Definitionen
Objektive Berufszulassungsvoraussetzung
Art. 12 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtObjektive Berufszulassungsvoraussetzungen sind Anforderungen für den Zugang zu einem Beruf, die weder an persönliche Eigenschaften noch an die individuelle Leistung des Bewerbers anknüpfen, sondern von diesem unabhängige, äußere Umstände betreffen (z.B. Bedarfsklauseln oder Kontingentierungen). Sie stellen den schwersten Eingriff in die Berufsfreiheit dar und sind nach der Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts nur zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter vor nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen schweren Gefahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Auch geeigneten Bewerbern kann der Berufszugang wegen äußerer Umstände verwehrt bleiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nach einem fiktiven Gesetz darf Lea eine Apotheke nur eröffnen, wenn die örtliche Bevölkerung für ihre Arzneimittelversorgung eine weitere Apotheke benötigt. 2Entscheidend sind allein die Einwohnerzahl und die Zahl der vorhandenen Apotheken.
Trifft „Objektive Berufszulassungsvoraussetzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnforderung an den BerufszugangDie Bedarfsprüfung entscheidet über den Zugang zum selbstständigen Apothekerberuf.
- 2erfülltAnknüpfung an personenunabhängige äußere UmständeDer örtliche Versorgungsbedarf hängt weder von Leas Eigenschaften noch von ihrer Leistung ab.
Lea möchte den Beruf der Ärztin ergreifen. 1Sie muss dafür eine staatliche Prüfung bestehen, in der ihre medizinischen Kenntnisse und Fertigkeiten geprüft werden.
Trifft „Objektive Berufszulassungsvoraussetzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnforderung an den BerufszugangDas Bestehen der Prüfung ist eine Voraussetzung für den Zugang zum Arztberuf.
- 2fehltAnknüpfung an personenunabhängige äußere UmständeDie Prüfung knüpft an Leas persönliche Kenntnisse und ihre individuelle Leistung an.
Typische Fehler
FehlerEine Fachprüfung als objektive Zugangsvoraussetzung einordnen, weil sie nach objektiven Maßstäben bewertet wird.
RichtigEntscheidend ist der Personenbezug der Anforderung, nicht die Objektivität ihrer Bewertung; eine Leistungsprüfung ist eine subjektive Zugangsvoraussetzung.
FehlerFür die Rechtfertigung bereits jeden vernünftigen Gemeinwohlgrund genügen lassen.
RichtigErforderlich ist die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema