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Objektive Haftung

Art. 14 GG; §§ 74, 75 EinlALR (analog) · Öffentliches Recht

Die objektive Haftung (verschuldensunabhängige Haftung) ist eine Haftungsform, bei der der Staat oder ein Hoheitsträger für Schäden einzustehen hat, die durch rechtmäßiges oder rechtswidriges hoheitliches Handeln oder in Fällen gesetzlich geregelter Gefährdungshaftung durch besondere Gefahrenlagen verursacht werden, ohne dass es auf ein Verschulden des handelnden Amtsträgers ankommt. Sie findet insbesondere im Rahmen des enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriffs sowie des allgemeinen Aufopferungsanspruchs Anwendung, wenn dem Einzelnen ein Sonderopfer auferlegt wird, das die Opfergrenze des Gemeinschaftslebens überschreitet.

Merksatz

Auch rechtswidriges hoheitliches Handeln kann eine verschuldensunabhängige Haftung auslösen.

Objektive Haftung oder Amtshaftung?Die Gegenüberstellung zeigt zwei Unterschiede bei den Haftungsvoraussetzungen, nicht beim Umfang des Ersatzes.
Objektive Haftung
Amtshaftung
Verschulden
Kein Verschulden erforderlich.
Grundsätzlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich.
Rechtmäßigkeit
Rechtmäßiges und rechtswidriges Handeln erfasst.
Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Beschäftigte einer Gemeinde 2reißen bei der Verbreiterung einer Straße eine Gartenmauer ab, die vollständig auf dem Grundstück von Frau Weber steht. In den Bauunterlagen ist die Grundstücksgrenze falsch eingezeichnet; 3der Fehler war auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar. Frau Weber hatte dem Abriss nicht zugestimmt und erfährt erst nach dessen Abschluss davon. Für den Wiederaufbau muss sie 15.000 Euro aufwenden.

Trifft „Objektive Haftung“ hier zu?

„Objektive Haftung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staat oder Hoheitsträger als Haftungsschuldner
    Die Gemeinde ist als Trägerin der Straßenbaumaßnahme Schuldnerin des Entschädigungsanspruchs.
    erfüllt
  2. 2
    Schadensverursachung durch hoheitliches Handeln oder gesetzlich erfasste Gefahr
    Der hoheitliche Straßenbau greift durch den Abriss unmittelbar und rechtswidrig in das Eigentum von Frau Weber ein.
    erfüllt
  3. 3
    Haftung ohne Verschuldenserfordernis
    Der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff besteht unabhängig davon, ob einem Amtsträger Verschulden nachgewiesen werden kann.
    erfüllt
BFall B

Ein Kaufinteressent fragt 1das städtische Bauamt ausdrücklich, ob er auf einem bestimmten Grundstück ein Wohnhaus errichten darf. Eine Mitarbeiterin bestätigt das vorbehaltlos, weil sie aus Unachtsamkeit den entgegenstehenden Bebauungsplan nicht liest. 2Im Vertrauen auf diese Auskunft kauft der Interessent das Grundstück für 150.000 Euro, obwohl es wegen des Bauverbots nur 60.000 Euro wert ist. Er kannte das Bauverbot nicht und hatte keinen Anlass, an der Auskunft zu zweifeln.

Trifft „Objektive Haftung“ hier zu?

„Objektive Haftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Haftung ohne Verschuldenserfordernis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staat oder Hoheitsträger als Haftungsschuldner
    Für die amtliche Auskunft ihrer Mitarbeiterin haftet die Stadt nach den Regeln der Amtshaftung.
    erfüllt
  2. 2
    Schadensverursachung durch hoheitliches Handeln oder gesetzlich erfasste Gefahr
    Die falsche amtliche Auskunft verursacht den Vermögensschaden aus dem überteuerten Kauf.
    erfüllt
  3. 3
    Haftung ohne Verschuldenserfordernis
    Die Amtshaftung für diesen reinen Vermögensschaden setzt Verschulden voraus; ein verschuldensunabhängiger Anspruch besteht hier nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem enteignenden Eingriff wird jeder durch staatliches Handeln verursachte Eigentumsnachteil für entschädigungspflichtig gehalten.

RichtigEin enteignender Eingriff setzt ein Sonderopfer voraus; ein bloßer Eigentumsnachteil genügt nicht.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus einer besonderen Gefahr staatlicher Tätigkeit wird ohne weitere Grundlage eine Gefährdungshaftung abgeleitet.

RichtigEine staatliche Gefährdungshaftung setzt eine gesetzliche Grundlage voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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