Definitionen
Objektive Haftung
Art. 14 GG; §§ 74, 75 EinlALR (analog) · Öffentliches RechtDie objektive Haftung (verschuldensunabhängige Haftung) ist eine Haftungsform, bei der der Staat oder ein Hoheitsträger für Schäden einzustehen hat, die durch rechtmäßiges oder rechtswidriges hoheitliches Handeln oder in Fällen gesetzlich geregelter Gefährdungshaftung durch besondere Gefahrenlagen verursacht werden, ohne dass es auf ein Verschulden des handelnden Amtsträgers ankommt. Sie findet insbesondere im Rahmen des enteignungsgleichen bzw. enteignenden Eingriffs sowie des allgemeinen Aufopferungsanspruchs Anwendung, wenn dem Einzelnen ein Sonderopfer auferlegt wird, das die Opfergrenze des Gemeinschaftslebens überschreitet.
Auch rechtswidriges hoheitliches Handeln kann eine verschuldensunabhängige Haftung auslösen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Beschäftigte einer Gemeinde 2reißen bei der Verbreiterung einer Straße eine Gartenmauer ab, die vollständig auf dem Grundstück von Frau Weber steht. In den Bauunterlagen ist die Grundstücksgrenze falsch eingezeichnet; 3der Fehler war auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar. Frau Weber hatte dem Abriss nicht zugestimmt und erfährt erst nach dessen Abschluss davon. Für den Wiederaufbau muss sie 15.000 Euro aufwenden.
Trifft „Objektive Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaat oder Hoheitsträger als HaftungsschuldnerDie Gemeinde ist als Trägerin der Straßenbaumaßnahme Schuldnerin des Entschädigungsanspruchs.
- 2erfülltSchadensverursachung durch hoheitliches Handeln oder gesetzlich erfasste GefahrDer hoheitliche Straßenbau greift durch den Abriss unmittelbar und rechtswidrig in das Eigentum von Frau Weber ein.
- 3erfülltHaftung ohne VerschuldenserfordernisDer Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff besteht unabhängig davon, ob einem Amtsträger Verschulden nachgewiesen werden kann.
Ein Kaufinteressent fragt 1das städtische Bauamt ausdrücklich, ob er auf einem bestimmten Grundstück ein Wohnhaus errichten darf. Eine Mitarbeiterin bestätigt das vorbehaltlos, weil sie aus Unachtsamkeit den entgegenstehenden Bebauungsplan nicht liest. 2Im Vertrauen auf diese Auskunft kauft der Interessent das Grundstück für 150.000 Euro, obwohl es wegen des Bauverbots nur 60.000 Euro wert ist. Er kannte das Bauverbot nicht und hatte keinen Anlass, an der Auskunft zu zweifeln.
Trifft „Objektive Haftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaat oder Hoheitsträger als HaftungsschuldnerFür die amtliche Auskunft ihrer Mitarbeiterin haftet die Stadt nach den Regeln der Amtshaftung.
- 2erfülltSchadensverursachung durch hoheitliches Handeln oder gesetzlich erfasste GefahrDie falsche amtliche Auskunft verursacht den Vermögensschaden aus dem überteuerten Kauf.
- 3fehltHaftung ohne VerschuldenserfordernisDie Amtshaftung für diesen reinen Vermögensschaden setzt Verschulden voraus; ein verschuldensunabhängiger Anspruch besteht hier nicht.
Typische Fehler
FehlerBei einem enteignenden Eingriff wird jeder durch staatliches Handeln verursachte Eigentumsnachteil für entschädigungspflichtig gehalten.
RichtigEin enteignender Eingriff setzt ein Sonderopfer voraus; ein bloßer Eigentumsnachteil genügt nicht.
FehlerAus einer besonderen Gefahr staatlicher Tätigkeit wird ohne weitere Grundlage eine Gefährdungshaftung abgeleitet.
RichtigEine staatliche Gefährdungshaftung setzt eine gesetzliche Grundlage voraus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema