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Planungsrechtliche Zulässigkeit

§§ 29, 30, 33, 34, 35 BauGB · Öffentliches Recht

Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens i.S.d. § 29 BauGB richtet sich grundsätzlich nach dem Standort und der Planungssituation: Im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB, bei einem einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend nach § 34 oder § 35 BauGB, im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und im Außenbereich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig, wenn es die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften erfüllt. Während der Planaufstellung kommt auch eine Zulässigkeit nach § 33 BauGB in Betracht.

Merksatz

Ein Vorhaben kann an einem Standort zulässig und an einem anderen unzulässig sein.

Planungsrecht oder Bauordnungsrecht?Beide Regelungsbereiche sind zu prüfen. Planungsrechtliche Zulässigkeit ersetzt nicht die Einhaltung des Bauordnungsrechts.
Planungsrechtliche Zulässigkeit
Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit
Prüfungsgegenstand
Standort und städtebauliche Einordnung.
Insbesondere Sicherheit, Abstandsflächen und Gestaltung.
Rechtsgrundlagen
BauGB, insbesondere §§ 30 bis 37.
Vor allem die Landesbauordnungen.
Verhältnis zueinander
Ersetzt nicht die bauordnungsrechtliche Prüfung.
Bleibt neben dem Bauplanungsrecht anwendbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Auf einer Baulücke in einem durchgehend bebauten Stadtviertel ohne Bebauungsplan oder laufendes Planaufstellungsverfahren 1soll ein freistehendes Bürogebäude mit zwei Geschossen und sechs Metern Höhe entstehen. 3Die nähere Umgebung besteht ausschließlich aus freistehenden Bürogebäuden mit zwei Geschossen, sechs Metern Höhe und derselben Grundfläche, Bautiefe und denselben Grenzabständen wie das geplante Gebäude. Das Grundstück ist an eine öffentliche Straße sowie an Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen angeschlossen. Das Gebäude übernimmt die Fassadengestaltung der Nachbargebäude; alle Räume erhalten ausreichend Tageslicht und Frischluft.

Trifft „Planungsrechtliche Zulässigkeit“ hier zu?

„Planungsrechtliche Zulässigkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorhaben im Anwendungsbereich des § 29 BauGB
    Der Neubau eines Bürogebäudes ist die Errichtung einer bodenrechtlich relevanten baulichen Anlage.
    erfüllt
  2. 2
    Zuordnung nach Standort und Planungssituation
    Die Baulücke liegt im unbeplanten Innenbereich, sodass § 34 BauGB den Zulässigkeitsmaßstab bildet.
    erfüllt
  3. 3
    Erfüllung der einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
    Das Gebäude fügt sich in die Umgebung ein; Erschließung, gesunde Arbeitsverhältnisse und Ortsbild stehen seiner Zulässigkeit nicht entgegen.
    erfüllt
BFall B

2Auf einer Baulücke in einem durchgehend bebauten Stadtviertel ohne Bebauungsplan oder laufendes Planaufstellungsverfahren 1soll ein freistehendes Bürogebäude mit zwölf Geschossen und sechzig Metern Höhe entstehen. Die nähere Umgebung besteht ausschließlich aus freistehenden Bürogebäuden mit zwei Geschossen, sechs Metern Höhe und derselben Grundfläche, Bautiefe und denselben Grenzabständen wie das geplante Gebäude. Das Grundstück ist an eine öffentliche Straße sowie an Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen angeschlossen. Das Gebäude übernimmt die Fassadengestaltung der Nachbargebäude; alle Räume erhalten ausreichend Tageslicht und Frischluft.

Trifft „Planungsrechtliche Zulässigkeit“ hier zu?

„Planungsrechtliche Zulässigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erfüllung der einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorhaben im Anwendungsbereich des § 29 BauGB
    Auch der geplante Büroturm ist eine bodenrechtlich relevante bauliche Anlage.
    erfüllt
  2. 2
    Zuordnung nach Standort und Planungssituation
    Die Baulücke liegt im unbeplanten Innenbereich, sodass ebenfalls § 34 BauGB maßgeblich ist.
    erfüllt
  3. 3
    Erfüllung der einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen
    Der sechzig Meter hohe Büroturm fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die ausschließlich zweigeschossige Umgebung ein.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem einfachen Bebauungsplan wird ausschließlich der Plan geprüft.

RichtigSoweit der einfache Bebauungsplan keine maßgeblichen Festsetzungen enthält, sind ergänzend die Anforderungen des Innenbereichs oder des Außenbereichs zu prüfen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der planungsrechtlichen Zulässigkeit wird auf die vollständige öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geschlossen.

RichtigBauordnungsrechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen müssen zusätzlich eingehalten werden.

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