Definitionen
Plangewährleistungsanspruch
Art. 20 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtDer Plangewährleistungsanspruch ist ein Anspruch des Bürgers auf Schadloshaltung, wenn der Staat einen einmal aufgestellten Plan, auf dessen Bestand der Betroffene schutzwürdig vertraut und im Vertrauen darauf disponiert hat, nachträglich ändert oder aufhebt und dadurch Vermögensnachteile verursacht, ohne einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Eine gesetzliche Ausprägung enthält etwa § 39 BauGB; ein allgemeiner Anspruch unmittelbar aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird überwiegend abgelehnt.
Entscheidend sind Dispositionen im berechtigten Vertrauen auf den Plan, nicht die bloße Erwartung seines Fortbestands.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna hat ein eigenes Grundstück, 1für das ein Bebauungsplan ein Wohnhaus erlaubt; 2Hinweise auf eine bevorstehende Änderung gibt es nicht. 3Im Vertrauen darauf bezahlt sie 6.000 Euro für die Entwürfe eines Architekten für dieses Haus. 4Erst danach ändert die Gemeinde den Plan und lässt auf dem Grundstück nur noch eine Grünfläche zu. 5Die Entwürfe lassen sich deshalb nicht mehr verwenden, das Honorar ist verloren und 6Anna erhält dafür keine Zahlung.
Trifft „Plangewährleistungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatlicher PlanDer Bebauungsplan ist eine staatliche Planung der Gemeinde.
- 2erfülltSchutzwürdiges Vertrauen in den PlanbestandAnna darf bei ihren Vorbereitungen auf die bestehende Planung vertrauen.
- 3erfülltDisposition im Vertrauen auf den PlanAnna tätigt wegen der vorgesehenen Nutzung konkrete Aufwendungen.
- 4erfülltNachträgliche Planänderung oder PlanaufhebungDie Gemeinde ändert die Nutzungsmöglichkeiten erst nach Annas Aufwendungen.
- 5erfülltDadurch verursachter VermögensnachteilDurch die Planänderung werden die bezahlten Entwürfe wertlos.
- 6erfülltKein angemessener AusgleichDer hier nach § 39 BauGB auszugleichende Aufwand wurde noch nicht ersetzt.
Anna hat ein eigenes Grundstück, 1für das ein Bebauungsplan ein Wohnhaus erlaubt; sie weiß bereits, dass die Gemeinde endgültig beschlossen hat, dort nur noch eine Grünfläche zuzulassen, und dass nur noch die Veröffentlichung aussteht. 3Sie rechnet dennoch fest mit dem Fortbestand des bisherigen Plans und bezahlt deshalb 6.000 Euro für die Entwürfe eines Architekten für das Wohnhaus. 4Anschließend veröffentlicht die Gemeinde die beschlossene Planänderung, sodass auf dem Grundstück nur noch eine Grünfläche zulässig ist. 5Die Entwürfe lassen sich deshalb nicht mehr verwenden, das Honorar ist verloren und 6Anna erhält dafür keine Zahlung.
Trifft „Plangewährleistungsanspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatlicher PlanBei Beauftragung des Architekten besteht noch der bisherige Bebauungsplan.
- 2fehltSchutzwürdiges Vertrauen in den PlanbestandWegen ihrer Kenntnis der endgültig beschlossenen Änderung ist Annas Vertrauen auf den bisherigen Plan nicht schutzwürdig.
- 3erfülltDisposition im Vertrauen auf den PlanAnna tätigt tatsächlich Aufwendungen im Vertrauen auf den bisherigen Plan.
- 4erfülltNachträgliche Planänderung oder PlanaufhebungDie beschlossene Änderung tritt erst nach Annas Aufwendungen an die Stelle der bisherigen Planung.
- 5erfülltDadurch verursachter VermögensnachteilDie geänderten Nutzungsmöglichkeiten machen die bezahlten Entwürfe wertlos.
- 6erfülltKein angemessener AusgleichDie Gemeinde hat den Aufwand nicht ersetzt, schuldet aber mangels schutzwürdigen Vertrauens auch keine Entschädigung nach § 39 BauGB.
Typische Fehler
FehlerEin allgemeiner Anspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG wird als gesicherte Anspruchsgrundlage behandelt, ohne besondere gesetzliche Ausgleichsregelungen zu prüfen.
RichtigZunächst sind besondere gesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 39 BauGB zu prüfen; ein allgemeiner Anspruch unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG wird überwiegend abgelehnt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema