Definitionen
Physische Beihilfe
§ 27 StGB · StrafrechtPhysische Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe die vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat eines anderen durch tatsächliche, körperliche Unterstützung fördert, etwa durch Bereitstellen von Tatmitteln, Sichern des Tatorts oder sonstige technische Unterstützung, ohne selbst Täter zu sein. Sein Vorsatz muss sowohl die wesentlichen Umstände der Haupttat als auch die eigene Hilfeleistung umfassen.
Bloße Hilfsabsicht genügt nicht; die Unterstützung muss die Haupttat tatsächlich fördern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
A weiß, dass B ein fremdes Fahrrad stehlen und behalten will, und leiht ihm dafür bewusst einen Bolzenschneider. B durchtrennt mit dem geliehenen Werkzeug das Schloss und nimmt das Rad gegen den Willen des Eigentümers mit, um es für sich zu behalten. A ist beim Aufbrechen und Mitnehmen nicht dabei und tut sonst nichts.
Trifft „Physische Beihilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderenB begeht vorsätzlich einen rechtswidrigen Diebstahl.
- 2erfülltTatsächliche, körperliche Förderung der HaupttatDas von A bereitgestellte Werkzeug erleichtert B die Wegnahme des Fahrrads.
- 3erfülltKeine eigene TäterschaftA beschränkt sich auf die Werkzeugleihe und beherrscht die Tatausführung nicht.
- 4erfülltVorsatz hinsichtlich Haupttat und HilfeleistungA kennt den geplanten Diebstahl und will ihn durch die Werkzeugleihe unterstützen.
4A kennt Bs Plan, ein fremdes Fahrrad zu stehlen und zu behalten, und legt heimlich einen Bolzenschneider neben das Rad, um B das Aufbrechen zu erleichtern. 1B bemerkt das Werkzeug nicht, öffnet das Schloss mit seinem eigenen Bolzenschneider und nimmt das Rad gegen den Willen des Eigentümers mit, um es für sich zu behalten. 3A ist beim Aufbrechen und Mitnehmen nicht dabei und tut sonst nichts.
Trifft „Physische Beihilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderenB begeht vorsätzlich einen rechtswidrigen Diebstahl.
- 2fehltTatsächliche, körperliche Förderung der HaupttatDas unbemerkte und unbenutzte Werkzeug fördert die Tatausführung nicht.
- 3erfülltKeine eigene TäterschaftA beschränkt sich auf das Bereitlegen des Werkzeugs und beherrscht die Tatausführung nicht.
- 4erfülltVorsatz hinsichtlich Haupttat und HilfeleistungA kennt den geplanten Diebstahl und will ihn durch das bereitgelegte Werkzeug unterstützen.
Typische Fehler
FehlerSchon die unbewusste Überlassung eines später verwendeten Tatmittels wird als strafbare physische Beihilfe behandelt.
RichtigDer Gehilfe muss Vorsatz hinsichtlich der wesentlichen Umstände der Haupttat und seiner eigenen Hilfeleistung haben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema