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Physische Beihilfe

§ 27 StGB · Strafrecht

Physische Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe die vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat eines anderen durch tatsächliche, körperliche Unterstützung fördert, etwa durch Bereitstellen von Tatmitteln, Sichern des Tatorts oder sonstige technische Unterstützung, ohne selbst Täter zu sein. Sein Vorsatz muss sowohl die wesentlichen Umstände der Haupttat als auch die eigene Hilfeleistung umfassen.

Merksatz

Bloße Hilfsabsicht genügt nicht; die Unterstützung muss die Haupttat tatsächlich fördern.

Wie wird die Haupttat unterstützt?Die Gegenüberstellung zeigt die Art der Unterstützung; beide Formen setzen eine Förderung der Haupttat voraus.
Physische Beihilfe
Psychische Beihilfe
Form der Hilfe
Tatsächliche, körperliche Unterstützung
Geistige Einwirkung auf den Täter
Beispiel
Ein Tatmittel bereitstellen
Einen gefassten Tatentschluss bestärken

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

A weiß, dass B ein fremdes Fahrrad stehlen und behalten will, und leiht ihm dafür bewusst einen Bolzenschneider. B durchtrennt mit dem geliehenen Werkzeug das Schloss und nimmt das Rad gegen den Willen des Eigentümers mit, um es für sich zu behalten. A ist beim Aufbrechen und Mitnehmen nicht dabei und tut sonst nichts.

Trifft „Physische Beihilfe“ hier zu?

„Physische Beihilfe“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen
    B begeht vorsätzlich einen rechtswidrigen Diebstahl.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche, körperliche Förderung der Haupttat
    Das von A bereitgestellte Werkzeug erleichtert B die Wegnahme des Fahrrads.
    erfüllt
  3. 3
    Keine eigene Täterschaft
    A beschränkt sich auf die Werkzeugleihe und beherrscht die Tatausführung nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Vorsatz hinsichtlich Haupttat und Hilfeleistung
    A kennt den geplanten Diebstahl und will ihn durch die Werkzeugleihe unterstützen.
    erfüllt
BFall B

4A kennt Bs Plan, ein fremdes Fahrrad zu stehlen und zu behalten, und legt heimlich einen Bolzenschneider neben das Rad, um B das Aufbrechen zu erleichtern. 1B bemerkt das Werkzeug nicht, öffnet das Schloss mit seinem eigenen Bolzenschneider und nimmt das Rad gegen den Willen des Eigentümers mit, um es für sich zu behalten. 3A ist beim Aufbrechen und Mitnehmen nicht dabei und tut sonst nichts.

Trifft „Physische Beihilfe“ hier zu?

„Physische Beihilfe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche, körperliche Förderung der Haupttat

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat eines anderen
    B begeht vorsätzlich einen rechtswidrigen Diebstahl.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche, körperliche Förderung der Haupttat
    Das unbemerkte und unbenutzte Werkzeug fördert die Tatausführung nicht.
    fehlt
  3. 3
    Keine eigene Täterschaft
    A beschränkt sich auf das Bereitlegen des Werkzeugs und beherrscht die Tatausführung nicht.
    erfüllt
  4. 4
    Vorsatz hinsichtlich Haupttat und Hilfeleistung
    A kennt den geplanten Diebstahl und will ihn durch das bereitgelegte Werkzeug unterstützen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon die unbewusste Überlassung eines später verwendeten Tatmittels wird als strafbare physische Beihilfe behandelt.

RichtigDer Gehilfe muss Vorsatz hinsichtlich der wesentlichen Umstände der Haupttat und seiner eigenen Hilfeleistung haben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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