Definitionen
Objektformel
Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie Objektformel bezeichnet das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Kriterium zur Bestimmung eines Verstoßes gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG): Danach ist die Würde des Menschen verletzt, wenn der Mensch zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt wird, d. h. wenn er einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.
Staatliche Einwirkung allein verletzt die Menschenwürde nicht; entscheidend ist die prinzipielle Missachtung der Subjektqualität.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Auf einer Polizeiwache schlagen zwei Polizeibeamte einen festgenommenen Mann wiederholt, um ein Geständnis zu erzwingen.
Trifft „Objektformel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDie Beamten handeln bei der Befragung des Festgenommenen als Träger staatlicher Gewalt.
- 2erfülltPrinzipielle Infragestellung der SubjektqualitätDie körperliche Misshandlung zur Erzwingung eines Geständnisses missachtet den Mann grundsätzlich als selbstbestimmtes Subjekt.
Ein Mann wird von der Polizei beim Einbruch in ein Geschäft angetroffen. Er hat keinen Ausweis bei sich und nennt weder seinen Namen noch seine Anschrift. 1Auf der Polizeiwache nimmt eine Beamtin seine Fingerabdrücke ab, um seine Identität festzustellen.
Trifft „Objektformel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches HandelnDie Beamtin handelt bei der Identitätsfeststellung als Trägerin staatlicher Gewalt.
- 2fehltPrinzipielle Infragestellung der SubjektqualitätDie Abnahme von Fingerabdrücken zur Identitätsfeststellung stellt die Stellung des Betroffenen als Subjekt nicht grundsätzlich infrage.
Typische Fehler
FehlerJede Behandlung eines Menschen als Gegenstand einer staatlichen Maßnahme wird bereits als Menschenwürdeverletzung angesehen.
RichtigDie bloße Betroffenheit durch eine staatliche Maßnahme genügt nicht; die Behandlung muss die Stellung des Menschen als Subjekt grundsätzlich missachten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema