefahrenabwehr im abschließend geregelten Bereich

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßnahme gegenüber einer Versammlung oder einem Teilnehmer
    Die Aufforderung richtet sich an Lena, die gerade an der Kundgebung teilnimmt.
    erfüllt
  2. 2
    Versammlungsspezifische Gefahrenabwehr im abschließend geregelten Bereich
    Die Gefahr durch das entlaufene Pferd hat keinen Bezug zur Kundgebung und wird nicht durch deren abschließende Gefahrenabwehrregeln erfasst.
    fehlt
  3. 3
    Weder Auflösung der Versammlung noch Ausschluss des Betroffenen
    Weder die Kundgebung noch Lenas Teilnahme wurden beendet.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Vorrang des Versammlungsrechts wird schon wegen der Rechtswidrigkeit einer Versammlung verneint.

RichtigGrundsätzlich besteht der Vorrang auch bei rechtswidrigen Versammlungen bis zur Auflösung oder zum Ausschluss des Betroffenen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Polizeifestigkeit wird als umfassende Freistellung der Teilnehmer von allgemeinen Polizeimaßnahmen verstanden.

RichtigBei nicht versammlungsspezifischen Gefahren bleibt allgemeines Polizeirecht anwendbar, soweit keine abschließende versammlungsrechtliche Regelung entgegensteht.

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