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Plangewährleistungsanspruch

Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Der Plangewährleistungsanspruch ist ein Anspruch des Bürgers auf Schadloshaltung, wenn der Staat einen einmal aufgestellten Plan, auf dessen Bestand der Betroffene schutzwürdig vertraut und im Vertrauen darauf disponiert hat, nachträglich ändert oder aufhebt und dadurch Vermögensnachteile verursacht, ohne einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Eine gesetzliche Ausprägung enthält etwa § 39 BauGB; ein allgemeiner Anspruch unmittelbar aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird überwiegend abgelehnt.

Merksatz

Entscheidend sind Dispositionen im berechtigten Vertrauen auf den Plan, nicht die bloße Erwartung seines Fortbestands.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna hat ein eigenes Grundstück, 1für das ein Bebauungsplan ein Wohnhaus erlaubt; 2Hinweise auf eine bevorstehende Änderung gibt es nicht. 3Im Vertrauen darauf bezahlt sie 6.000 Euro für die Entwürfe eines Architekten für dieses Haus. 4Erst danach ändert die Gemeinde den Plan und lässt auf dem Grundstück nur noch eine Grünfläche zu. 5Die Entwürfe lassen sich deshalb nicht mehr verwenden, das Honorar ist verloren und 6Anna erhält dafür keine Zahlung.

Trifft „Plangewährleistungsanspruch“ hier zu?

„Plangewährleistungsanspruch“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatlicher Plan
    Der Bebauungsplan ist eine staatliche Planung der Gemeinde.
    erfüllt
  2. 2
    Schutzwürdiges Vertrauen in den Planbestand
    Anna darf bei ihren Vorbereitungen auf die bestehende Planung vertrauen.
    erfüllt
  3. 3
    Disposition im Vertrauen auf den Plan
    Anna tätigt wegen der vorgesehenen Nutzung konkrete Aufwendungen.
    erfüllt
  4. 4
    Nachträgliche Planänderung oder Planaufhebung
    Die Gemeinde ändert die Nutzungsmöglichkeiten erst nach Annas Aufwendungen.
    erfüllt
  5. 5
    Dadurch verursachter Vermögensnachteil
    Durch die Planänderung werden die bezahlten Entwürfe wertlos.
    erfüllt
  6. 6
    Kein angemessener Ausgleich
    Der hier nach § 39 BauGB auszugleichende Aufwand wurde noch nicht ersetzt.
    erfüllt
BFall B

Anna hat ein eigenes Grundstück, 1für das ein Bebauungsplan ein Wohnhaus erlaubt; sie weiß bereits, dass die Gemeinde endgültig beschlossen hat, dort nur noch eine Grünfläche zuzulassen, und dass nur noch die Veröffentlichung aussteht. 3Sie rechnet dennoch fest mit dem Fortbestand des bisherigen Plans und bezahlt deshalb 6.000 Euro für die Entwürfe eines Architekten für das Wohnhaus. 4Anschließend veröffentlicht die Gemeinde die beschlossene Planänderung, sodass auf dem Grundstück nur noch eine Grünfläche zulässig ist. 5Die Entwürfe lassen sich deshalb nicht mehr verwenden, das Honorar ist verloren und 6Anna erhält dafür keine Zahlung.

Trifft „Plangewährleistungsanspruch“ hier zu?

„Plangewährleistungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schutzwürdiges Vertrauen in den Planbestand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatlicher Plan
    Bei Beauftragung des Architekten besteht noch der bisherige Bebauungsplan.
    erfüllt
  2. 2
    Schutzwürdiges Vertrauen in den Planbestand
    Wegen ihrer Kenntnis der endgültig beschlossenen Änderung ist Annas Vertrauen auf den bisherigen Plan nicht schutzwürdig.
    fehlt
  3. 3
    Disposition im Vertrauen auf den Plan
    Anna tätigt tatsächlich Aufwendungen im Vertrauen auf den bisherigen Plan.
    erfüllt
  4. 4
    Nachträgliche Planänderung oder Planaufhebung
    Die beschlossene Änderung tritt erst nach Annas Aufwendungen an die Stelle der bisherigen Planung.
    erfüllt
  5. 5
    Dadurch verursachter Vermögensnachteil
    Die geänderten Nutzungsmöglichkeiten machen die bezahlten Entwürfe wertlos.
    erfüllt
  6. 6
    Kein angemessener Ausgleich
    Die Gemeinde hat den Aufwand nicht ersetzt, schuldet aber mangels schutzwürdigen Vertrauens auch keine Entschädigung nach § 39 BauGB.
    erfüllt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerEin allgemeiner Anspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG wird als gesicherte Anspruchsgrundlage behandelt, ohne besondere gesetzliche Ausgleichsregelungen zu prüfen.

RichtigZunächst sind besondere gesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 39 BauGB zu prüfen; ein allgemeiner Anspruch unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG wird überwiegend abgelehnt.

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